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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1991, Az.: 4 AZR 131/91

Maßstab für Eingruppierung; Bundesrahmentarifvertrag; Bewertungsermessen der Tatsacheninstanz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.11.1991
Aktenzeichen
4 AZR 131/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 10063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stuttgart 23.08.1990 - 19 Ca 778/90
LAG Stuttgart 22.01.1991 - 7 Sa 117/90

Fundstellen

  • AuR 1992, 157 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1992, 572 (Kurzinformation)
  • NZA 1992, 613 (amtl. Leitsatz)
  • RdA 1992, 158 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beispielstätigkeit der Bewertungsgruppe IV des Bundesrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der deutschen Brauwirtschaft vom 19. 2. 1981 sind auch der Bewertungsgruppe V zugeordnet. Eine Eingruppierung nach Bewertungsgruppe V kommt nur in Betracht, wenn auch die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe V erfüllt sind.

2. Alle Arbeitnehmergruppen, die die allgemeinen Merkmale der Bewertungsgruppe IV erfüllen, können auch in die Bewertungsgruppe V aufsteigen.

3. Ein LKW-Fahrer erfüllt noch nicht allein deswegen eine schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeit, weil er einen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen fährt. Vielmehr hält es sich im Bewertungsermessen der Tatsacheninstanzen, wenn sie auf die Umstände des Einzelfalles abstellen.