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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.09.1982, Az.: 4 AZN 329/82

Tarifvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.09.1982
Aktenzeichen
4 AZN 329/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 10227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 19.05.1982 - 8 Sa 16/82

Fundstellen

  • BAGE 39, 377 - 380
  • JR 1983, 440
  • MDR 1983, 348 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Außenkammern eines Landesarbeitsgerichts verändern den Bezirk des Landesarbeitsgerichts nicht. Ein Tarifvertrag erstreckt sich daher nicht über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus, wenn er zwar über den Bezirk von sog. detachierten Kammern hinaus, nicht aber über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus gilt.

2. Eine nur teilweise wörtlich übereinstimmende Regelung in Tarifverträgen anderer Tarifund Landesarbeitsgerichtsbezirke reicht nicht aus, § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG entsprechend anzuwenden.