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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.03.1972, Az.: 4 AZR 200/71

Betriebliche Übung; Normative Wirkung; Einzelarbeitsverhältnis; Auslegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.03.1972
Aktenzeichen
4 AZR 200/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 25.02.1971 - 4 Sa 396/70

Fundstellen

  • DB 1972, 1168-1169 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1248 (Volltext mit amtl. LS) "Nachprüfung der Auslegung durch das Revisionsgericht"

Amtlicher Leitsatz

1. Eine betriebliche Übung hat keine unmittelbare und normative Wirkung auf die Einzelarbeitsverhältnisse; sie stellt auch kein betriebliches Gewohnheitsrecht dar, sondern erhält rechtliche Bedeutung nur durch die entsprechende inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsverträge.

2. Soweit das Landesarbeitsgericht die durch eine betriebliche Übung typisierten Einzelarbeitsbedingungen auslegt, kann das Revisionsgericht die Nachprüfung der Auslegung frei vornehmen und die typischen Vertragsklauseln ggf. selbst auslegen.