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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1956, Az.: VI ZR 20/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.04.1956
Aktenzeichen
VI ZR 20/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Frankenthal - 16.12.1954

Prozessführer

des Invaliden Philipp B. in B., G. Straße 137,

Prozessgegner

1. das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Herrn Innenminister in M.,

2. den Facharzt Dr. med. Friedrich H. in S., L.straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankenthal vom 16. Dezember 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat seit November 1946 wegen Lupus erythematodes in Behandlung des Beklagten Dr. H. gestanden. Mit Salben und Röntgenbestrahlungen konnte sein Zustand nicht gebessert werden. Im Frühjahr 1947 wurde er in die Universitäts-Hautklinik in H. aufgenommen und dort 16 Wochen lang versucht, die Hautkrankheit durch Spritzen, Salben und Tabletten zu heilen. Danach hat ihn der Beklagte Dr. H. bis Ende September 1951 weiterbehandelt. Eine Besserung trat jedoch nicht ein.

2

Im Sommer 1951 besuchte der Kläger auf Grund einer Bekanntmachung des zuständigen Gesundheitsamtes die in S. von Prof. Dr. K., dem Leiter der Universitäts-Hautklinik in M., abgehaltene öffentliche Sprechstunde für Hautkranke. Dieser stellte ebenfalls beim Kläger Lupue erythemabodes fest und richtete an den Beklagten Dr. H. ein Schreiben, in dem er eine Nicofol-Neo-Uliron-Kur vorschlug und zwar 10 bis 12 Tage lang täglich eine Injektion Nicofol und dreimal täglich zwei Tabletten Neo-Uliron.

3

Am 10. September 1951 begann der Beklagte Dr. H. die von Prof. Dr. K. vorgeschlagene Behandlung des Klägers. Am 19. September 1951 stellte sich beim Kläger leichtes Fieber ein, das aber nach drei Tagen verschwand. Die wegen des Fiebers unterbrochene Kur wurde am 26. September 1951 wieder aufgenommen. An diesem Tage bekam der Kläger hohes Fieber. In den nächsten Tagen traten in seinen Füßen und Beinen starke Lähmungserscheinungen auf. Anfang Oktober 1951 befand er sich zwei Wochen lang in der Universitäts-Hautklinik und anschließend bis zum 20. Dezember 1951 in der Universitäts-Nervenklinik in H.. Danach wurde er entlassen, ohne daß die Lähmung behoben war. Er bezog Invalidenrente. Die Lähmung ist erst im laufe der folgenden Jahre abgeklungen. Das Lupusleiden ist infolge der Behandlung mit Neo-Uliron abgeheilt.

4

Der Kläger hat behauptet, Neo-Uliron sei ein veraltetes Heilmittel, die Behandlung damit stelle einen Kunstfehler dar. Jedenfalls habe Dr. H. gewußt, daß Neo-Uliron schon häufig Lähmungen hervorgerufen habe. Deshalb hätte er ihn, den Kläger, vor der Anwendung auf die damit verbundenen Gefahren aufmerksam machen und seine Zustimmung einholen müssen. Prof. Dr. K. treffe das gleiche Verschulden. Für ihn hafte das beklagte Land, als dessen Beauftragter er tätig geworden sei.

5

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Lohnausfalls von 6.295,97 DM nebst Zinsen,

  2. 2.

    den Beklagten Dr. H. darüber hinaus zur Zahlung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes

6

zu verurteilen.

7

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben behauptet, Neo-Uliron sei das einzige Heilmittel gewesen, das dem Kläger noch habe helfen können. Die Behandlung damit habe daher den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. Die beim Kläger aufgetretenen Lähmungen stellten in ihrer Art eine außergewöhnliche seltene Nebenwirkung des Neo-Ulirons dar, mit der nicht zu rechnen gewesen sei und über deren möglichen Eintritt der Kläger daher nicht habe belehrt werden müssen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Sprungrevision eingelegt mit dem Antrag, den Zahlungsanspruch und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist nicht begründet.

10

1.

Das Landgericht hat, gestützt auf die beiden Gutachten des Direktors der Universitäts-Hautklinik in B., Prof. Dr. G., vom 24. Oktober 1953 und 8. November 1954, festgestellt, daß nach den langjährigen, teils ambulant, teils stationär durchgeführten, erfolglos gebliebenen Heilungsversuchen am Kläger nach gesicherter ärztlicher Erfahrung nur noch eine Behandlung des hartnäckigen Hautleidens mit Neo-Uliron Erfolg versprach und daher geboten war. Auch die Durchführung der Kur, namentlich die vorsichtige Dosierung des Neo-Ulirons und die Unterbrechung der Kur, als sich das erste Fieber beim Kläger zeigte, waren sachgemäß und entsprachen den Regeln der ärztlichen Kunst. Damit ist ein Kunstfehler des Prof. Dr. K. bei der Beratung und des Beklagten Dr. H. bei der Anwendung des Neo-Ulirons, das die Lähmung des Klägers verursacht hat, ohne Rechtsverstoß verneint. Auch die Revision greift insoweit das angefochtene Urteil nicht an.

11

2.

Dem Landgericht ist auch darin beizutreten, wenn es eine Verpflichtung des Beklagten. Dr. H. und ebenso des Prof. Dr. K. verneint, den Kläger vor Durchführung der Neo-Uliron-Kur auf die Möglichkeit ihrer schädlichen Folgen aufmerksam zu machen. Der Umfang und das Maß der ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber einem Patienten wird mitbestimmt von dem Grade der Gefährlichkeit des Eingriffs in die körperliche Integrität. Der Arzt ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht verpflichtet, den Kranken auf alle möglichen Folgen einer Behandlung, insbesondere nicht bei geringfügigen Eingriffen auf die Möglichkeit schädlicher Folgen unter nicht voraussehbaren ungünstigen Umständen hinzuweisen (RGZ 78, 432 [434]; RG WarnRsp 1920 Nr. 109; RGZ 168, 206 [213]). Ebenso ist in dem von der Revision angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 1954 - VI ZR 45/54 - (VersR 1954, 496) nur von einer Aufklärungspflicht des Arztes hinsichtlich der mit einer Behandlung verbundenen typischen Gefahren die Rede.

12

Die besondere Lage des zur Entscheidung stehenden Falles rechtfertigt nicht die Annahme einer Verpflichtung des Beklagten Dr. H. oder des Prof. Dr. K., den Kläger auf die Gefahr einer Lähmung als Folge der Neo-Uliron-Kur hinzuweisen. Zwar ist in der ärztlichen Wissenschaft bekannt, daß die Behandlung mit Neo-Uliron, wie überhaupt mit Sulfonamiden zu vorübergehenden schädlichen Nebenwirkungen auf das Nervensystem, u.a. auch zu Lähmungserscheinungen führen kann, die jedoch bei vorsichtiger Dosierung zu vermeiden sind. Daß es beim Kläger trotz vorsichtiger Anwendung des Neo-Ulirons zu der schweren Schädigung gekommen ist, erklärt sich nach dem Gutachten des Prof. Dr. G. nur durch eine besondere, nicht zu vermutende Überempfindlichkeit des Klägers gegenüber diesem Heilmittel. Die eingetretene Lähmung war deshalb eine ganz ungewöhnliche, nicht vorauszusehende Erscheinung, zumal auch Prof. Dr. K. und der Beklagte Dr. H. schon seit Jahren Neo-Uliron verordnet haben, ohne damit schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Daß der Beklagte Dr. H. dieses Heilmittel bis dahin nicht bei Lupus erythematodes, sondern bei anderen Hautkrankheiten angewandt hatte, ist dabei ohne Bedeutung.

13

3.

Liegt somit auf Seiten beider Ärzte weder ein Kunstfehler noch eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht vor, so entfallen alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung. Auch einen Aufopferungsanspruch des Klägers (§75 EinlALR) hat das Landgericht mit Recht verneint. Davon, daß der Kläger als einzelner zum Wohle und Besten der Allgemeinheit ein Sonderopfer zu bringen genötigt gewesen wäre (RGZ 156, 305 [311]; BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] [84]), kann keine Rede sein.

14

Nach §97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.

Meiß Engels Hanebeck Dr. Hauß Erbel