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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.12.1962, Az.: 5 AZR 221/61

Verdrängung der Urlaubsbestimmungen; Margarineindustrie; Betriebsordnung; Regelung von Arbeitsbedingungen; Betriebszweck; Ordnungsfunktionsgedanken

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.12.1962
Aktenzeichen
5 AZR 221/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 20.01.1961 - 3 Sa 162/60

Fundstellen

  • BAGE 14, 5 - 11
  • DB 1963, 485-486 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Verdrängung der Urlaubsbestimmungen einer für ein Unternehmen der Margarineindustrie erlassenen Betriebsordnung aus dem Jahr 1942 durch günstigere tarifliche Urlaubsbestimmungen erstreckt sich jedenfalls auch auf diejenigen Teile der Belegschaft des Betriebes, die infolge ihrer nicht dem eigentlichen Betriebszweck dienenden Tätigkeit nicht unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen. Die Annahme einer hinsichtlich ihrer Wirksamkeit eintretenden Spaltung der für alle Betriebsangehörigen einheitlich erlassenen Betriebsordnung würde dem auch auf dem Gebiet der betrieblichen Regelung von Arbeitsbedingungen zur Anwendung gelangenden Ordnungsfunktionsgedanken widersprechen.