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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1991, Az.: BVerwG 6 C 56.88

Rente neben Unterhaltsbeitrag; Ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Rente aufgrund Wehrdienstbeschädigung; Berufsunfähigkeitsrente

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 56.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 14.10.1987 - AZ: 1 K 165/85
VGH Baden-Württemberg - 04.08.1988 - AZ: 4 S 3192/87

Fundstellen

  • DVBl 1991, 722 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1991, 943 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1992, 149 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1992, 40-43
  • ZBR 1991, 305-307
  • ZTR 1991, 528 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bezieht ein Beamter oder ehemaliger Wehrmachtsangehöriger (G 131) neben einem Unterhaltsbeitrag aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung eine Rente (Altersruhegeld), ist bei der Berechnung der Höchstgrenze der Ruhensregelung (Zusammentreffen von Renten mit Versorgungsbezügen) eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit gem. § 55 II Nr. 1 lit. b nicht zugrunde zu legen.

  2. 2.

    Eine Rente aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung ist nicht Bestandteil des Unterhaltsbeitrages, der allein auf dem festgesetzten Betrag der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beruht.

  3. 3.

    Wird eine Berufsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld umgewandelt, hat der Ruhestandsbeamte von dem Zeitpunkt an, von dem das Altersruhegeld neben seinen Versorgungsbezügen gezahlt wird, einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages gem. Art. 2 § 2 I 3 des 2. HStrG, und zwar nach Maßgabe des sich aus § 55 I ergebenden Unterschiedsbetrages.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten werden der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 1987 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 36 Abs. 2 G 131 i.V.m. §§ 142, 181 a Abs. 4 BBG a.F. bezieht, wendet sich gegen die Berechnung der Höchstgrenze bei der Anwendung der Ruhensregelung (Zusammentreffen von Renten- und Versorgungsbezügen gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG).

2

Der Kläger war vom 1. November 1934 bis zum 8. Mai 1945 Berufssoldat in der früheren Wehrmacht, zuletzt im Range eines Oberfeldwebels. Gemäß § 6 Abs. 1 G 131 gilt er mit dem Ablauf dieses Tages als durch Widerruf entlassen. Er war im Krieg verwundet worden und erhält wegen einer Wehrdienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. einen Unterhaltsbeitrag (Beschädigtenversorgung) in Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Das sind vier Zehntel von 55 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 6, Stufe 8. Seit dem 1. März 1979 erhält er außerdem ein Altersruhegeld von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), unter anderem für eine nach Kriegsende aufgenommene rentenversicherungspflichtige Beschäftigung von 41 Monaten.

3

Mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27. August 1984 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund der durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1982 neu geregelten Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG festgesetzt. Bei der Ermittlung der Höchstgrenze, bis zu der Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gezahlt werden dürfen (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG), wurde das Grundgehalt aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG zugrunde gelegt. Eine ruhegehaltfähige Dienstzeit, die bei der Berechnung der Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG gleichfalls zu beachten ist, wurde nicht berücksichtigt. Im Hinblick darauf, daß dem Kläger ein Unterhaltsbeitrag zustand, wurden als fiktives Ruhegehalt 55 v.H. der um den Anpassungszuschlag erhöhten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 6 berücksichtigt.

4

Der sich hieraus ergebende Betrag wurde entsprechend der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (40 v.H.) um 60 v.H. gekürzt. Die um die anrechnungsfreien freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge (§ 55 Abs. 4 BeamtVG) gekürzte Rente des Klägers bei der BfA wurde hinsichtlich des die errechnete Höchstgrenze übersteigenden Betrages auf die Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet. Die Überzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 1. September 1984 in Höhe von 2.014,93 DM wurde in 40 Monatsraten zurückgefordert.

5

Den Widerspruch des Klägers, der sich insbesondere gegen die Ermittlung der Höchstgrenze richtete, wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 24. Juni 1985 zurück. Der Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, der Höchstgrenze könne nicht eine fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde gelegt werden, da der Unterhaltsbeitrag kein Ruhegehalt sei. Er richte sich vielmehr nach festen Vom-Hundert-Sätzen, von denen bei der Festlegung der Höchstgrenze ausgegangen werden müsse.

6

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

7

den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27. August 1984 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1985 aufzuheben.

8

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Zweck der Höchstgrenzenregelung in § 55 Abs. 2 BeamtVG gebiete es, im Wege der Fiktion die dort aufgeführten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auch beim Kläger zu berücksichtigen. Die dagegen eingelegte Berufung des beklagten Landes Baden-Württemberg hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

9

Für die Berechnung der Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG gelte der Kläger, obwohl er kein Ruhestandsbeamter sei, gemäß § 63 Nr. 2 BeamtVG als Ruhestandsbeamter und sein Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Zu Unrecht habe die Beklagte davon abgesehen, dem fiktiven Ruhegehalt des Klägers auch eine fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b zugrunde zu legen. Das sei aber schon vom Wortlaut dieser Bestimmung her geboten. Der Eintritt des Versorgungsfalles sei der 8. Mai 1945 (§ 6 Abs. 1 G 131). Die für die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts maßgebliche und gleichfalls fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasse die Zeit der Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers (...) bis zum 8. Mai 1945 zuzüglich der bei seiner Rente berücksichtigten Zeiten seiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach diesem Zeitpunkt. Daraus ergebe sich ein Zeitraum von 15 Jahren, sieben Monaten und 23 Tagen. Für eine Kürzung des sich dann als Höchstgrenze ergebenden fiktiven Ruhegehalts um 60 v.H. sei deshalb kein Raum.

10

Der Zweck des § 55 BeamtVG rechtfertige gleichfalls diese Berechnung der Höchstgrenze, auch wenn es sich um einen beamtenrechtlichen Unterhaltsbeitrag handele. Mit der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG solle vermieden werden, daß Versorgungsempfänger, die nur einen Teil ihres Berufslebens im Beamtenverhältnis verbracht haben, wegen einer zusätzlichen rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit eine höhere Gesamtversorgung erhalten als vergleichbare Versorgungsempfänger, die ihr gesamtes Berufsleben im Beamtenverhältnis zurückgelegt haben. Zur Berechnung der Höchstgrenze durch § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG werde sachgerecht unterstellt, daß der Versorgungsempfänger seine Gesamttätigkeit als Arbeitnehmer im Beamtenverhältnis zurückgelegt und eine entsprechende ruhegehaltfähige Dienstzeit aufzuweisen habe. Es sei kein sachlicher Grund zu erkennen, den durch die Festlegung der Höchstgrenze gegebenen Versorgungsvorteil dem Empfänger eines beamtenrechtlichen Unterhaltsbeitrages zu versagen.

11

Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des beklagten Landes Baden-Württemberg.

12

Es tritt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entgegen. § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG könne nach seinem bloßen Wortlaut nicht unmittelbar angewendet werden. Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages sei kein Ruhestandsbeamter, der Versorgungsbezug kein Ruhegehalt. Eine versorgungssystematische Auslegung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ergebe, daß sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht bei einem als Höchstgrenze geltenden Unterhaltsbeitrag auswirken könne, da dieser nicht nach der Dauer einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bemessen werde. Als Höchstgrenze sei deshalb lediglich der Betrag einzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt werde, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet werde.

13

Das beklagte Land beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 1987 zu ändern und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG habe keinen anspruchsbegründenden Charakter. Geregelt werde vielmehr das Zusammentreffen mehrerer bereits festgestellter Ansprüche gegenüber öffentlichen Kassen, um Über- und Doppelversorgung zu vermeiden oder abzubauen. Die Höchstgrenze habe sich ausschließlich an der Alimentationspflicht des Staates zu orientieren und müsse deshalb vom normalen Verlauf des Berufslebens und der dadurch erreichbaren Altersversorgung ausgehen. Hilfsweise sei auch zu prüfen, ob § 55 BeamtVG auch insoweit verfassungsgemäß sei, als er die Rentenanrechnung auf Unterhaltsbeiträge der in § 38 BeamtVG bezeichneten Art anordne.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, im Gegensatz zum Ruhegehalt richte sich die Höhe eines Verletzten-Unterhaltsbeitrages nicht nach der Dauer einer Dienstzeit, sondern im wesentlichen nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit könne deshalb für die Berechnung der Höchstgrenze nicht herangezogen werden. Da die Höchstgrenze nicht niedriger sein könne als der Unterhaltsbeitrag selbst, werde vermieden, daß der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages, der daneben noch eine Rente erhalte, geringere Gesamtbezüge erhalte, als wenn er die Rente nicht beziehe. Ein entsprechendes Ergebnis folge auch aus den vergleichbaren Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes zu den Ruhensregelungen der "Emeritenbezüge" der entpflichteten Hochschullehrer.

17

Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

18

II.

Die Revision des beklagten Landes, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet.

19

Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht, weil er von einer unzutreffenden Auslegung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG ausgeht. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 27. August 1984 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1985 sind rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu Recht bei der Ermittlung der Höchstgrenze der Ruhensregelung für das Zusammentreffen des Unterhaltsbeitrages des Klägers mit dessen Altersruhegeld (§ 55 Abs. 1 BeamtVG) eine fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG beim Unterhaltsbeitrag nicht zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

20

Aufgrund der Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 dieser Bestimmung bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der sich das Ruhegehalt berechnet (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG). Bei der Berechnung der Höchstgrenze wird weiter die ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Zeiten, um die sich beim Ruhegehalt die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und die Zeiten einer berücksichtigten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG).

21

Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß der Kläger kein Ruhestandsbeamter ist. Er bezieht kein Ruhegehalt gemäß § 4 BeamtVG, sondern er erhält wegen seiner Wehrdienstbeschädigung einen Unterhaltsbeitrag. Dieser richtete sich bis zum Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes nach § 36 Abs. 2 G 131 i.V.m. §§ 142, 181 a Abs. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG a.F.). Seit Inkrafttreten des BeamtVG am 1. Januar 1977 wird für den Kläger gemäß § 69 Abs. 2 BeamtVG der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG bestimmt. Danach erhält ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. Der Unterhaltsbeitrag ist kein Ruhegehalt, sondern eine "Sonderform des Schadensersatzes". Er hat die Aufgabe, Nachteile auszugleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehen; außerdem ist er als Ersatz der durch den Dienstunfall erwachsenden echten Mehranforderungen gedacht (Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 50.72 - <Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 10 m.w.N.>).

22

Allerdings gilt für die Anwendung des Abschnittes VII (§§ 49 bis 63 BeamtVG) - mit Ausnahme des § 59 BeamtVG (Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung) - gemäß § 63 Nr. 2 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG als Ruhegehalt. Diese Gleichstellung bedeutet aber keine Änderung des materiellen Rechtsgrundes bzw. des Rechtscharakters, auf dem der gleichgestellte Bezug beruht (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 63 Rdnr. 1; Plog/Wiedow/Beck, Bundesbeamtengesetz, § 63 BeamtVG Rdnr. 3).

23

Demzufolge sind die Ruhensregelungen des § 55 BeamtVG nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterhaltsbeitrag in dem Umfang dem Ruhegehalt gleichzustellen ist, in dem er in seinem materiellen Gehalt mit dem des Ruhegehalts vergleichbar ist. Dies ergibt sich auch aus dem Charakter der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sie keinen anspruchsbegründenden Inhalt hat, sondern vielmehr das Zusammentreffen von Ansprüchen regelt, die nach anderen Bestimmungen festgesetzt sind. Für die Berechnung der Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG bedeutet das, daß die in dieser Vorschrift für das Ruhegehalt genannten einzelnen Voraussetzungen nur mit der Maßgabe auch auf die Festlegung der Höchstgrenze der Anrechnung beim Unterhaltsbeitrag übertragen werden können, als diese mit dessen Rechtscharakter vereinbar sind. Das ist dann der Fall, wenn die in § 55 Abs. 2 Nrn. 1 Buchst. a und b BeamtVG aufgeführten Bestandteile des Ruhegehalts auch materieller Inhalt des Unterhaltsbeitrages sind.

24

Bei der Festlegung der Höchstgrenze des Unterhaltsbeitrages kann danach die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG nicht zugrunde gelegt werden.

25

Maßgebendes Ziel der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG ist es, die Gesamtversorgung rentenbeziehender Versorgungsempfänger in erster Linie dadurch an die Versorgung der "Nur-Beamten" anzugleichen, daß bei den Gesamtversorgten diejenigen Kriterien zur Geltung gebracht werden, die bei den "Nur-Beamten" anzuwenden sind (BVerfGE 76, 256, 333 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]). Demzufolge sind die für die Berechnung der Höchstgrenze maßgeblichen Kriterien, nämlich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG) und die ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG), auch die Voraussetzungen, die für das Entstehen und Berechnen des Ruhegehalts entscheidend sind (§ 4 Abs. 3 BeamtVG). Sie sind deshalb vom Gesetzgeber zu Recht zur Grundlage der Höchstgrenzenregelung für Ruhegehaltempfänger gemacht worden.

26

Ein Vergleich des materiellen Inhalts des Unterhaltsbeitrags mit dem Ruhegehalt ergibt aber, daß im Gegensatz zum Ruhegehalt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht Bestandteil des Unterhaltsbeitrages ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat den gemäß § 181 a BBG a.F. zu zahlenden Unterhaltsbeitrag wie folgt charakterisiert: "Im Gegensatz zum Ruhegehalt ist der Unterhaltsbeitrag nicht dienstzeitbezogen. Er wird dem Berechtigten weder für Zeiten gewährt, die er im öffentlichen Dienst tatsächlich abgeleistet hat, noch soll er Nachteile ausgleichen, die dem Berechtigten dadurch entstanden sind, daß ein Dienstunfall seine Erwartung zunichte macht, weitere Zeiten im öffentlichen Dienst abzuleisten ... Daß er Nachteile ausgleichen soll, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit entstehen, nicht also als Gegenleistung in Form einer Alimentierung für die Ableistung bestimmter Dienstzeiten oder als Ausgleich für den Wegfall dienstzeitlicher Erwartungen gewährt wird, ergibt sich daraus, daß diese Leistung nach Dauer und Höhe beschränkt ist: Der Unterhaltsbeitrag, den § 181 a Abs. 4 BBG vermittelt, wird nämlich ... nur für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung gewährt und nach dem Grad dieser Erwerbsbeschränkung bemessen." (Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 50.72 - <a.a.O.>.) Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in dieser Entscheidung festgestellt, daß die in § 181 a Abs. 4 BBG a.F. vorgesehenen Vom-Hundert-Sätze (des Unterhaltsbeitrages) sich bei der Ermittlung der durch § 160 Abs. 2 Nr. 1 BBG a.F. vorgeschriebenen Höchstgrenze einer "Ummünzung" in ruhegehaltfähige Dienstzeit schon von der Sache her entziehen. Sie haben keine sachliche Beziehung zur Dienstzeit, weder zur tatsächlich geleisteten noch zu einer infolge des Dienstunfalls nicht (mehr) geleisteten Dienstzeit (Exspektanz).

27

Die zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts treffen auch auf den zu entscheidenden Fall zu. Der Unterhaltsbeitrag des Klägers wurde aufgrund des festgesetzten Betrages der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des festen Betrages von 55 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 181 a Abs. 4 BBG a.F.) und nicht auf der Basis der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Es ist dies eine für den Kläger günstige Regelung, denn Anspruch auf Versorgungsbezüge hätte er als Widerrufsbeamter nicht. Auch die Zweckbestimmung des § 55 Abs. 2 BeamtVG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Deren Zielrichtung, zu vermeiden, daß Versorgungsempfänger, die nur einen Teil ihres Berufslebens im Beamtenverhältnis verbracht haben, wegen einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit eine höhere Gesamtversorgung erhalten als vergleichbare Versorgungsempfänger, die ihr gesamtes Berufsleben im Beamtenverhältnis verbracht haben, gilt hinsichtlich der Gewährung des Unterhaltsbeitrages auch insoweit, als bei der Festsetzung der Höchstgrenze die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht berücksichtigt wird. Hätte der Kläger sein gesamtes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht, wäre sein Unterhaltsbeitrag mit anderen Versorgungsbezügen gemäß § 53 BeamtVG verrechnet worden. Danach wären auch die in § 53 Abs. 2 genannten Höchstgrenzen zu berücksichtigen gewesen. Gemäß § 53 Abs. 4 BeamtVG wäre bei der Ruhensberechnung mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen gewesen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Auch der Unfallausgleich ist wie der Unterhaltsbeitrag ein Ersatz der unfallbedingten echten Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 180.60 - <BVerwGE 15, 51>, vom 15. November 1967 - BVerwG 6 C 46.64 - <Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 8> und vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 50.72 - <a.a.O.>). Der Unfallausgleich wird gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG gleichfalls nicht aufgrund der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Er wird in Hohe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Demzufolge hätte sich der Kläger bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst die sich aus dieser Tätigkeit ergebenden Bezüge anrechnen lassen müssen mit der Maßgabe, daß - ebenso wie bei der Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 2 BeamtVG - eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht berücksichtigt worden wäre. Hieraus folgt auch, daß die Einbeziehung der Empfänger von Unterhaltsbeiträgen in die Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG und insbesondere in die Höchstgrenzenregelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG mit der hier hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit getroffenen Auslegung entgegen der Meinung des Klägers verfassungskonform ist. Damit wird sichergestellt, daß die Bezieher von Unterhaltsbeiträgen, die nicht ihr Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben, nicht dadurch bessergestellt werden, daß sie in der Privatwirtschaft beschäftigt waren und aus dieser Betätigung ein Renteneinkommen beziehen.

28

Durch die Neuregelung in § 38 Abs. 5 BeamtVG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2542) ist eine erhebliche Verbesserung des Unterhaltsbeitrages und damit eine Annäherung an die Dienstunfallversorgung von Beamten auf Probe bzw. auf Lebenszeit erfolgt. In diesen Fällen geht der Unterhaltsbeitrag über einen Schadensersatz zum Ausgleich von Nachteilen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hinaus und nähert sich einer Vollversorgung an. Diese Fälle betreffen aber nicht den zu entscheidenden Sachverhalt.

29

Die Einbeziehung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei der Berechnung der Höchstgrenze des Unterhaltsbeitrages rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - die Dienstzeitberechnung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG sich nicht nach den Gegebenheiten des Einzelfalles, sondern nach einer von solchen Gegebenheiten gelösten Fiktion richtet. Die nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG zugrunde zu legende ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes ein volles Arbeitsleben und ist daher so großzügig bemessen, daß sie die tatsächlich im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit übersteigt (BVerfGE 76, 256, 322 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]). Ausgangsgrundlage der Fiktion bleibt also die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die von einem vollen Berufsleben im öffentlichen Dienst ausgeht. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages hat hingegen keinen Bezug zur Länge der aktiven Dienstzeit. Sie wird unabhängig von der angenommenen Berufszeit im öffentlichen Dienst nach der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnet. Demzufolge kann auch die fiktive Berechnungsgrundlage des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG - die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf der Grundlage eines vollen Arbeitslebens des Ruhestandsbeamten - nicht zur Begründung für die Einbeziehung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bei der Festlegung der Höchstgrenze des Unterhaltsbeitrages mit herangezogen werden. Das bedeutet für den zu entscheidenden Fall: Vergleichbar als Bezugsperson für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsbeitrages ist nicht der ehemalige Soldat, der seine gesamte Dienstzeit im öffentlichen Dienst verbracht hat und deshalb Versorgungsbezüge erhält, sondern der ehemalige Soldat, der neben dem Unterhaltsbeitrag Versorgungsbezüge aus einer anderen Tätigkeit im öffentlichen Dienst erhalten hat und dem diese Versorgungsbezüge gemäß § 53 BeamtVG auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden.

30

Auch die "sozialen Erwägungen", die nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Grundlage für die Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages an dienstbeschädigte frühere Beamte sind, gebieten es nicht, ihnen eine Gesamtversorgung auf der Grundlage der durch § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG geregelten fiktiven Dienstzeitberechnung zu belassen. Die "sozialen Erwägungen", die der Gewährung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 38 BeamtVG zugrunde liegen, erfordern es, ihm diese "Sonderform des Schadensersatzes" für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung zu gewähren und nach dem Grad dieser Erwerbsbeschränkung zu bemessen (Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 50.72 - <a.a.O.>). Elemente, die einen Bezug auf die Länge der Dienstzeit haben, sind in diesen "sozialen Erwägungen" der Regelung des Unterhaltsbeitrages nicht enthalten. Es wäre daher sachwidrig und systemfremd, sie bei der Festlegung der Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG zu berücksichtigen. Es ist sicherlich zutreffend, daß es für den Kläger eine besondere Härte ist, daß auf seinen niedrigen Unterhaltsbeitrag das gleichfalls "bescheidene" Altersruhegeld angerechnet wird. Dies ist aber weniger auf die Höchstgrenzenregelung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b zurückzuführen als vielmehr darauf, daß dem Kläger aufgrund seiner Wehrdienstzeit kein Ruhegehalt zusteht, sondern "nur" ein Unterhaltsbeitrag. Der Gesamtbetrag seines Einkommens ist deshalb so niedrig, weil die Dauer seiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung lediglich 41 Monate beträgt.

31

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob das Landesamt für Besoldung und Versorgung bei der Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG zutreffend die Einschränkung der Dienstbezüge nach der 6. Durchführungsverordnung zum G 131 für Oberfeldwebel außer acht gelassen hat, ist nicht zu entscheiden. Dies war nicht Gegenstand des Verfahrens. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies auch unerheblich, denn im Gegensatz zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge Grundlage für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsbeitrages (§§ 142 Abs. 1, 2, 181 Abs. 4 BBG a.F.; 38 Abs. 2 BeamtVG).

32

Nach alledem hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in seinen Bescheiden vom 27. August 1984 und vom 24. Juni 1985 zutreffend bei der Ermittlung der Höchstgrenze der Ruhensregelung für das Zusammentreffen des Unterhaltsbeitrages des Klägers mit dessen Altersruhegeld eine fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG nicht zugrunde gelegt. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 1988 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 1987 waren deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.273,00 DM festgesetzt.

Dr. Niehues
Ernst
Dr. Seibert
Albers
Dr. Vogelgesang