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§ 22 KWG - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-7

(1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis auf die einzelnen Bewerber und Wahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt worden sind; die auf einen Wahlvorschlag entfallende Stimmenzahl besteht aus der Summe der von den Bewerbern dieses Wahlvorschlags erreichten Stimmen.

(2) (aufgehoben)

(3) 1Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, so werden den einzelnen Wahlvorschlägen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. 2Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. 3Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich nach der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen. 4Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(4) 1Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 3 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Abs. 3 Satz 3 und 4 zu verteilen. 2In diesem Fall wird zunächst dem in Satz 1 genannten Wahlvorschlag ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Abs. 3 Satz 3 und 4 anzuwenden.

(4a) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.

(5) 1Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt, so sind die Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt. 2Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Stimmenzahlen das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(6) Bei der Verteilung der Sitze werden Bewerber nicht berücksichtigt, die verstorben sind, ihre Wählbarkeit verloren haben oder dem Wahlleiter schriftlich den Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben; der Verzicht kann nicht widerrufen werden.

(7) Sind mehr Sitze zu verteilen, als Bewerber gewählt worden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend.

Urteil des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen zum Hessischen Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunaler Vorschriften

Vom 29. Januar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 4)

Aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 28. Januar 2026 (P.St. 3013) wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Art. 3 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (Hess. GVBl. Nr. 24 vom 4. April 2025, S. 12 f.) ist nichtig.