Bundessozialgericht
Urt. v. 22.10.1971, Az.: 7 RAr 61/69
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.10.1971
- Aktenzeichen
- 7 RAr 61/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 15366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Eine in selbstgewählter Betriebsstätte und frei gewählter Arbeitszeit nach Tonbanddiktat tätige Schreibkraft (Phonotypistin) ist Heimarbeiterin iS des AVAVG § 195 (jetzt AFG § 101 Abs 2) iVm HArbG § 2 Abs 1, wenn ihre Tätigkeit nach gefestigter Verkehrsanschauung als typische Heimarbeit angesehen wird. Dabei kommt es auf das Tätigkeitsmerkmal einer mehr manuellen oder mechanischen Arbeit nicht entscheidend an.