Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1975, Az.: VIII ZR 31/74
Anspruch auf Wiederherstellung eines verpachteten Grundstücks nach vollständiger Ausbeutung (Kiesabbau); Zumutbarkeit des Wiederherstellungsbegehrens; Missverhältnis zwischen Grundstückswert und Wiederherstellungsaufwand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1975
- Aktenzeichen
- VIII ZR 31/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 29.10.1973
- LG Deggendorf - 02.02.1972
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1976, 235-236 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Michael H., Kies- und Splittwerk in N.
Prozessgegner
Kaufmann Hermann A. in S., L.str, ...
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 1973 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 2. Februar 1972 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Kiesabbauunternehmen, die teilweise Wiederherstellung einer 2 Tagewerk großen Teilfläche des ingesamt 7 Tagewerk umfassenden, in der Gemarkung N. gelegenen Grundstücks 987/1, weil nach seiner Ansicht die Kiesgewinnung beendet ist.
Der Kläger hat das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 22. Januar 1968 zum Preise von 2.100 DM "mit allen Rechten und Pflichten" von den Eheleuten H. gekauft. Diese wiederum waren aufgrund des mit den Eheleuten Ho. am 16. Dezember 1960 abgeschlossenen notariellen Grundstückstauschvertrages in seinen Besitz gelangt und wollten darauf Kies abbauen. Zur Eigentumsumschreibung auf H. kam es nicht, vielmehr ließen die Eheleute Ho. das Grundstück 987/1 am 20. Dezember 1968 unmittelbar an den Kläger auf.
Der Ehemann Hi. erhielt vom Landrat in D. am 23. Februar 1961 eine bis 31. Dezember 1963 befristete Ausbeutungserlaubnis unter folgenden Auflagen:
1.
...2.
Der Abbau ... darf nur ... in dem in den Querschnitten des Eingabeplanes rot schraffierten Raum erfolgen. Die vorgesehene Ausbausohle auf Kote 312,95 m ü.NN. darf nicht unterschritten werden. ...3.
Nach der Ausbeutung ist das Grundstück ordnungsgemäß mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Das Auffüllen der Kiesgrube mit Schutt, ... ist untersagt.4.
Die vorstehenden Auflagen ... gelten auch für jeden Rechtsnachfolger des Antragstellers.
Durch Vertrag vom 28. Juni 1961 übertrug der Ehemann Hi. der Beklagten an dem Teilgrundstück von 2 Tagewerk "das unbegrenzte und ausschließliche Recht der vollständigen Kies- und Sandausbeute" gegen Zahlung von 42.325,78 DM. Dieser Preis ist bezahlt worden.
In dem Vertrag ist u.a. bestimmt:
" ...
Die Firma H. (Beklagte) verpflichtet sich, nach vollständiger Ausbeutung ... das abgeräumte Grundstück im Rahmen der Anordnungen des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf auf ihre Kosten unverzüglich wieder herzustellen bzw. einzuebnen."
Die Restfläche von 5 Tagewerk des Grundstücks 987/1 ist an die Firma D. verpachtet worden, die der Beklagten die Kiesgewinnung in Unterpacht überlassen hat.
An das Teilgrundstück von 2 Tagewerk grenzen im Norden das Restgrundstück von 5 Tagewerk, im Süden das der Beklagten zu Eigentum gehörende Grundstück Plan Nr. 987, im Osten das Flurstück 1011 und im Westen das Flurstück 988.
Die Beklagte hat die ihr gehörenden und die von ihr gepachteten bzw. untergepachteten Grundstücke ausgebaggert. Dabei ist das Teilgrundstück von 2 Tagewerk auch in den Bereichen abgetragen worden, die nach der behördlichen Ausbeutungserlaubnis vom 23. Februar 1961 erhalten bleiben sollten. Das Pachtgrundstück liegt inmitten des Baggersees.
Dem Begehren des Klägers auf teilweise Wiederherstellung des Grundstücks 987/1 widersetzt sich die Beklagte und macht geltend, daß sie die bisherige Ausbaggerungstiefe noch überschreiten dürfe. Entsprechende Pläne habe sie eingereicht, die Regierung habe sie bereits genehmigt. Deshalb sei das Pachtgrundstück noch nicht vollständig ausgebeutet. Das Grundstück solle überdies Teil eines großen Baggersees bleiben, der den Mittelpunkt eines weiträumigen Erholungsgebietes ausmachen werde.
Pläne der Beklagten führten am 3. Februar 1972 zur förmlichen Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für die Herstellung eines bleibenden Gewässers in der Gemarkung N. und S., von dem u.a. die Flurstücke 987, 987/1, 988 und 1011 berührt werden.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens von dem Sachverständigen B. und informatorischer Anhörung der Parteien die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das ihr aufgrund des Pachtvertrages vom 28. Juni 1961 überlassene abgeräumte Teilgrundstück von ca. 2 Tagewerk der Plan Nr. 987/1 der Gemarkung N. entlang der Grenzen zu deren Plan Nr. 1011, 987 und 988 der Gemarkung N. auf ihre Kosten dadurch wieder herzustellen, daß sie einen an der Geländeoberfläche 5 m breiten und in Höhe der Abbausohle auf Kote 312,95 ü.NN. 10 m breiten jeweils von der Grundstücksgrenze gemessenen befestigten Rand errichtet.
Gestützt auf das landgerichtliche Urteil hat der Kläger Einwendungen gegen das Planfeststellungsverfahren erhoben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach weiterer Beweiserhebung zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter.
Am 25. Januar 1974 ist in dem Planfeststellungsverfahren ein inzwischen rechtskräftiger Bescheid ergangen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei aufgrund Erwerbs des gesamten Flurstücks 987/1 in den Pachtvertrag vom 28. Juni 1961 über die 2 Tagewerk große Teilfläche eingetreten. Er habe demgemäß einen Anspruch auf Erfüllung der Pächterpflicht, das Grundstück nach vollständiger Ausbeutung wiederherzustellen. Das fragliche Grundstück des Klägers sei vollständig ausgebeutet. Das stehe aufgrund des von dem Sachverständigen B. erstatteten Gutachtens fest. Danach sei der Kies bis zur wassersperrenden Schicht abgebaggert worden. Die Ausbeute sei in der Tiefe sogar über die von der Verwaltungsbehörde in der Erlaubnis vom 23. Februar 1961 festgelegte Begrenzung hinausgegangen. Ob der Inhaber der Beklagten diese Begrenzung gekannt habe, habe nicht aufgeklärt zu werden brauchen. Zum einen habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, er habe sich an Auflagen des Wasserwirtschaftsamtes deshalb nicht gehalten, weil die von ihm eingereichten neuen Pläne von der Regierung bereits genehmigt gewesen seien; zum anderen müsse das Argument der Unkenntnis behördlich vorgeschriebener Abbautiefen bei dem Inhaber eines großen Abbauunternehmens als eine Schutzbehauptung gewertet werden. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß ihr schriftlich oder mündlich gestattet worden sei, über die in der Erlaubnis vom 23. Februar 1961 angegebene Tiefe hinaus auszubaggern. Das Planfeststellungsverfahren berühre privatrechtliche Ansprüche nicht. Die vom Kläger verlangte Wiederherstellung durch Errichtung eines an der Geländeoberfläche 5 m und an der Abbausohle 10 m breiten, jeweils von der Grundstücksgrenze gemessenen "befestigten Randes" halte sich im Rahmen der Auflagen des Wasserwirtschaftsamtes und diene zur Wiederherstellung des Grundstücks. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Grundstück solle nach den Raumordnungs- und Flächenutzungsplänen Baggerseegrundstück bleiben; denn es sei nicht abzusehen, ob diese Pläne je verwirklicht würden. Die Wiederherstellung des Grundstücks sei der Beklagten schließlich auch zuzumuten, denn ihr Inhaber habe erklärt, dies würde "keine größeren Aufwendungen erfordern".
II.
Diese Ausführungen halten einer Nachprüfung nicht stand.
1.
Der Klageantrag ist auf die Herstellung eines im Baggersee gelegenen U-förmigen Dammes, nicht "eines befestigten Randes", von 314 m Länge gerichtet. Seine Errichtung würde, wie das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung festgestellt hat, 62.400 DM kosten.
2.
Die Revision rügt u.a. Verletzung des § 251 Abs. 2 BGB mit Erfolg. Auf die Berechtigung der übrigen Angriffe gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kommt es nicht an.
a)
Beide Vorinstanzen haben gemeint, die Erfüllung des Wiederherstellungsbegehrens sei der Beklagten zumutbar.
b)
Das Berufungsgericht hat das mit der Erwägung begründet, der Inhaber der Beklagten habe erklärt, die Durchführung der Wiederherstellungsarbeiten würde keine größeren Aufwendungen erfordern. Diese Feststellung ist aktenwidrig. Erklärt hat der Inhaber der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 1971, er sei bereit, die Grenzen dadurch wiederherzustellen, daß er Pflöcke im Grenzverlauf einschlage. Daß eine solche Maßnahme nur geringe Kosten verursacht, liegt auf der Hand. Abgesehen davon, daß der Kläger sich damit nicht zufriedengegeben hat, hat sie mit dem Klagebegehren nichts zu tun.
c)
Der Kaufpreis für das gesamte Grundstück 987/1 betrug 2.100 DM. Auf die Pachtfläche von 2 Tagewerk entfallen 2/7 dieses Betrages = 600 DM. Mangels irgendwelcher anderen Anhaltspunkte muß davon ausgegangen werden, daß der vom Kläger bezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß er es als bereits ausgebeutet erworben hat. Das geht aus dem Inhalt des Kaufvertrages vom 22. Januar 1968 und der notariellen Auflassungserklärung vom 20. Dezember 1968 eindeutig hervor. Nicht ersichtlich ist ferner, daß der Kläger seinerseits von dritter Seite auf Wiederherstellung des Grundstücks in Anspruch genommen werden könnte. Dagegen spricht insbesondere, daß die Eigentümer aller benachbarten Grundstücke im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen erhoben haben.
Grundstückswert und Wiederherstellungsaufwand stehen in derart krassem Mißverhältnis, daß der Beklagten die Wiederherstellung nicht zugemutet werden kann.
d)
Das bedeutet nicht, daß der Kläger in seiner Eigentümerposition rechtlos gestellt oder auch nur beeinträch tigt würde. Ein etwaiger, auf Zahlung von Schadensersatz in Geld gerichteter Ersatzanspruch bleibt von der Entscheidung unberührt.
e)
Da der Wiederherstellungsanspruch jedenfalls an der Vorschrift des § 251 BGB scheitert, und es insofern einer weiteren Sachaufklärung nicht bedarf, konnte gemäß § 565 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entschieden werden.
III.
Auf die Berufung der Beklagten war danach das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei zu tragen.
Claßen
Braxmaier
Hoffmann
Wolf