Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2026, Az.: B 8 SO 37/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.02.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 37/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:240226BB8SO3725BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 08.11.2022 - AZ: S 79 SO 154/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 19.03.2025 - AZ: L 15 SO 243/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG und Art 103 Abs. 1 GG kann ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht darauf stützen, dass das LSG (wiederholt) die Bewilligung von PKH abgelehnt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die fehlende Möglichkeit, sich sachgerecht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, liegt nur vor, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen wäre.
Tenor:
Der Antrag des Klägers zu 1, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2025 - L 15 SO 243/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2025 - L 15 SO 243/22 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben des Beklagten (vom 15.12.2021), mit dem dieser im Laufe eines Widerspruchsverfahrens vom Kläger eine Begründung des Widerspruchs gegen einen Bescheid (vom 30.11.2021) über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) angefordert hatte. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Berlin; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Berlin-Brandenburg vom 19.3.2025; dem Kläger zu 1 zugestellt am 3.4.2025). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Schreiben vom 15.12.2021 diene der Information; über den Widerspruch sei zwischenzeitlich entschieden und ein gesondertes Klageverfahren geführt worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seinem am 29.4.2025 beim SG gestellten und vom SG am 2.5.2025 weitergeleiteten Antrag (Eingang beim Bundessozialgericht <BSG> am 12.5.2025) und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Ungeachtet der Frage, ob der Antrag auf Bewilligung von PKH rechtzeitig gestellt ist, ist er nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es stellen sich keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen deshalb ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Für das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes (vgl § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) ist nichts ersichtlich. Dabei wird insbesondere eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz <GG>) nicht erkennbar. Das LSG kann nach seinem Ermessen und auch ohne ein Einverständnis der Beteiligten in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss der Berufsrichter des Senats die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs 5 SGG). Hiervon hat das LSG Gebrauch gemacht und hat dem Kläger zu 1 zuvor ordnungsgemäß Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Vorgehensweise Stellung zu nehmen (zur Anhörungspflicht BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 16).
Ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) kann nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, weil das SG und ihm folgend das LSG verfahrensfehlerhaft ein Prozessstatt eines Sachurteils erlassen hätten. Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen im Urteil des LSG unzulässig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG kann ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht darauf stützen, dass das LSG (wiederholt) die Bewilligung von PKH abgelehnt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die fehlende Möglichkeit, sich sachgerecht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, liegt nur vor, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen wäre (vgl § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung; dazu BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9). Eine solche Erfolgsaussicht in der Sache lag hier zu keinem Zeitpunkt vor.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von dem Kläger zu 1 eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger zu 1 muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger zu 1 ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.