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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.2013, Az.: BVerwG 6 B 20.13 (6 C 39.13)

Recht zur Benutzung öffentlicher Wege i.R.d. Erteilung einer Lizenz durch Übertragung im Fall einer Verschmelzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.2013
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 20.13 (6 C 39.13)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 51837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 27.10.2011 - AZ: 1 K 8589/09
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.02.2013 - AZ: 13 A 2661/11
nachfolgend
BVerwG - 29.04.2015 - AZ: 6 C 39.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Recht zur Benutzung öffentlicher Wege, das im Rahmen der Erteilung einer Lizenz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 8 Abs. 1 bis 3, § 50 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) übertragen worden ist, im Fall einer Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Neumann
Dr. Graulich
Hahn