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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1975, Az.: I ZR 136/74

Provisionen; Gesetzesverstoß; Sittenverstoß; Kundschaft; Nachfolger; Handelsvertretervertrag; Ausgleichsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.06.1975
Aktenzeichen
I ZR 136/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1975, 1550-1551 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 907 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1926-1927 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verpflichtet ein ausscheidender Handelsvertreter seinen Nachfolger, ihn an künftig anfallenden Provisionen zu beteiligen, so liegt hierin in der Regel weder ein Gesetzes- noch ein Sittenverstoß, wenn der Ausscheidende den Abschluß des Handelsvertretervertrages mit seinem Nachfolger vermittelt und diesen bei der Kundschaft eingeführt hat. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende Handelsvertreter dem Unternehmer hiervon keine Mitteilung macht, obwohl eine solche Vereinbarung möglicherweise gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen wäre.