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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1984, Az.: III ZR 19/83

Amtshaftung; Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Straßenverkehr; Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1984
Aktenzeichen
III ZR 19/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 91, 48 - 55
  • DAR 1984, 324
  • JZ 1984, 1111
  • JZ 1984, 1110-1112
  • MDR 1984, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2097-2098 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 678 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

1. Zur Verweisung des Geschädigten auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Verletzung einer auf die Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Straßenverkehr gerichteten Amtspflicht durch einen Polizeibeamten (hier: unterlassene Meldung der Funktionsstörung einer Lichtzeichenanlage an die zuständigen Stellen).

2. Zur Frage, inwiefern der Anspruch aus der Haftpflichtversicherung eines am Unfall beteiligten Kfz-Halters oder -Führers eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellen kann.