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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1984, Az.: V ZB 32/82

Wohnungseigentümer; Teileigentümer; Gemeinschaftliches Eigentum; Sondernutzungsrecht; Kraftfahrzeugabstellplatz; Grundbucheintragung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1984
Aktenzeichen
V ZB 32/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12776
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 91, 343 - 348
  • DNotZ 1984, 695-698
  • JZ 1984, 1113-1115
  • MDR 1984, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2409-2410 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Regeln die Wohnungs- und Teileigentümer durch Vereinbarung den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums in der Weise, daß bestimmten Miteigentümern jeweils das Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Kraftfahrzeugabstellplatz (oder an mehreren Plätzen) eingetragen wird, so ist zur Eintragung dieser Vereinbarung in das (Wohnungs-, Teileigentums-)Grundbuch die Zustimmung dinglich berechtigter Dritter erforderlich.