Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1984, Az.: VI ZR 76/83

Fehler des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation; Ersatzansprüche der Eltern wegen der Unterhaltsbelastung ; Schmerzensgeldanspruch der Mutter wegen der Belastungen durch die Schwangerschaft ; Kind als Schaden; Geburt eines Kindes infolge Fehlschlagens eines Sterilisationseingriffes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1984
Aktenzeichen
VI ZR 76/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 01.12.1982
LG Darmstadt

Fundstellen

  • MDR 1985, 133-134 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2625-2626 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Student Norbert K.,

2. Hausfrau Ursula K., geb. S.,

Prozessgegner

1. Stadt D.,
vertreten durch den Magistrat,
dieser vertreten durch den Oberbürgermeister G. M., L.platz, D.,

2. Arzt Dr. med. W. C.-R., Frauenklinik der S. Kliniken, G.str. ..., D.,

Amtlicher Leitsatz

Es wird daran festgehalten, daß ein Fehler des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation, der zur Geburt eines Kindes führt, Ersatzansprüche der Eltern wegen der Unterhaltsbelastung und einen Schmerzensgeldanspruch der Mutter wegen der Belastungen durch die Schwangerschaft auslösen kann (Bestätigung von BGHZ 76, 249 ff und 259 ff).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1984
durch
die Richter Dr. Steffen, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger sind seit 1974 verheiratet. Im Anschluß an die Geburt des zweiten Kindes ließ die Zweitklägerin am 4. September 1978 in der von der beklagten Stadt betriebenen Klinik eine Sterilisation mittels Elektrokoagulation der Tuben vornehmen. Die Information über die Bedeutung und Risiken des Eingriffs hatte der Zweitbeklagte, damals Stationsarzt in der Klinik, vorgenommen. Am ... wurde trotzdem von der Zweitklägerin ein drittes Kind geboren.

2

Mit der Behauptung, die Sterilisation sei nach einer ungeeigneten Methode vorgenommen worden, sie seien auch nicht über die Möglichkeit eines Versagens der Sterilisation unterrichtet worden, nehmen die Kläger die Beklagten auf Zahlung von Unterhalt (bemessen nach dem Regelunterhalt sowie einem Zuschlag von 50 % abzüglich des Kindergeldes) für das am 3. Januar 1980 geborene Kind sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zukunft in Anspruch. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ferner Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen sie ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht - seine Entscheidung ist veröffentlicht in NJW 1983, S. 341 (zustimmend Laufs NJW 1983, 1348) - unterstellt zugunsten der Kläger, daß eine geeignete Sterilisationsmethode hätte angewandt werden können, die die Konzeption des Kindes verhindert haben würde, und daß eine Belehrung der Kläger über das Versagerrisiko unterblieben ist. Es hält gleichwohl, abweichend von der Rechtsprechung des Senates, mit der es sich eingehend auseinandersetzt, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen für unbegründet (krit. zur Senatsrechtsprechung u.a. auch Diederichsen, VersR 1981, 693; Zimmermann JZ 1981, 88, 89; Adomeit Jura 1981, 196, 199; Schiemann JuS 1980, 709, 710; Stürner VersR 1984, 297, 305).

5

Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat hält daran fest, daß die Eltern eines Kindes, das infolge des Fehlschlagens eines Sterilisationseingriffes geboren worden ist, in den von ihm aufgezeigten Grenzen gegen den dafür verantwortlichen Arzt oder Krankenhausträger Ansprüche auf Ersatz des Unterhaltsaufwandes für das Kind geltend machen können (BGHZ 76, 249 ff;  259 ff [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78]; st. Rechtspr.) und daß ferner die Mutter für die Belastung mit der Schwangerschaft infolge eines Behandlungsfehlers oder versäumter Aufklärung über das Versagerrisiko ein Schmerzensgeld fordern kann, auch wenn die Schwangerschaft ohne pathologische Begleitumstände verläuft (Senatsurteile v. 18. März 1980 - VI ZR 247/78 = VersR 1980, 558, insoweit in BGHZ 76, 259 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 247/78] nicht abgedruckt, und v. 10. März 1981 - VI ZR 202/79 - NJW 1981, 2002 = VersR 1981, 730). Die vom Berufungsgericht für seine abweichende Rechtsauffassung aufgeführten Gründe können den Senat nicht davon überzeugen, daß die von ihm vorgenommenen Wertungen und seine Rechtsprechung geändert werden müßten. Dazu wird zunächst auf die angeführten Grundsatzentscheidungen des Senats verwiesen, die sich bereits im wesentlichen mit allen, vom Berufungsgericht angeführten rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt haben.

6

Im einzelnen gibt die besonders ausführliche und eindringliche, ersichtlich von großem sittlichen Ernst getragene Begründung des angefochtenen Urteils dem Senat Anlaß zu folgenden zusätzlichen Erwägungen und Klarstellungen:

7

1.

Das Berufungsgericht sieht in der Beratung und Behandlung von Patienten, die sich der Hilfe eines Arztes zur Vornahme empfängnisverhütender Maßnahmen, hier einer Sterilisation, bedienen, Maßnahmen, die gegen die Chance der Entstehung menschlichen Lebens gerichtet sind und sich, wenn es planwidrig zur Zeugung und Geburt eines Kindes komme, als gegen dieses Menschenleben gerichtete Maßnahmen "konkretisieren". Daraus folgert es, das Verlangen der Eltern auf Ersatz von Unterhaltsleistungen für das Kind beeinträchtige dessen Anspruch auf uneingeschränkte Anerkennung seines Lebensrechtes. Diesen allgemein-rechtlichen Erwägungen, die letztlich auf einen verfassungsrechtlich, vornehmlich wegen des Verstoßes gegen die Menschenwürde, gebotenen Ausschluß von Schadensersatzansprüchen hinauslaufen, vermag der Senat nicht zu folgen.

8

a)

Der Fortschritt der medizinischen Wissenschaft hat Empfängnisregelung und damit Familienplanung (die von jeher praktiziert worden ist) in einem früher nicht gekannten Ausmaße möglich und für alle Bevölkerungsschichten praktizierbar gemacht. Die Anwendung von Verhütungsmaßnahmen und auch die Vornahme einer Sterilisation sind keine Angriffe gegen das Leben. Die geltende Rechtsordnung erlaubt solche Empfängnisverhütung, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt. Es bleibt jedem unbenommen, aus einer für sich selbst getroffenen sittlichen Entscheidung heraus anders zu handeln und anderes für richtig zu halten. Eine solche Entscheidung kann aber nicht beanspruchen, die allein der Würde des Menschen gemäße und deshalb allein von der Rechtsordnung gebilligte Haltung zu sein. Es gibt ebenso achtenswerte Gründe, sich gegen die Erzeugung eines Kindes zu entscheiden, ohne daß der, der das tut, sich von vornherein dem Verdacht aussetzt, verantwortungslos oder aus zu mißbilligender Bequemlichkeit heraus zu handeln (grundsätzlich zum Konflikt zwischen Recht und Ethik und der angesichts pluralistischer Wertvorstellungen in der Gesellschaft gebotenen Toleranz Kaufmann JuS 1978, S. 361, 367).

9

b)

Einem solchen Kind, dessen Erzeugung seine Eltern eigentlich hatten verhindern wollen, haftet von Rechts wegen nach seiner Geburt kein Makel an. Nicht deshalb bestehen Ersatzansprüche, um die es hier geht. Niemand bestreitet dem Kind sein Lebensrecht, gewiß zu allerletzt wohl die Eltern. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern ein Kind, das entgegen der mit ärztlicher Hilfe ausgeführten Familienplanung auf die Welt kommt, in seinem Anspruch "auf unbeschränkte Anerkennung seines Lebensrechts durch die Rechtsgemeinschaft" beeinträchtigt sein sollte, wenn seinen Eltern gegen einen Dritten ein Anspruch auf Ersatz ihrer Unterhaltsaufwendungen zugesprochen wird.

10

Schon immer hat es "unerwünschte", d.h. "planwidrige" (unplanmäßig geborene) Kinder gegeben, die nach ihrer Geburt von ihren Eltern dieselbe Zuwendung und Fürsorge erfahren haben, wie sogenannte Wunschkinder. Noch nicht einmal im gesellschaftlichen Ansehen der Kinder gibt es insoweit praktische Unterschiede. Für das Kind ändert sich daran von Rechts wegen nichts dadurch, daß seine Eltern Unterhaltslasten demjenigen aufbürden wollen, der für den Fehlschlag der Familienplanung verantwortlich ist, weil er einer vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Vermeidung dieser wirtschaftlichen Belastung nicht nachgekommen ist. Die Eltern selbst dokumentieren damit nicht, daß sie ihr Kind, auch nachdem es auf die Welt gekommen ist, als "unerwünscht" ansehen, und sie entscheiden sich damit auch nicht fortlaufend gegen dessen Recht zum Leben. Ihr Verhalten verlangt auch keine "Bewußtseinsspaltung" derart, daß sie einerseits ihr Kind liebevoll annehmen und zum anderen nach außen hin einen anderen Standpunkt vertreten müßten; sie nehmen allein ihre Rechte gegen den Vertragsschuldner wahr. Das ist ihnen erlaubt, und es kann ihnen nicht vorgeschrieben werden, wie sie sich in dieser Hinsicht zu verhalten haben. Angesichts der verschiedenen Wertvorstellungen in dieser Frage fehlt es an einem allgemein verbindlichen Sittengesetz, an dem die Entscheidung der Eltern geprüft und gemessen werden könnte. Der Senat hält es zudem für miteinander vereinbar, daß Eltern zu ihrem Kind, ebenso wie dieses zu ihnen, eine unbefangene emotionale und soziale Bindung haben, nichtsdestoweniger aber versuchen, sich von der finanziellen Belastung durch das Kind zu befreien.

11

c)

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat der Senat in seinen wiederholt genannten Grundsatzurteilen nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß der Anspruch der Eltern auf Unterhaltsersatz davon abhängig sein solle, ob das Kind, was ihre innere Einstellung zu ihm betrifft, "unerwünscht" bleibt oder zu einem "unerwünschten" Kind geworden ist. Auch nicht andeutungsweise ist die Rede davon, es sei davon auszugehen, daß bei unerwünschten Schwangerschaften in der Regel die Kinder "unerwünscht" in diesem Sinne blieben. Es geht in diesem Zusammenhang nicht um die, wie dem Berufungsgericht ohne weiteres zuzugeben ist, natürliche, elementare und wünschenswerte Einstellung der Eltern zu ihrem Kind, das sie als solches annehmen, wenn es nun einmal entgegen ihrer Planung existiert. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang allein die haftungsrechtliche Zurechnung der wirtschaftlichen Belastung durch das Kind zu der Vertragsverletzung des Arztes angesprochen. Sie kann im Einzelfall fehlen, wenn der innere Grund dieser Zurechnung, nämlich die Störung der Familienplanung, nachträglich weggefallen ist. Der Streitfall nötigt nicht dazu, hierfür Fallbeispiele anzuführen. Nach alledem geht die Befürchtung des Berufungsgerichtes, dem ungestörten Eltern- Kind- Verhältnis werde entgegengewirkt, wenn eine seiner Ansicht nach zur Aufrechterhaltung des Anspruchs erforderliche äußerliche Distanzierung von dem Kind mit erheblichen Geldansprüchen belohnt werde, ins Leere.

12

2.

Das Berufungsgericht meint weiter, rechtliche Schwierigkeiten der Begründung und Ausgestaltung eines Schadensersatzanspruches der Eltern, die nicht befriedigend zu lösen seien, müßten dazu führen, einen solchen Anspruch zu versagen oder sich womöglich einer positiven Entscheidung in dieser Richtung zu enthalten. Die von ihm dafür angeführten Gründe sind nicht neu; sie vermögen den Senat ebenfalls nicht davon zu überzeugen, daß seine bisherige Rechtsprechung einer Änderung bedarf.

13

a)

Die Tatsache, daß die Existenz des Kindes notwendige Voraussetzung für die Unterhaltsbelastung der Eltern und damit für den Schadensersatzanspruch ist, nötigt nicht dazu, das Haben des Kindes selbst als "Schaden" zu betrachten. Die Person des Kindes ist kein Posten, der in eine Schadensbilanz eingestellt werden könnte; eine solche Wertung verbietet sich. Indessen entsteht mit der Geburt des Kindes die Verpflichtung der Eltern, für dessen Unterhalt aufzukommen. Das freilich ist ein Posten, der die Vermögensbilanz der Eltern belastet. Nach Ansicht des Senats muß juristisch das Kind nicht als "Schadensfall" betrachtet werden, um, wie auch in anderen Rechtsbeziehungen, die Unterhaltsleistung für das Kind als Schaden der Eltern anzusehen, nämlich als Belastung mit einer Verbindlichkeit (ebenso u.a. Staudinger-Medicus, § 249 BGB Rz 14; vgl. dazu auch Diederichsen VersR 1981, 693; ders. in Festschrift Wieacker 1978, S. 331 ff.). Damit ist nur die wirtschaftliche Seite des Lebenssachverhalts erfaßt. Sie ist, wie jedermann einsichtig sein sollte, für die Betroffenen von Gewicht und muß deshalb einer schadensrechtlichen Betrachtung zugänglich sein. Vorsichtige Parallelen zum Schadensersatz für einen aufgedrängten Wertgegenstand hat der Senat (a.a.O. S. 253) nur gezogen, um allgemein darauf hinzuweisen, daß es auch sonst schadensrechtliche Zusammenhänge gibt, in denen der Schaden nicht vom Haben des Gegenstandes abgeleitet wird. Wie der Senat seinerzeit weiter ausgeführt hat, liegen die besonderen Schwierigkeiten der Entscheidung nicht in der begrifflichen Einordnung in schadensrechtliches Denken, sondern in der Überschneidung schadensrechtlicher und familienrechtlicher Elemente und Wertungen. Das verlangt eine Abschichtung schadensrechtlicher Inhalte in Anpassung an das vorhandene Rechtssystem, das richterlicher Wertung insoweit zugänglich ist. Der Senat hält seine Wertentscheidung nach wie vor für zutreffend. Nach seiner Überzeugung würde es auch rechtsdogmatisch größere Schwierigkeiten machen zu begründen, weshalb vertragliche Verletzungen und unerlaubte Handlungen in den hier fraglichen Fällen folgenlos bleiben sollen.

14

b)

Der Senat hält ferner an seiner Auffassung fest, daß es den Eltern (und nicht nur dem Kind) nicht zuzumuten ist, das Kind im Rahmen einer Schadensminderungspflicht zur Adoption freizugeben. Die Person des Kindes darf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Objekt von Vermögensdispositionen gemacht werden; sie kann auch der Schädiger nicht verlangen. Insoweit bedarf es, wie der Senat meint, keiner zusätzlichen Begründung oder Klarstellung. Die Ansicht des Berufungsgerichts verträgt sich auch kaum mit seiner durchaus zutreffenden Bewertung des Eltern-Kind-Verhältnisses überhaupt; sie ist offenbar auch eine mehr theoretische Erwägung des Berufungsgerichts.

15

c)

Dasselbe gilt für die Erwägung des Berufungsgerichtes zum Vorteilsausgleich im Hinblick auf mögliche spätere Unterhaltspflichten des Kindes seinen Eltern gegenüber. Eine "glatte" dogmatische Lösung der im Zusammenhang mit neuen sozialen Sachverhalten auftauchenden neuen Rechtsprobleme ist ohnehin nicht möglich. Dem Schädiger geschieht durch die vom Senat für richtig gehaltene Entscheidung schwerlich Unrecht.

16

d)

Nichts anderes gilt für die Kritik des Berufungsgerichts an der Begrenzung der Höhe des Unterhaltsanspruchs in Fällen fehlgeschlagener Familienplanung. Auch insoweit hat der Senat im Schnittpunkt von schadensrechtlichen und familienrechtlichen Problemen eine Wertentscheidung getroffen, die er im Rahmen der ihm aufgetragenen Rechtsfortbildung für rechtsdogmatisch vertretbar hält und an der er aus den seinerzeit dargelegten Gründen festhält. Wenn das Berufungsgericht der Höhe nach weitergehende Ansprüche befürwortet, dürfte es übrigens unter diesem Gesichtspunkt nicht schon den Anspruchsgrund verneinen.

17

e)

Rechtliche und praktische Schwierigkeiten bei der Feststellung der Kausalität unterlassener Belehrung über die Sicherheit empfängnisverhütender Maßnahmen sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht unüberwindbar. Der Senat hat auch insoweit bereits Grundfragen geklärt.

18

f)

Das Berufungsgericht stellt schließlich Überlegungen dazu an, in welchen anderen Fällen als Folge der Senatsrechtsprechung Schadensersatzansprüche wegen mißglückter Empfängnisverhütung gewährt werden müßten, und meint abschließend, die von ihm dazu entwickelten Prognosen "sollten schrecken". Der Senat hat zu einem Teil der vom Berufungsgericht angesprochenen Fälle bereits Entscheidungen treffen müssen (vgl. BGHZ 86, 240;  89, 95). Im übrigen besteht für den Senat kein Anlaß, sich anhand des Streitfalles zur Problematik und zur möglichen Entscheidung theoretischer Fallgestaltungen, deren Sachverhalt unter Umständen entscheidend anders gelagert ist, zu äußern.

19

3.

Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Mutter auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zum Ausgleich für die Belastungen einer ungewollten Schwangerschaft mit der Erwägung ausschließen will, die Schwangerschaft müsse aus Achtung vor dem Lebensinteresse des Kindes akzeptiert werden, wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1) verwiesen. Auch insoweit beeinträchtigt die Inanspruchnahme des die Familienplanung durchkreuzenden Schädigers keine Rechtspositionen des Kindes, das davon nicht berührt wird. Im übrigen hält der Senat auch zu dieser Frage an seiner Rechtsprechung fest.

20

4.

Da es mithin für die Entscheidung des Rechtsstreites auf den Vortrag der Kläger zum Vorliegen eines Behandlungsfehlers und zur fehlenden Belehrung über das Versagerrisiko ankommt, Feststellungen des Berufungsgerichts dazu indessen bisher fehlen, muß die Sache aufgehoben und an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa