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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.06.1970, Az.: 4 AZR 262/69

Gewährung von Beihilfen; Ausschluß der Beihilfefähigkeit; Sachleistungen; Gesetzliche Krankenversicherung; Pflichtversicherte Arbeiter; Gewährung von Haushaltshilfen; Hauspflege

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.06.1970
Aktenzeichen
4 AZR 262/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JVBl 1970, 252
  • PersV 1972, 246

Amtlicher Leitsatz

1. Der Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Arbeiter, Lehrlinge und Anlernlinge des Bundes vom 15.06.1959 i.d.F. des Ergänzungstarifvertrages Nr. 1 vom 26.05.1964 § 3 Abs. 1 enthält keinen völligen Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Sachleistungen für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Arbeiter.

2. Pflichtversicherten Arbeitern des Bundes sind Beihilfen zu solchen Sachleistungen zu gewähren, für die ihnen ein Anspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger nicht zusteht.

3. Ob dem pflichtversicherten Arbeiter ein solcher Anspruch zusteht oder nicht, haben die Gerichte für Arbeitssachen inzidenter zu prüfen.

4. Pflichtversicherte Arbeiter können Ansprüche auf Gewährung von Haushaltshilfen als Nebenleistung aus RVO § 184 und auf Hauspflege nach RVO § 185 (Hilfs- bzw. Pflegekräfte) haben.

5. Krankenversicherungsträger sind auch in Fällen sogenannter Kann-Leistungen verpflichtet, eine Sachleistung dann zu gewähren, wenn angesichts der Umstände, der Bedürfnisse und der Erfordernisse des Einzelfalles jede andere Entscheidung mit einem Ermessensfehler behaftet wäre.