Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1992, Az.: BVerwG 7 B 24.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 24.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 12.07.1989 - AZ: 3/3 E 2151/88
- VGH Hessen - 19.09.1991 - AZ: 6 UE 2588/89
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 1 VZG
- § 15 VZG
Fundstelle
- DVBl 1992, 1295 (Volltext mit red. LS)
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. März 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Dr. Bertrams
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die von der Beklagten aufgrund der Volkszählung 1987 festgestellte Einwohnerzahl der Klägerin. Vor dem Verwaltungsgericht war die Klägerin erfolgreich; der Verwaltungsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Die von ihr erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Mit der Grundsatzrüge muß dargelegt werden, inwiefern in dem erstrebten Revisionsverfahren eine bestimmte, im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts noch klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts zu beantworten sein wird. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie erschöpft sich vielmehr darin, der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts entgegenzutreten. Mit bloßen Angriffen gegen die entscheidungstragende Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht dargetan werden.
Die von der Klägerin gerügte Abweichung des angefochtenen Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - (Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr in ausdrücklicher Übereinstimmung mit dieser Entscheidung für den hier streitbefangenen feststellenden Verwaltungsakt des Beklagten eine gesetzliche Grundlage gefordert (UA S. 11). Soweit die Klägerin rügt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei eine solche Grundlage im Volkszählungsgesetz (VZG), insbesondere in dessen § 15, nicht zu finden, kann sie mit dieser Kritik an der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gehört werden. Ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, daß es einer ausdrücklichen Ermächtigung für die hier streitbefangene Feststellung nicht bedurfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr bereits in seiner Entscheidung vom 29. November 1985 (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß die nötige Ermächtigung auch im Wege der Auslegung erschlossen werden kann. Dies ist hier ohne Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze geschehen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht - ausgehend vom Sinn und Zweck des Volkszählungsgesetzes - aus einer Zusammenschau der die Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl betreffenden Regelungen in §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 15 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 3 Satz 1 und 15 Abs. 6 Satz 1 VZG eine materielle Feststellungsbefugnis der statistischen Landesämter und ein damit korrespondierendes Recht zur Feststellung der Gemeindeeinwohnerzahl durch Verwaltungsakt bejaht hat. Dem vom Berufungsgericht angeführten Entwurf eines Volkszählungsgesetzes vom 29. Januar 1985 läßt sich zweifelsfrei entnehmen, daß die Schaffung einer "gesicherte(n) Datenbasis" zu den zentralen - und legitimen (vgl. BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] <50 f.>; BVerfG, NJW 1988, 962 [BVerfG 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87] <963>[BVerfG 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87]) - Anliegen der Volkszählung gehörte und dementsprechend die amtliche Bevölkerungszahl erst mit der Bestandskraft der jeweiligen Feststellungsbescheide der statistischen Ämter vorliegen sollte (vgl. BTDrs. 10/2814 S. 1, 25; BRDrs. 553/84 S. 1, 25). Der Gesetzgeber ist mithin von einer Feststellung der Bevölkerungszahl durch Verwaltungsakt und damit von der - im Interesse einer gesicherten Datenbasis liegenden - Obliegenheit der Gemeinden ausgegangen, die festgestellte Einwohnerzahl im Beanstandungsfall fristgerecht gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. auch VGH Mannheim, NJW 1988, 988 [OVG Rheinland-Pfalz 09.11.1987 - 13 B 390/87]; Dorer/Mainusch/Tubies, Bundesstatistikgesetz, Kommentar, 1988, § 3 Rdnr. 6). Dem hat das Berufungsgericht zutreffend Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Bradenhewer
Dr. Bertrams