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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1972, Az.: VI ZR 26/71
„Geschäftsaufgabe“

Verleger; Zeitung; Verantwortlichkeit des Verlegers; Anzeigen; Tageszeitung; Redaktioneller Teil; Anzeigenteil; Rechtsgüter Dritter; Vorsorge; Anweisung; Veröffentlichung; Prüfung; Prüfungsintensität; Urheberschaft; Telefonische Anzeigenaufnahme; Besonderer Anlaß; Geschäftsaufgabe; Inhalt; Falscher Inhalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1972
Aktenzeichen
VI ZR 26/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11170
Entscheidungsname
Geschäftsaufgabe
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 59, 76 - 82
  • DB 1972, 1574-1575 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 943 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1658-1659 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 982-984 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Verleger einer Zeitung ist nicht nur für den redaktionellen, sondern grundsätzlich auch für den Anzeigenteil zivilrechtlich gegenüber Dritten verantwortlich. Daher hat er durch Anweisungen Vorsorge auch gegen Rechtsgüter Dritter verletzende Veröffentlichungen zu treffen, die im Anzeigenteil erscheinen.

2. Allerdings ist nicht das Maß an Prüfung zu fordern wie bei Verlautbarungen im redaktionellen Teil. Besondere Maßnahmen, wie fernmündliche Rückfrage zur Sicherstellung der Urheberschaft, können nur gefordert werden, wenn dazu besonderer Anlaß besteht. Ein solcher ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil eine Anzeige telefonisch aufgegeben ist.

3. Ein besonderer Anlaß ist bei telefonischer Aufgabe einer Anzeige über eine Geschäftsaufgabe ohne Erfragung und Festlegung des Namens der aufgebenden Person anzunehmen.