Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1997, Az.: 4 StR 655/96
Anforderungen an die subjektive Seite des "Sichbetrinkens" im Sinne des Vollrausches; Revisionsrechtliche Folgen eines Hinweises auf die Aussage eines Sachverständigen ohne weitere Ausführungen zu dessen Überzeugungskraft; Bedeutung der Persönlichkeitsstörung eines Rauschtrinkers auf die Fälle des Vollrausches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 655/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stralsund - 12.09.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 299-300 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Vorsätzlicher Vollrausch
Prozessführer
Uwe Hans K. aus G., geboren am ... 1941 in S.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 4. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 12. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den im Rausch begangenen Straftaten aufrechterhalten.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen weitgehenden Erfolg.
Nach den Feststellungen versetzte sich der Angeklagte in zwei Fällen durch den Genuß alkoholischer Getränke in einen Rausch, der zur Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit führte. In diesem Zustand verübte er am 10. Juli 1995 einen sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB) zum Nachteil des 10jährigen Robert S. und dessen gleichaltrigen Freund und am 10. Januar 1996 den tateinheitlich verwirklichten Versuch der sexuellen Nötigung und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zum Nachteil des 13jährigen Rüben S..
1.
Die Feststellungen zu den beiden im Rausch begangenen Straftaten weisen keinen Rechtsfehler auf. Ebenso ist die rechtliche Qualifizierung dieser Taten durch das Landgericht frei von durchgreifenden Bedenken, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Dezember 1996 zutreffend ausgeführt hat.
2.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vollrausches kann jedoch in beiden Fällen keinen Bestand haben, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich jeweils schuldhaft vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt, nicht ausreichend belegt ist.
Das Landgericht geht davon aus, daß "beim Angeklagten ein chronischer Alkoholismus vom Gamma-Typ nach Jellinek (besteht). Er ist ein Rauschtrinker, der - wenn er Alkohol zu sich nimmt - die Kontrolle über die weitere Alkoholaufnahme verliert und diese bis zur Volltrunkenheit fortsetzt. Dieser Umstand ist dem Angeklagten bewußt" (UA 3). Dies zugrundegelegt, nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe sich jeweils vorsätzlich und uneingeschränkt schuldhaft in den Vollrausch versetzt. Eine Aufhebung oder auch nur eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beim Sichbetrinken hat es ausgeschlossen, "weil er durchaus in der Lage ist, abstinent zu leben und vom Alkoholgenuß zu lassen" (UA 9).
Das Urteil ergibt nicht, worauf das Landgericht seine Feststellungen zum Trinkverhalten des Angeklagten stützt. Auch vermag der Senat nicht zu prüfen, ob sich das Landgericht bei seiner Beurteilung von rechtlich zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Hierzu hätte es sich näher mit dem Ergebnis der Gutachten der vom Landgericht gehörten Sachverständigen auseinandersetzen müssen. Demgegenüber beschränkt sich das Urteil auf den bloßen Hinweis, die Strafkammer folge "den überzeugenden und in sich nachvollziehbaren Ausführungen der gerichtsmedizinischen bzw. psychiatrischen Sachverständigen" (UA 7). Eingehenderer Erörterung hierzu hätte es aber schon deshalb bedurft, weil sich die rechtlichen Folgerungen zur Schuldfrage, die das Landgericht aus den Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten zieht, nicht von selbst verstehen und im übrigen auch nicht frei von Widersprüchen sind.
So hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, daß auch eine grundsätzlich vorhandene Fähigkeit, "abstinent zu leben und vom Alkoholgenuß zu lassen", noch nichts über eine mögliche erhebliche Verminderung dieser Fähigkeit bei der Alkoholaufnahme selbst aussagt (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 2). Ebenso ist mit der Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit nicht ohne weiteres die im Rahmen der Ausführungen zur Maßregelanordnung nach § 63 StGB enthaltene Feststellung vereinbar, der Angeklagte leide an einer "Alkoholsucht" bzw. "Alkoholabhängigkeit" (UA 11). Jedenfalls hätte es näherer Begründung bedurft, um beurteilen zu können, ob die Alkoholabhängigkeit - möglicherweise im Zusammenwirken mit der bei dem Angeklagten bestehenden Triebstörung - die Schuldfähigkeit bei der für § 323 a StGB maßgebenden Tathandlung, dem Sichberauschen, beeinflußt hat. Da es daran fehlt, kann über den Strafausspruch hinaus auch der Schuldspruch nicht bestehenbleiben; denn die bisherigen Feststellungen reichen auch nicht aus, um insoweit eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit mit genügender Sicherheit auszuschließen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt jedoch die Feststellungen zu den im Rausch begangenen Straftaten unberührt. Diese können deshalb bestehenbleiben.
3.
Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a)
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.). In diesem Zustand muß der Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d.h. mit diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht (st.Rspr.; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 15). Tat in diesem Sinne ist das dem Angeklagten hier in zwei Fällen angelastete Sichberauschen im Sinne des § 323 a StGB (BGH NStZ 1996, 41). In bezug auf die hiernach maßgebliche Tathandlung - die Alkoholaufnahme - hat das Landgericht aber das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB gerade verneint. Die beiden Fälle des Vollrausches geben deshalb keine genügende Grundlage für die Anordnung der Maßregel.
b)
Die weiteren - knappen - Feststellungen im Rahmen der Prüfung des § 63 StGB führen zu keinem anderen Ergebnis. Danach liegt "den Taten des Angeklagten ein komplexes Krankheitsbild zugrunde, wobei seine Sexualstörung und seine Alkoholsucht auf das engste verknüpft sind. Seine Alkoholsucht beruht auf dem geistigen Defekt in der Form, daß sie entstanden ist, weil der Angeklagte zunächst versuchte, seine Sexualstörung im Rausch zu verdrängen. Mittlerweile fördert der Genuß von Alkohol jedoch das Hervortreten der Symptome seiner Sexualstörung. Die Alkoholabhängigkeit beruht insgesamt auf der krankhaften seelischen Störung" (UA 11).
Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, daß das Landgericht den im Rausch begangenen Sexualtaten symptomatische Bedeutung für die Gefährlichkeit des Angeklagten beimißt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern (BGH NStZ 1996, 41). Allerdings begründet dieser Befund erhebliche Zweifel, ob das Landgericht bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit in bezug auf das Sichbetrinken dem Zusammenwirken von Alkoholsucht und Persönlichkeitsstörung genügend Beachtung geschenkt hat. Weil das Landgericht aber davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe in bezug auf die Tathandlung des § 323 a StGB uneingeschränkt schuldfähig gehandelt, vermag auch der vom Generalbundesanwalt für seine Auffassung herangezogene Gesichtspunkt, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausnahmsweise auch in Fällen alkoholbedingter Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt, in denen einer unmittelbar tatauslösenden Alkoholisierung eine Alkoholsucht zugrundeliegt, die ihrerseits als "Sekundärerscheinung" Folge einer anderweitigen krankhaften seelischen Störung oder schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 12 und Gefährlichkeit 18, 19), die Anordnung der Maßregel nicht zu tragen.
c)
Der neue Tatrichter wird hiernach - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen - erneut die Frage zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Alkoholaufnahme unter dem Einfluß einer der in §§ 20, 21 StGB genannten "biologischen" Störungen in einem Zustand befunden hat, der die Voraussetzungen einer dieser Vorschriften sicher erfüllt hat.
Sollte der neue Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB wiederum bejahen, so wird es jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen näherer Prüfung und Darlegung bedürfen, ob der Zweck der Maßregel nicht auch durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB als einer weniger beschwerenden Maßregel (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB) erreicht werden kann. Diese Prüfung ist deshalb veranlaßt, weil "die beim Angeklagten vorliegenden Triebstörungen in den letzten Jahren nur unter Alkoholeinfluß auf(treten)" (UA 3), es mithin der Genuß von Alkohol ist, der das Hervortreten der Symptome der Sexualstörung fördert (vgl. UA 11). Bei dieser Sachlage könnte eine erfolgreiche Behandlung der Alkoholsucht auch dem Durchbruch der Sexualstörung begegnen und damit der vom Landgericht angenommenen Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer einschlägiger schwerer Straftaten die Grundlage entziehen. Daß eine Alkoholentwöhnungsbehandlung bei dem Angeklagten von vornherein - und zwar auch nach den Maßstäben der Entscheidung BVerfG NStZ 1994, 578 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 3, 5 bis 9), versteht sich jedenfalls nicht von selbst.
Steindorf
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic