Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1994, Az.: IX ZR 232/93

Darlehn; Bürgschaft; Zinssatzfestschreibung; Verrechnung von Zinsvorauszahlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1994
Aktenzeichen
IX ZR 232/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 1243-1244 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 1924 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1994, 1095 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 907-908 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1790-1791 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 1073 (amtl. Leitsatz)
  • VuR 1994, 383 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 1163-1164 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1994, 270
  • ZIP 1994, A66 (Kurzinformation)
  • ZIP 1994, 938-939 (Volltext mit amtl. LS)
  • amtl., WiB 94, 569

Amtlicher Leitsatz

Wer sich für ein Darlehen verbürgt hat, dessen Zinssatz gegen Leistung einer Zinsvorauszahlung für eine bestimmte Zeit festgeschrieben ist, kann nach einer vorzeitigen Kündigung des Darlehens nur auf den Betrag in Anspruch genommen werden, der nach Verrechnung des nicht verbrauchten Teils der Zinsvorauszahlung verbleibt.

Tatbestand:

1

Die beklagte Bank gewährte der B. Finanzierungsgesellschaft AG (im folgenden: Hauptschuldnerin) im Jahre 1980 und 1982 mehrere Darlehen in der Größenordnung von etwa 90 Mio DM. Für einen Teilbetrag von 10 Mio DM übernahm die klagende Bank am 25. Januar 1983 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Nachdem im Juli 1983 über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden war, nahm die Beklagte die Klägerin aus der Bürgschaft in Anspruch. Die Klägerin zahlte am 22. August 1983 einen Betrag von 10.131.358, 91 DM an die Beklagte. Mit einem an den Konkursverwalter gerichteten Schreiben vom 25. August 1983 (Bl. 32 GA I) verrechnete die Beklagte einen Betrag von 7.118.582, 98 DM für eine nicht verbrauchte Zinsvorauszahlung, welche die Hauptschuldnerin zum Zweck der Ermäßigung des Nominalzinssatzes geleistet hatte, mit einem anderen Teil ihrer Forderungen.

2

Nachdem die Parteien zunächst über eine Beteiligung der Klägerin am Erlös von Grundschulden gestritten hatten, hat die Klägerin zuletzt Zahlung von 1.547.948, 93 DM als Teil der nicht verbrauchten Zinsvorauszahlung begehrt, soweit diese auf den von ihr verbürgten Darlehensteil geleistet worden ist. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 1.445.892, 69 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Dagegen richten sich die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat keinen Erfolg.

4

I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein Teil der nicht verbrauchten Zinsvorauszahlung dem von der Klägerin verbürgten Darlehensteil von 10 Mio DM zuzuordnen. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das von der Klägerin verbürgte Darlehen sollte zwar ursprünglich mit einem marktüblichen Zinssatz verzinst werden. Die Beklagte und die Hauptschuldnerin haben aber noch vor der Übernahme der Bürgschaft seitens der Klägerin vereinbart, daß im Wege eines sogenannten Konditionentauschs für das Darlehen von 10 Mio DM die Zinskonditionen eines entsprechenden Teils eines im Jahre 1980 gewährten Darlehens von 35, 65 Mio DM gelten sollten und umgekehrt. Dieses ältere Darlehen war unter Zinsfestschreibung auf zehn Jahre mit 4, 75 % p.a. zu verzinsen. Hierfür war ein Teil der Zinsvorauszahlung der Hauptschuldnerin von insgesamt 16.127.000 DM bestimmt.

5

Der von der Beklagten selbst vorgetragene Konditionentausch hatte ohne weiteres zur Folge, daß damit ein entsprechender Teil der Zinsvorauszahlung dem von der Klägerin verbürgten Darlehen zuzuordnen war. Dazu bedurfte es keiner zusätzlichen Vereinbarung der Beteiligten. Die Rügen der Beklagten gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es habe eine solche zusätzliche Vereinbarung gegeben, sind damit unerheblich. Der Tausch der Zinssätze führte notwendigerweise dazu, daß nunmehr ein entsprechender Teil der Zinsvorauszahlung für den von der Klägerin verbürgten Darlehensteil bestimmt war. Wenn beispielsweise die Hauptschuldnerin den gesamten im Jahre 1980 gewährten Kredit vorzeitig zurückgezahlt und sodann Erstattung der gesamten bis dahin nicht verbrauchten Zinsvorauszahlung verlangt hätte, dann hätte die Beklagte ihr mit Recht entgegenhalten können, daß dies aber nicht für den Teil des Kredits gelten könne, dessen Disagio nunmehr zur Senkung der Zinsen des neuen Kredits bestimmt war.

6

Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Betrages, der auf das von der Klägerin verbürgte Darlehen von 10 Mio DM entfällt, erhebt die Revision keine Einwendungen.

7

II. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf anteilige Erstattung der nicht verbrauchten Zinsvorauszahlung zu Recht bejaht.

8

1. Wenn ein Darlehensnehmer ein Darlehen, dessen Zinssatz gegen Leistung einer Zinsvorauszahlung für eine bestimmte Zeit festgeschrieben ist, vorzeitig tilgt, hat er Anspruch auf Erstattung der nicht verbrauchten Zinsvorauszahlung (BGHZ 111, 287 [BGH 29.05.1990 - XI ZR 231/89]; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, NJW 1993, 3257; vgl. auch Hadding/Häuser WM 1991, Sonderheft v. 25. September 1991, S. 4, 9). Dieser Anspruch auf anteilige Erstattung der Zinsvorauszahlung ist jedoch im Rahmen der Abwicklung des Darlehensverhältnisses nur ein unselbständiger Rechnungsposten. Wenn ein Vertragsverhältnis nach einer vorzeitigen Beendigung etwa infolge einer Anfechtung oder eines Rücktritts abgewickelt werden muß, dann stellen die wechselseitigen Ansprüche der Vertragspartner in aller Regel nur unselbständige Rechnungsposten bei der Berechnung des einem der Beteiligten zustehenden Ausgleichsanspruchs dar. Erfolgt die Abwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen, so steht einem der Beteiligten ein Bereicherungsanspruch zu, der von vornherein auf Herausgabe des aus den beiderseits erbrachten Leistungen ermittelten Überschusses geht (sogenannte Saldotheorie; vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1963 - VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870 m.w.N.). Wenn Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten ist, richtet sich der Ersatzanspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der beiderseitigen Leistung. Dabei wird das Vertragsverhältnis in der Weise umgestaltet, daß an die Stelle der beiderseitigen Leistungspflichten ein einseitiges Abrechnungsverhältnis tritt, innerhalb dessen die einzelnen "Ansprüche" nur noch unselbständige Rechnungsposten sind (BGHZ 87, 156, 159 m.w.N.). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht auf die Berechnung von Bereicherungsund Schadensersatzansprüchen beschränkt. Er gilt insbesondere auch, wenn nach einem Rücktritt vom Vertrag die beiderseitigen Rückgewährpflichten abzuwickeln sind (RGZ 141, 259, 261 f; MünchKomm/v. Feldmann, BGB 3. Aufl. § 387 Rdnr. 30; Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 348 Rdnr. 2).

9

Dasselbe muß auch gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Darlehensvertrag durch Kündigung vorzeitig beendet wird. Auch hier stellen die wechselseitigen "Ansprüche" nur Rechnungsposten dar, die bei der Abrechnung zu berücksichtigen sind. Das hat zur Folge, daß der Beklagten nach der Kündigung des Darlehens von vornherein nur ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrages zustand, der sich nach Abzug der nicht verbrauchten Zinsvorauszahlung vom Darlehenskapital ergab.

10

2. Mehr konnte die Beklagte auch von der Klägerin als Bürgin nicht beanspruchen. Denn der Bürge haftet gemäß § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB nur in dem Umfang, in dem die Hauptforderung gegen den Hauptschuldner begründet ist. Die Beklagte hätte folglich die Klägerin nur in Höhe eines um den nicht verbrauchten Teil der Zinsvorauszahlung, nämlich um 1.445.892, 69 DM, verringerten Betrages als Bürgin in Anspruch nehmen dürfen. In Höhe dieses von der Klägerin zuviel gezahlten Betrages ist die Beklagte ungerechtfertigt bereichert.

11

III. Die von den Parteien weiterhin erörterte Frage, ob die Klägerin von ihren Rückgriffsschuldnern bereits mehr als (10.131.358,91 - 1.445.892,69 =) 8.685.466,22 DM erhalten hat, ist für das Rechtsverhältnis der Parteien ohne Belang. Wenn die Klägerin von ihren Rückgriffsschuldnern mehr als den Betrag erhalten hat, in Höhe dessen sie von der Beklagten zu Recht als Bürgin in Anspruch genommen worden ist, dann ist das im Verhältnis der Klägerin zu ihren Schuldnern auszugleichen.

12

IV. Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Klägerin war abzulehnen. Diese Entscheidung kann auch nach mündlicher Verhandlung durch Urteil ausgesprochen werden (BGH, Urt. v. 29. September 1992 - XI ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3237). Die Anschlußrevison wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, sie hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß für die beiden im Jahre 1980 gegebenen Darlehen über je 35, 65 Mio DM derselbe Effektivzins maßgeblich sein sollte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und hält den Verfahrensrügen der Anschlußrevision stand.