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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1986, Az.: 2 StR 516/86

Rechtsfehler bei der Strafzumessung; Doppelverwertungsverbot von Umständen, die Merkmale des gesetzlichen Tatbestand sind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1986
Aktenzeichen
2 StR 516/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 29.04.1986

Fundstelle

  • StV 1987, 62

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Wolfgang Valentin P. aus K., geboren am ... 1958 in A., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Es ist unzulässig, ein und denselben Umstand sowohl strafmildernd als auch straferschwerend zu werten. Es dürfen nämlich nicht aus einem Umstand Folgerungen gezogen werden, die nicht miteinander in Einklang gebracht werden können.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1986
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es allerdings im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

2

Die Strafzumessungserwägungen enthalten Rechtsfehler.

3

Das gilt einmal insoweit, als ein- und derselbe Umstand sowohl strafmildernd als auch straferschwerend gewertet worden ist. Zugunsten des Angeklagten hat der Tatrichter berücksichtigt, daß durch das Verhalten der Zeugin St. nach dem Vorfall im Hotel aus der Sicht des Angeklagten neue Hoffnungen auf einen einverständlichen Geschlechtsverkehr geweckt worden sein konnten: Anstatt zurück in die "Taverne I." zu gehen, war die Zeugin bei ihm geblieben. Im Widerspruch zu dieser Beurteilung macht die Strafkammer dem Angeklagten zum Vorwurf, er habe das ihm seitens der Zeugin entgegengebrachte Vertrauen gröblich mißachtet, es schamlos ausgenutzt; hierin komme eine besonders verwerfliche Gesinnung zum Ausdruck. Damit hat sie aus einem Umstand Folgerungen gezogen, die nicht miteinander in Einklang gebracht werden können.

4

Ferner ist ein Teil der vom Landgericht angenommenen Erschwerungsgründe mit dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB unvereinbar. Auf Bl. 49 f UA heißt es u.a., aus Enttäuschung, daß seine immer wieder vorgebrachten Wünsche bei der Zeugin keine Berücksichtigung fanden, habe der Angeklagte schließlich alle Skrupel fallen lassen und allein seine egoistischen Wünsche in den Vordergrund gestellt. Weiter wird auf Bl. 51 UA ausgeführt, im Rahmen der individuellen Schuld des Angeklagten sei auch zu beachten gewesen, daß mit dem Strafausspruch grundsätzlich verdeutlicht werden müsse, daß die Gesellschaft nicht bereit sei, solch massive Übergriffe auf die Selbstbestimmung der Frau tatenlos hinzunehmen oder mit besonderer Milde zu betrachten. Diese Erwägungen decken sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, solche Taten überhaupt unter Strafdrohung zu stellen.

5

Angesichts der aufgezeigten Sachmängel kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Herdegen
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer