Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.09.1995, Az.: 5 AZR 241/94
Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln; Vorzeitiges Ausscheiden; Fortbildungskosten; Dauer der Bildungsmaßnahme; Unterrichtsabschnitte; Berechnung der Dauer; Bindungsdauer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.09.1995
- Aktenzeichen
- 5 AZR 241/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 10070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG München 11.03.1992 - 31b Ca 655/91 W
- LAG München 21.01.1994 - 10 (8) Sa 469/92
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AuR 1996, 115 (amtl. Leitsatz)
- BB 1996, 332 (amtl. Leitsatz)
- DB 1996, 532 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1996, 308
- NJW 1996, 1916-1918 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1996, 314-317 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1996, 193 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1996, 185-187 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Zulässigkeit einzelvertraglicher Klauseln, wonach der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden Fortbildungskosten zurückzuzahlen hat, hängt auch von der Dauer der Bildungsmaßnahme ab (ständige Rechtsprechung des Senats). Besteht diese aus mehreren Unterrichtsabschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit zu berücksichtigen.
2. Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten (hier: Verwaltungslehrgang I der Bayerischen Verwaltungsschule) ist eine Bindungsdauer von zwei Jahren jedenfalls nicht zu lang bemessen. Der Senat neigt dazu, daß eine längere Bindungsdauer in derartigen Fällen regelmäßig unzulässig ist.
3. Es gibt keinen Grundsatz, daß die Bindungsdauer höchstens sechs mal so lang sein darf wie die Dauer der Bildungsmaßnahme.