Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1991, Az.: IX ZR 133/90
Kapitalersetzender; Konkursforderung; Konkursverwalter; Konkurstabelle; Bindungswirkung der Tabelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1991
- Aktenzeichen
- IX ZR 133/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 145 KO
- § 32a GmbHG
Fundstellen
- BGHZ 113, 381 - 384
- BB 1991, 716-717 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 1009 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1991, 196 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 625-626 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1615-1616 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 110
- ZIP 1991, 456-457 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Konkursverwalter der Anmeldung einer Darlehensforderung nicht widersprochen und die Forderung zur Tabelle festgestellt, kann er nachträglich nicht mehr geltend machen, das Darlehen habe kapitalersetzenden Charakter und sei deshalb keine Konkursforderung.
Tatbestand:
Am 25. März 1981 wurde über das Vermögen der Firma K. Werke GmbH das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Als Konkursverwalter war zunächst Rechtsanwalt Dr. S. tätig. Nach dessen Tod wurde der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
Die Klägerin meldete eine Forderung in Höhe von 1.015.625 DM aus einem im Jahre 1971 gewährten Darlehen zur Konkurstabelle an. Gegen diese Forderung wurde weder von dem damaligen Konkursverwalter Dr. S. noch von einem Konkurs gläubiger Widerspruch erhoben. Sie wurde am 28. August 1981 zur Konkurstabelle festgestellt.
Im Dezember 1987 schüttete der Beklagte an die nicht bevorrechtigten Gläubiger der zur Tabelle festgestellten Forderungen einen Teilbetrag von 25 % aus. Von dieser Teilausschüttung nahm er unter anderem die Darlehensforderung der Klägerin aus mit der Begründung, das Darlehen der Klägerin habe kapitalersetzenden Charakter und stelle damit keine Konkursforderung dar.
Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung eines Betrages von 253.902,52 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die auf ihre Forderung entfallende Konkursquote wie allen anderen Gläubigern auszuzahlen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Mit Recht haben sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht darauf abgestellt, daß der Beklagte die Eintragung der Darlehensforderung der Klägerin in die Konkurstabelle gegen sich gelten lassen muß und mit der Einwendung, das Darlehen habe kapitalersetzenden Charakter, ausgeschlossen ist.
1. Die Eintragung in die Konkurstabelle wirkt "rücksichtlich der festgestellten Forderungen ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern" (§ 145 Abs. 2 KO) sowie - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - in gleicher Weise auch gegenüber dem Konkursverwalter (Senatsurt. v. 4.10.1984 - IX ZR 159/83, NJW 1985, 271, 272 m.w.N.). Der Revision ist zuzugeben, daß die Rechtskraftwirkung einer Feststellung zur Konkurstabelle gemäß § 145 Abs. 2 KO grundsätzlich nur für Konkursforderungen gilt. Wenn eine Forderung aus Rechtsgründen nicht zur Konkurstabelle angemeldet werden kann, muß sie nicht ohne weiteres durch eine versehentliche Eintragung in die Tabelle zur Konkursforderung werden. Zinsen, die nach Konkurseröffnung angefallen sind, nehmen nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 63 Nr. 1 KO am Konkursverfahren nicht teil. Deshalb können sie nicht wirksam zur Konkurstabelle festgestellt werden (OLG Düsseldorf NJW 1974, 1517 [OLG Düsseldorf 02.04.1974 - 20 U 98/73]; vgl. auch Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 145 Rdnr. 7; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 145 Rdnr. 12; Kilger, KO 15. Aufl. § 145 Anm. 4). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, daß die rechtliche Einordnung einer Forderung als Konkursforderung, soweit sie sich zum Nachteil der Masse auswirkt, nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt. Wenn das Gesetz in § 63 KO zwingend vorschreibt, daß bestimmte Forderungen im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden können, dann kann der Konkursverwalter hinsichtlich dieser Forderungen kein wirksames Anerkenntnis zu Lasten der Masse abgeben. Stellt er gleichwohl eine Forderung, die bereits nach dem vom Gläubiger unterbreiteten Sachverhalt nicht im Konkurs geltend gemacht werden darf, zur Tabelle fest, so entbehrt dies jedenfalls im Konkurs der Wirkung. Ob das auch dann gilt, wenn eine Masseforderung unrichtigerweise als Konkursforderung angemeldet und festgestellt worden ist (so BAG ZIP 1989, 1205, 1206), kann offenbleiben (vgl. BGHZ 106, 134, 138) [BGH 01.12.1988 - IX ZR 61/88].
2. Im vorliegenden Fall ist über eine Darlehensforderung der Klägerin zu entscheiden, die sich gegen die Gemeinschuldnerin richtet. Eine derartige Forderung stellt grundsätzlich eine Konkursforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 KO dar. Nur wenn bestimmte tatsächliche Voraussetzungen erfüllt sind und zu dem Schluß führen, daß das Darlehen als Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen anzusehen ist, darf der Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens gemäß § 32 a GmbHG im Konkurs der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens vorliegen oder nicht, unterliegt dabei der Disposition der Beteiligten. Über diese Frage können sie einen Vergleich schließen. Sie kann auch Gegenstand eines Anerkenntnisses des Konkursverwalters sein. Indem der Rechtsvorgänger des Beklagten der von der Klägerin angemeldeten Darlehensforderung nicht widersprochen hat, hat er anerkannt, daß es sich insoweit um ein normales Darlehen handelt, welches keinen kapitalersetzenden Charakter hat. Mit der Eintragung in die Konkurstabelle ist die streitbefangene Forderung als normale Darlehensforderung und damit als Konkursforderung rechtskräftig festgestellt worden.
3. Einwendungen gegen diese Forderung können im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Entgegen der Auffassung der Revision gilt dabei auch § 767 Abs. 2 ZPO, wonach die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach der Feststellung entstanden sein dürfen (ebenso Kuhn/Uhlenbruck aaO. Rdnr. 9). Dies folgt daraus, daß die Eintragung in die Tabelle in § 145 Abs. 2 KO ausdrücklich einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt ist. Das trifft entgegen der Auffassung der Revision auch für den Grund des Anspruchs zu. Davon ist die Rechtsprechung bisher als selbstverständlich ausgegangen (vgl. RGZ 144, 246, 248). Wenn das Gesetz in § 145 Abs. 2 KO ausdrücklich nur den Betrag und das Vorrecht der festgestellten Forderungen erwähnt, so schließt das den Grund des jeweiligen Anspruchs mit ein. Denn die Feststellung des Betrages und des Vorrechts einer Forderung setzt notwendigerweise voraus, daß die Forderung dem Grunde nach besteht. Einwendungen, die erst nach dem 28. August 1981 entstanden sind, werden vom Beklagten nicht geltend gemacht.