Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1954, Az.: I ZR 167/52
„Firmen- und Firmenbestandteilschutz“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 167/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13786
- Entscheidungsname
- Firmen- und Firmenbestandteilschutz
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 27.06.1952
- LG Köln - 27.10.1949
Rechtsgrundlagen
- § 12 BGB
- § 16 UnlWG
Fundstellen
- BGHZ 14, 155 - 163
- DB 1954, 801 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1954, 731 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1681-1682 (Volltext mit amtl. LS) "Pflicht zur Abgrenzung durch Zusätze"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Inhaber gleichlautender Firmen müssen sich durch unterscheidungskräftige Zusätze zur Firma voneinander abgrenzen. Die Zusätze müssen ihrer Funktion als Namen entsprechen, also aus Worten bestehen. Die Beifügung eines Bildzeichens zu einem von mehreren Firmen benutzten Firmenbestandteil genügt selbst bei Verkehrsgeltung des Zeichens nicht zur namensmässigen Unterscheidung.
- 2.
Die Wahl des Unterscheidungszusatzes gegenüber gleichberechtigten Namensträgern steht dem Firmeninhaber frei. Eine Veränderung im Verkehr eingebürgerter Unterscheidungszusätze kann die Namensrechte anderer Namensträger beeinträchtigen und unter Umständen eine Veränderung oder Fortlassung des Zusatzes ausschließen.
- 3.
Für die Anwendung des § 16 UnlWG genügt eine erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne, daß aus der Art der Firmenführung falsche Schlüsse auf eine geschäftliche Zusammenarbeit oder Unterordnung der Träger gleichlautender Firmen gezogen werden könnten.
In dem Rechtsstreit
...
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Hastelski und Dr. Weiss
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln vom 27. Oktober 1949 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. Juni 1952 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung gerichtlich festzusetzender Geld- oder Haftstrafen zu unterlassen, in der Werbung oder zur Kennzeichnung ihrer Ware für Kölnisch Wasser oder sonstige kosmetische Erzeugnisse den Familiennamen F. allein ohne Beifügung eines unterscheidenden wörtlichen Zusatzes schlagwortartig zu benutzen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die sieben Klägerinnen und die Beklagte gehören zu den in K. ansässigen Herstellern von Kölnisch Wasser und anderen kosmetischen Erzeugnissen. Sie führen sämtlich in ihrer Firma den Familiennamen "F." mit Ausnahme der Klägerin zu 1) auch die Vornamen "Johann Maria", und verwenden diese Kamen zur Kennzeichnung ihrer Waren. Alle Prozeßbeteiligten fügten seit vielen Jahren diesem Namen unterscheidende Zusätze bei, die sämtlich örtliche Beziehungen, und zwar teils durch die Lage ihrer Kölner Geschäftshäuser real gegebene, teils frei gewählte wie "Zum Dom der Stadt M." oder "Zur Stadt R.", zum Inhalt hatten. Die Beklagte bediente sich jahrzehntelang des Zusatzes "Gegenüber dem J. platz". Sie hat aber gelegentlich diesen wörtlichen Zusatz dahin geändert, daß sie sich auf das Wort "Gegenüber" oder die Worte "Bote Marke" unter Weglassung der Worte "Gegenüber dem J. platz" beschränkte. Auch das für sie eingetragene Warenzeichen - Bild einer stilisierten roten Blume - versah sie mit der Inschrift "F. gegenüber" oder "Rote F.-Marke" oder "Bote Marke".
In neuerer Zeit ist die Beklagte in einem Teil ihrer Werbung dazu übergegangen, die wörtlichen Zusätze "Gegenüber dem J. platz" oder "Gegenüber" oder "Rote Marke" ganz fortzulassen oder weniger in Erscheinung treten zu lassen und das erwähnte Warenzeichen in roter oder schwarzer Farbe mit der Inschrift "F." ohne Zusatz, in den Vordergrund zu stellen.
Die Klägerinnen fühlen sich durch dieses Vorgehen in ihrem Wettbewerb beeinträchtigt und ... in ihrem Namensrecht verletzt, weil nunmehr die Beklagte den gemeinsamen Familiennamen "F." schlagwortartig für sich allein in Anspruch nähme: und die Beifügung des roten Bildzeichens nicht genüge, um Täuschungen der beteiligten Kreise auszuschliessen und eine hinreichende Unterscheidung von ihren gleichnamigen Firmen zu gewährleisten.
Die Klägerinnen verlangen mit der Klage von der Beklagten,
es zu unterlassen, in der Werbung oder zur Kennzeichnung ihrer Ware für Kölnisch Wasser und sonstige kosmetische Erzeugnisse den Familiennamen "F." allein, ohne Beifügung eines unterscheidenden wörtlichen Zusatzes schlagwortartig zu benutzen.
Ein in den früheren Abschnitten des Rechtsstreits verlesener eingeschränkter Hilfsantrag ist von den Klägerinnen inzwischen für erledigt erklärt worden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die Beifügung ihres weltbekannten Warenzeichens zu dem Familiennamen "F." für eine ausreichende Unterscheidung.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 6. September 1950 wurde auf die Revision der Klägerinnen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch Urteil vom 27. Juni 1952 hat das Berufungsgericht die Klage abermals abgewiesen. Mit der erneuten Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht war in seinem ersten Urteil davon ausgegangen, daß sowohl die Klägerinnen wie die Beklagte den Namen F. als Firma zu führen berechtigt seien und jede von ihnen einen unantastbaren Besitzstand an der von ihr geführten Firma erworben habe. Alle seien untereinander verpflichtet, bei der Benutzung des gemeinsamen Firmenkerns Verwechslungen nach Möglichkeit vorzubeugen und das Namens- und Firmenrecht des Wettbewerbers zu achten. Keine habe das Recht, den gemeinsamen Firmenbestandteil ohne einwandfrei unterscheidende Zusätze zu gebrauchen.
Das Berufungsgericht hatte sodann untersucht, ob die Beklagte allgemein im Verkehr als die eigentliche F.-Firma angesehen werde, hatte aber von einer dahingehenden Feststellung abgesehen, weil sie zwar als älteste und größte F.-Firma bei einem wesentlichen Teil des Publikums ohne weiteres als "F." bekannt sei, diese Verkehrsgeltung aber nicht umfassend sei, weil der Name F. auch für die Klägerinnen in ihrem Kundenkreise und für ihre Waren Kennzeichnungskraft erhalten habe. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Verbindung des bekannten Warenzeichens der Beklagten mit dem Namen "F." genüge, um Verwechslungen mit den Klägerinnen auszuschliessen. Die Besorgnis der Klägerinnen sei nicht gerechtfertigt, das Publikum könne aus dieser Art der Werbung auf ein Monopolrecht oder Vorzugsrecht der Beklagten an dem Namen F. schließen. Bin Anspruch der Klägerinnen dahingehend, daß die Beklagte an den früheren Unterscheidungszusätzen festhalte, bestehe nicht.
Dieses Urteil unterlag in der Revisionsinstanz der Aufhebung, weil die vom Berufungsgericht für ausreichend erachtete Unterscheidung durch ein Bildzeichen bei der gegebenen Sachlage der Aufgabe des bisherigen wörtlichen Unterscheidungszusatzes nicht gerecht werde, solange darin keine erkennbare Abgrenzung gegen bestehende gleichnamige Firmen zum Ausdruck komme. Es war ferner eine ausreichende Begründung für das Fehlen einer Beeinträchtigung des Namensrechts der im Verkehr bislang als gleichberechtigt erscheinenden übrigen F.-Firmen und für das Nichtvorliegen eines Monopolstrebens der Beklagten vermißt worden, weil auf die Bedeutung des Wechsels des bisher bekannten Unterscheidungszusatzes nicht eingegangen worden sei.
Die erneute Klageabweisung wird vom Berufungsgericht im wesentlichen mit denselben Ausführungen begründet wie das erste Urteil. Das Berufungsgericht fügt hinzu, die Kombination des Bildzeichens der roten Blume mit dem Namen F. lasse infolge der weitgehenden Verkehrsgeltung des Bildzeichens auch die Unterscheidung von anderen gleichnamigen Firmen erkennen, zumal der Wortbestandteil hinter dem Bildbestandteil zurücktrete. Im übrigen sei der Wechsel des bisher eingeführten Unterscheidungszusatzes ein gutes Recht der Beklagten und beeinträchtige die Klägerinnen nicht. Es liege insbesondere keine Verstärkung der von jeher bestehenden Verwechslungsgefahr und des schon immer bei einem Teil des Publikums bestehenden Eindrucks vor, die Beklagte habe ein besseres Recht an dem. Namen F. als die anderen Mitbewerber. Die Kombination fördere diese aus dem Vorhandensein mehrerer F.-Firmen unterschiedlicher Größe zwangsläufig folgenden Irrtumsmöglichkeiten nicht, denn sie bringe das Wort "F." nicht in Alleinstellung, sondern nur in Verbindung mit dem als Blickfang vorherrschenden Bild der roten Blume, das die Möglichkeit offen lasse, daß es neben dieser F.-Firma noch andere mit anderen Kennzeichen gehe. Ein Monopolstreben werde von der Beklagten bestritten und in einer ausdrücklichen Prozeßerklärung abgelehnt. Dadurch werde zwar nicht ausgeschlossen, daß die Beklagte trotzdem gehofft habe, mit der neuen Kombination eine immer weitergehende Monopolstellung in Bezug auf den Namen F. zu erlangen. Gleichwohl sei ihr die Benutzung dieser Kombination nicht zu versagen, denn sie enthalte keine Gefahr, aus ihr ein Monopol zu entwickeln, da sie das Wort F. nicht in Alleinstellung, sondern nur mit dem Bildzeichen der Beklagten bringe.
Auch die erneute Begründung vermag die Klageabweisung nicht zu tragen. Das Berufungsgericht hat wiederum der namensrechtlichen Beeinträchtigung der Klägerinnen keine hinreichende Beachtung zuteil werden lassen. Auf ihr liegt das Schwergewicht der Klagebegründung. Denn der - in der Alleinstellung - neu in das Bildzeichen eingefügte Firmenbestandteil "F." ist kein beliebiges Warenzeichen, sondern hat Namensfunktion, weil er einen seit mehr als hundert Jahren im Kölnisch-Wassergeschäft bekannten Familiennamen darstellt, der auch heute noch diese namensmässige Kennzeichnungskraft behalten hat. Es fragt sich also, ob die Klägerinnen kraft ihres Namensrechtes dem Gebrauch dieses von allen Prozeßbeteiligten befugt geführten Namens in der von der Beklagten gewählten Form widersprechen können. Jeder Kaufmann hat nach § 12 BGB und § 16 UnlWG Anspruch auf Schutz der von ihm befugt geführten Firma als des Namens, dessen er sich bei Ausübung seines Handelsgewerbes bedient. Die in der älteren reichsgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. RGZ 59, 286 und 109, 213) noch nicht allgemein anerkannte Anwendbarkeit des § 12 BGB auf den Schutz jeder Firma ist in der neueren Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes (BGHZ 4, 167 und 11, 214) ohne Einschränkung bejaht worden. Der Schutz erstreckt sich auch auf unterscheidungskräftige Firmenbestandteile, denen Namensfunktion zukommt. Danach sind die Klägerinnen befugt, jedem Gebrauch des ihnen zustehenden Namens "F." zu widersprechen, sofern er unbefugt benutzt wird und ihr Interesse verletzt (§. 12 BGB) oder eine Verwechslungsgefahr begründet (§ 16 UnlWG).
Das Nebeneinanderbestehen zahlreicher Kölnisch-Wasser-Firmen, die sämtlich befugt den Namen "F." (viele davon auch die Vornamen Johann Maria) führen, bringt es mit sich, daß keine dieser Firmen berechtigt ist, diese Namen allein ohne unterscheidenden Zusatz zu führen, Keine darf infolgedessen den Familiennamen "F." allein als Firmenschlagwort herausstellen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint nur, die Beklagte benutze den Familiennamen "F." nicht in Alleinstellung, sondern nur in Verbindung mit ihrem bekannten Bildzeichen, das ihre Firma kennzeichne und damit als unterscheidender Zusatz zum Namen genüge.
Das ist nicht richtig. Das Wort "F." hat Namensfunktion und behält sie auch dann, wenn die Beklagte es als Firmenschlagwort benutzt und daneben in ihrer vollen Firma diesen Namen mit einem wörtlichen Unterscheidungszusatz führt. Ein Bildzeichen kann zwar nicht nur die Herkunft der damit versehenen Ware aus dem Betriebe eines Unternehmens, sondern auch, wenn es sich zum Firmenkennzeichen entwickelt hat, das Unternehmen selbst kennzeichnen. Niemals aber kann ein Bildzeichen eine namensrechtliche Funktion ausüben. Denn das Wesen des Namens erfordert eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung, die dem Bildzeichen fehlt. Sobald die Beklagte den Familiennamen "F." ohne wörtlichen unterscheidenden Zusatz benutzt, bedient sie sich seiner als Namen in Alleinstellung, mag sie ihr Bildzeichen hinzufügen oder nicht. Die Bildzufügung ist für die Beurteilung der Namensführung ohne rechtliche Bedeutung, weil ein Bildzeichen den benutzten Namen nicht ergänzen und ihn damit nicht von anderen gleichlautenden Namen unterscheiden kann. Dem kann auch nicht von der Beklagten entgegengehalten werden, der Verkehr bezeichne die rote Blume als "Rote Marke" und infolge dieser Übung liege in Wirklichkeit ein wörtlicherUnterscheidungszusatz vor. Eine solche Umdeutung der Bildmarke in einen wörtlichen Zusatz ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und würde auch der Lebenserfahrung widersprechen. Es kann deshalb dahinstehen, ob rechtlich eine solche Betrachtungsweise überhaupt zulässig wäre.
Die Benutzung des Namens "F." in Alleinstellung ist auf Grund des Nebeneinanderbestehens zahlreicher "F."-Firmen nach § 12 BGB unzulässig und kann auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß die Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts und nach älteren Entscheidungen anderer Gerichte von namhaften Teilen des kaufenden Publikums als die einzige bekannte und berechtigte Trägerin des Namens "F." angesehen wird. Denn diese teilweise im Verkehr zutage tretende Auffassung kann der Beklagten gegenüber anderen Trägern dieses Namens niemals ein Recht zur eigenen Benutzung des Firmenbestandteils "F." in Alleinstellung geben, solange sie ihn nicht als Namen in dieser Weise befugterweise selbst geführt hat (RGZ 115, 401 [Salamander]; RG GRUS 1942, 361 [Hageda]). Das hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bisher nicht getan, sondern sie hat sich immer "Johann Maria F. gegenüber dem J. platz" oder "F. gegenüber" genannt.
Durch die Benützung des Familiennamens "F." in Alleinstellung ohne wörtliche Zusätze werden berechtigte Interessen der Klägerinnen verletzt. Die bisher von allen "F."-Firmen gebrauchten wörtlichen Unterscheidungszusätze haben sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Verkehr eingebürgert. In diesen Zusätzen kam eine gewisse Gleichberechtigung der einzelnen Namensträger zum Ausdruck, insofern als keiner von ihnen den Namen "Johann Maria F." als solchen allein für sich in Anspruch nahm. Gewiß ist die Beklagte berechtigt, ihren Unterscheidungszusatz frei zu wählen und auch einen bisher gebrauchten Zusatz zu ändern, sofern nur der neue Zusatz eine namensrechtliche Funktion ausüben kann, was voraussetzt, daß er sich auf sprachlichem Gebiet bewegt. Die Beklagte hat dabei aber auf die Interessen gleichberechtigter Namensträger Rücksicht zu nehmen, wie dies das Reichsgericht in GRUR 1937, 153 und GRUR 1944, 38 hervorgehoben hat. Die gebotene Rücksichtnahme kann unter Umständen so weit gehen, daß dem Firmeninhaber die Weglassung eines ursprünglich frei gewählten Zusatzes aus Gründen der namensmäßigen Unterscheidung versagt sein kann. Der Zusatz darf unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht - wie das Berufungsgericht meint - lediglich die Möglichkeit offen lassen, daß es neben der Beklagten andere berechtigte Träger des Namens "F." mit anderen Kennzeichnungen geben könne, sondern er muß positiv erkennen lassen, daß er der Abgrenzung gegen andere im Verkehr bekannte und gleichberechtigte Namensträger diene. Weicht also die Beklagte im vorliegenden Falle von der im Verkehr eingebürgerten Unterscheidung ab und läßt sie sie fallen, so kann aus diesem Wechsel der Eindruck entstehen, als sei die Beklagte nicht mehr genötigt, sich, wie bisher, von den übrigen bekannten Trägern des Namens "F." abzugrenzen, sondern als sei sie berechtigt, den Firmenkern "F." nunmehr allein ohne Abgrenzung gegen gleichberechtigte Namensträger zu benutzen. Das kann dazu führen, daß die Klägerinnen nunmehr in den Augen des Publikums, als minderberechtigte Namensträger, wenn nicht gar als unselbständige und von der Beklagten abhängige Unterabteilungen eines einheitlichen Unternehmens erscheinen. Die von der Beklagten schrittweise durchgeführte und ständig fortschreitende Einschränkung des wörtlichen Unterscheidungszusatzes und die immer klarer hervortretende allmähliche Loslösung von diesem Zusatz zeigt deutlich das auch vom Berufungsgericht unterstellte Streben der Beklagten nach einer ausschließlichen Inanspruchnahme des bisher von allen Namensträgern geführten Firmenkerns. Diese von den Klägerinnen mit Recht gefürchtete Gefahr wird durch das Ableugnen der Beklagten im Prozeß nicht aus der Welt geschafft. Die Ableugnung ist unter ausdrücklichem Ausschluß jeder rechtlichen Bindung erfolgt und würde die Beklagte nicht hindern, jederzeit nach Abweisung der Klage ihr Monopolstreben fortzusetzen und den von den Klägerinnen erworbenen Besitzstand zu untergraben.
Diese Verletzung wichtiger Interessen der Klägerinnen genügt, um die geforderte Unterlassung einer Benutzung des Namens "F." in Alleinstellung nach § 12 BGB zu begründen, ohne daß dafür das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im eigentlichen Sinne herangezogen zu werden brauchte (RG GRUR 1936, 659; GRUR 1940, 202). Es besteht aber darüber hinaus auch eine wenigstens mittelbare Verwechslungsgefahr, die das Berufungsgericht infolge Anwendung zu geringer Maßstäbe übersehen hat. Für die Anwendung des § 16 UnlWG genügt das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr in dem Sinne, daß der Verkehr das Vorliegen geschäftlicher Beziehungen des Mißbrauchers zum berechtigten Namensträger annehmen könnte (RGZ 114, 90; 117, 219; 171, 74). Die Verwechslungsgefahr kann also nicht schon dann als ausgeschlossen gelten, wenn der Verkehr entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts auf Grund der Verkehrsgeltung der roten Blume annimmt, daß es die Firma "Johann Maria F. gegenüber dem J. platz" ist, die den Namen "F." nunmehr als Schlagwort einführt, sondern es wäre erforderlich, daß jede Vorstellung geschäftlicher Beziehungen der Beklagten zu den anderen Namensträgern, insbesondere den Klägerinnen, vermieden wird. Die Ausführungen zur Interessenkollision haben bereits ergeben, daß dies nicht der Fall ist, vielmehr die Gefahr einer unrichtigen Annahme wirtschaftlicher Unterordnung der Klägerinnen unter die Beklagte unmittelbar aus der Streichung der bisherigen Unterscheidungsmerkmale entstehen könnte. Dieser Gefahr kann nur durch die Beibehaltung wörtlicher Unterscheidungszusätze zu dem Firmenschlagwort vorgebeugt werden, wie sie die Klägerinnen verlangen. Die Klage ist demnach auf Grund des § 12 BGB und des § 16 UnlWG begründet.
Die Beklagte stützt ihre Verteidigung gegen die Klage schließlich auf den Grundsatz der Verwirkung, d.h. sie beruft sich darauf, daß sie die beanstandete Kombination schon seit 1938 ohne Widerspruch der Klägerinnen verwende, und daß es Treu und Glauben widersprechen würde, wenn die Klägerinnen nunmehr, nachdem sie jahrelang geduldet hätten, daß sie sich durch Werbung einen wertvollen Besitzstand an dieser Kombination geschaffen habe, ihr die Benutzung willkürlich untersagen dürften.
Der Tatbestand einer Verwirkung ist nicht gegeben. Einmal trägt die Beklagte selbst vor, daß sie die neue Kombination nur in einem Teil ihrer Werbung, also neben den alten Formen der Werbung benutzt habe. Zudem fiel die in Frage kommende Zeit von 1938 bis zur Klageerhebung im Jahre 1949 zum größten Seil in eine Periode der Störung des normalen Geschäftsganges in der Duftstoffherstellung durch Rohstoffschwierigkeiten und Prozeßbehinderungen der Kriegs- und Nachkriegszeit, so daß die Beklagte aus der zeitweisen Unterlassung der Klageerhebung nach Treu und Glauben nicht mit Sicherheit auf eine Duldung der Klägerinnen schließen und beim Aufbau ihrer Werbung auf die Fortdauer der Duldung vertrauen konnte. Endlich aber fehlt es vor allen Dingen an einem schutzwürdigen Besitzstand der Beklagten, da die Beibehaltung der jetzigen Kombination falschen Vorstellungen über ihre Alleinberechtigung am Firmennamen "F." Vorschub leisten und somit zu einer Verwirrung des Verkehrs führen würde (§ 3 UnlWG). Die Grundsätze der Verwirkung sind deshalb hier nicht anwendbar.
Nach alledem mußte der Revision stattgegeben und die Beklagte unter Überbürdung der Kosten gemäß § 91 ZPO nach dem Klageantrage verurteilt werden.