Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.12.1977, Az.: 1 ABR 28/77
Stiftung des privaten Rechts; Karitative Einrichtung; Sozialstaatsprinzip; Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht; Beteiligte des Beschlußverfahrens; Beteiligtenbefugnis; Antragsbefugnis; Kreisverwaltung einer Gewerkschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.12.1977
- Aktenzeichen
- 1 ABR 28/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 21.01.1977 - 3 TaBV 64/76
Rechtsgrundlagen
- § 78 Teil II Titel 19 ALR
- § 83 ArbGG
- § 92 Abs. 1 ArbGG
- § 118 Abs. 2 BetrVG 1972
- § 17 Abs. 3 BetrVG 1972
- Art. 20 Abs. 1 GG
- Art. 79 Abs. 3 GG
- Art. 140 GG
- Art. 137 Abs. 3 WRV
- Art. 159 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen
Fundstellen
- BAGE 29, 405 - 415
- DB 1978, 943-944 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Stiftung des privaten Rechts ist eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft im Sinne von § 118 Abs. 2 BetrVG, wenn die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben sich als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche darstellen. Anstalten der Inneren Mission, die auf allen Gebieten der geschlossenen, halboffenen und offenen Fürsorge tätig sind, sind Einrichtungen der evangelischen Kirche und unterfallen damit dem § 18 Abs. 2 BetrVG.
2. § 118 Abs. 2 BetrVG widerspricht nicht dem Grundsatz der Sozialstaatlichkeit.
3. In einem Beschlußverfahren mit dem Ziel der Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht sind die als Mitglieder des Wahlvorstandes vorgeschlagenen Personen nicht Beteiligte des Beschlußverfahrens.
4. Zur Beteiligten- und Antragsbefugnis der Kreisverwaltung einer Gewerkschaft im Beschlußverfahren.