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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1975, Az.: IV ZR 149/73

Leistungsablehnung; Teilungsabkommen; Haftpflichtversicherer; Deckungsprozeß; Gefahrerhöhung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1975
Aktenzeichen
IV ZR 149/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Haftpflichtversicherer die Beteiligung an den Aufwendungen einer Krankenkasse aufgrund eines Teilungsabkommens (TA) mit der Begründung abgelehnt, daß er seinem Versicherungsnehmer (VN) keinen Versicherungsschutz zu gewähren brauche, so kann er nach Verlust des Deckungsprozesses nicht mehr Abrechnung nach dem TA mit der Begründung verlangen, daß er in dem Deckungsprozeß nur wegen Änderung der Rechtsprechung zur Gefahrerhöhung unterlegen sei.