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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1991, Az.: BVerwG 5 C 61.88

Sozialhilfe; Asylsuchender Ausländer; Hilfe zum Lebensunterhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1991
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 61.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 15.07.1988 - AZ: 3 K 87 1182

Fundstellen

  • BVerwGE 89, 87 - 93
  • BayVBl 1992, 246-247
  • DVBl 1992, 626-628 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1992, 633-634 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 42, 314-320
  • FamRZ 1992, 429 (amtl. Leitsatz)
  • NDV 1992, 130-132
  • NVwZ 1992, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1992, 87 (red. Leitsatz)
  • ZfSH/SGB 1992, 191-195

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Vom Grundsatz, daß nach § 120 II 1 BSHG asylsuchende Ausländer und zur Ausreise verpflichtete Ausländer einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, stellt die Einschränkungsmöglichkeit nach § 120 II 4 BSHG eine Ausnahmeregelung dar (wie BVerwGE 71, 139 = NVwZ 1986, 48).

  2. 2.

    Regelrichtlinien, die das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis umkehren würden, sind unzulässig. Regelrichtlinien, die an einem Regelkriterium ansetzen, das asylsuchende Ausländer oder zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht typischerweise, sondern nur in einzelnen Untergruppierungen betrifft, kehren das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis nicht um.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1991
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Juli 1988 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er ist verheiratet und hat fünf Kinder. Er reiste Ende 1983 ohne seine Familie nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags (3. Dezember 1986) duldete das Landratsamt Würzburg als die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde seinen weiteren Aufenthalt. Nach seinem Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber wohnte der Kläger im Kloster 0. für monatlich 100 DM einschließlich aller Nebenkosten (20 DM Heizung und 10 DM Strom).

2

Der Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 16. April 1987 Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 14. April 1987. Er legte den um 20 vom Hundert gekürzten Regelsatz für den Haushaltsvorstand zugrunde (304 DM statt 380 DM). Als Wohnbedarf setzte er eine Miete von 70 DM und für die Heizkosten einen Betrag von 16,67 DM monatlich an. Von der Miete von 100 DM berücksichtigte er also nicht den auf die Stromkosten entfallenden Anteil (10 DM). Von den Heizungskosten zog er einen auf 1/6 geschätzten Anteil für Warmwasser ab.

3

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beigeladene mit folgender Begründung zurück: Da der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet lediglich geduldet werde, sei sein Aufenthalt nur vorübergehender Natur. Ein gesellschaftliches Integrationsinteresse bestehe somit nicht. Der Beklagte sei daher nicht verpflichtet, die Teilnahme des Klägers am kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dies entspreche auch dem Ziel des § 120 Abs. 2 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -, die mit dem immer stärker werdenden Zustrom von Asylbewerbern verbundene Kostenflut mit dem Sozialstaatsprinzip in Einklang zu bringen. Die standardisierten Regelsätze könnten im Einzelfall unterschritten werden, wenn ein typisierter Bedarf nicht vorliege. Der Regelsatz umfasse Bedarfsgruppen, die beim Kläger nicht oder nicht in vollem Umfang gegeben seien. Für seinen Bedarf an Hausrat und Wäsche von geringem Anschaffungswert würden Sachleistungen gewährt. Ihm könnten bei den Bedarfspositionen "Teilnahme am kulturellen Leben" und "sonstige persönliche Bedürfnisse" gewisse Einschränkungen zugemutet werden.

4

Das Verwaltungsgericht hat der vom Kläger erhobenen Klage stattgegeben und den Beklagten durch das angefochtene Urteil verpflichtet, dem Kläger ab dem 14. April 1987 bis zum 15. Juli 1988 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Kürzung des Regelsatzes zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt:

5

Der Kläger habe Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Kürzung des Regelsatzes. Er gehöre zwar zu den Personen, bei denen nach § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG die Sozialhilfe auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden könne. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 71, 139) sei aber davon auszugehen, daß § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG nicht erlaube, die Hilfe im Regelfall auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche einzuschränken und sie nur ausnahmsweise ungekürzt zu gewähren. Deshalb müsse im Einzelfall konkret und individuell dargelegt werden, welche Gründe die Kürzung rechtfertigen sollten. Werde der fragliche Regelsatz dadurch aufgelöst, daß auf den ihm zugrunde liegenden Warenkorb zurückgegriffen werde, werde dagegen nicht der Einzelfall, sondern würden doch wieder alle Fälle der einschlägigen Gruppe der Asylbewerber entschieden. Die Bestandteile des sogenannten Warenkorbs bildeten lediglich Rechnungsgrößen, die der Ermittlung des Gesamtbedarfs zugrunde lägen. Der Hilfeempfänger sei grundsätzlich nicht gehalten, den Regelsatz für die im Warenkorb vorausgesetzten Zwecke einzusetzen; zumindest in beschränktem Umfang dürfe er umschichten. Einzelfallbezogen habe der Beigeladene die Kürzung des Regelsatzes letztlich nicht begründet. Individuell sei allein die Begründung für die Kürzung des Wohnbedarfs. Diese Kürzung beruhe jedoch nicht auf § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG.

6

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter Übergehung der Berufungsinstanz mit Zustimmung des Klägers die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Der Beklagte rügt die Verletzung des § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG. Das Verwaltungsgericht habe die Ermessensentscheidung zur Kürzung der Sozialhilfe zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt. Eine unzulässige Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses finde sich im Widerspruchsbescheid nicht.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Kürzung sei nur aus individuellen Gründen zulässig, woran es hier fehle.

8

Der Beigeladene, die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützen die Revision des Beklagten mit im wesentlichen folgenden Gründen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere die Einschränkung der Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls eine Begründung im Einzelfall. Die Anforderungen an diese Einzelfallbegründung dürften nicht so bestimmt werden, daß die Kürzungsmöglichkeit nur in wenigen besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt bleibe, denn es widerspreche der Zielsetzung des § 120 Abs. 2 BSHG, wenn der Anwendungsbereich zu stark eingeschränkt werde. Die Regelsätze seien nichts anderes als eine Abkehr vom Individualisierungsprinzip des § 3 Abs. 1 BSHG, indem sie auf der Grundlage eines Bedarfsmengenschemas den notwendigen Lebensunterhalt nach einem objektiven Maßstab typisierend bestimmten. Lasse nun § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG bei einem bestimmten Personenkreis eine Kürzung des Regelsatzes zu, so erscheine es durchaus systemgerecht, die Kürzung auch mit Regelargumenten zu begründen.

9

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

10

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 71, 139) von der Grundsatz-Ausnahme-Systematik in § 120 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 101, ber. 494) ausgegangen. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 BSHG ist asylsuchenden Ausländern und zur Ausreise verpflichteten Ausländern Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Nach § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG kann die Hilfe auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche eingeschränkt werden.

11

Zu § 120 Abs. 2 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) hat der Senat entschieden (BVerwGE 71, 139 <146 ff.>), daß § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 BSHG F. 1983 mit dem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Grundsatzregelung sei und im Verhältnis dazu die Einschränkbarkeit der laufenden Geldleistungen nach § 120 Abs. 2 Satz 3 BSHG F. 1983 die Ausnahme. Allein der Umstand, daß der Hilfesuchende ein asylsuchender Ausländer ist, rechtfertige eine Kürzung der Sozialhilfe nicht; denn gerade auf diesen Umstand gründe sich nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG der Anspruch auf ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt.

12

Die Neufassung des § 120 Abs. 2 BSHG durch Art. 26 des Haushaltbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) hat das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis nicht verändert. Der neue Satz 3 regelt lediglich die Form der Hilfeleistung; er läßt Leistungspflicht und Leistungsumfang unverändert. Der neue Satz 4 faßt zwar den Kürzungsgegenstand (bisher: laufende Geldleistungen) weiter (jetzt: die Hilfe zum Lebensunterhalt), beläßt aber die Kürzungsmöglichkeit als Ausnahme. Schließlich erweitert die Neufassung den Anwendungsbereich des Absatzes 2 insgesamt über die asylsuchenden Ausländer hinaus auch auf zur Ausreise verpflichtete Ausländer (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BSHG). Auch dies wirkt sich jedoch nicht auf das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis innerhalb des Absatzes 2 aus.

13

Die im Revisionsverfahren gegen das vom Senat herausgestellte Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis angeführten Argumente überzeugen nicht. Dabei verkennt der Senat weder die finanzpolitische Bedeutung einer generellen Kürzungsmöglichkeit noch die Schwierigkeit eines individuellen Verwaltungsvollzugs. Wie der Senat aber bereits in der Entscheidung BVerwGE 71, 139 (149) ausgeführt hat, kann das Sparziel des Gesetzes nur im Rahmen eben dieser gesetzlichen Regelung erreicht werden. Aus dem Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis folgt aber, daß ein Tatbestandsmerkmal, das den Grundsatzfall begründet - in § 120 Abs. 2 BSHG: asylsuchende Ausländer (Nr. 1) und zur Ausreise verpflichtete Ausländer (Nrn. 2 und 3) - allein nicht zur Rechtfertigung einer Ausnahme ausreicht (BVerwGE 71, 139 <148>).

14

Allerdings kann dem Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis über diese Begrenzung hinaus nicht entnommen werden, als Ansatz für mögliche Ausnahmen seien alle generellen Kriterien ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind alle diejenigen, die typischerweise mit dem Tatbestandsmerkmal des asylsuchenden Ausländers oder des zur Ausreise verpflichteten Ausländers verbunden sind, z.B. Kriterium des nicht auf eine bestimmte Zeit gesicherten Aufenthaltsrechts bzw. der Ausreisepflicht. Generelle Kriterien aber, die asylsuchende Ausländer und zur Ausreise verpflichtete Ausländer nicht typischerweise erfüllen, können als Ausnahmen auch generell berücksichtigt werden, ohne das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis umzukehren, das für die asylsuchenden Ausländer und die zur Ausreise verpflichteten Ausländer allgemein gilt. So bleibt das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis für alle zur Ausreise verpflichteten Ausländer gewahrt, wenn ein Leistungsträger die Einschränkung der Hilfe auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche grundsätzlich für alle diejenigen festlegt, die wegen einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftat ausgewiesen sind. Die in dem Urteil BVerwGE 71, 139 (148) dargelegte Unzulässigkeit von Regelrichtlinien betrifft demnach solche, die das Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis umkehren würden, nicht aber solche, die die Grundsatz-Ausnahme-Systematik unberührt lassen und an Regelkriterien ansetzen, die die asylsuchenden Ausländer oder zur Ausreise verpflichteten Ausländer nicht typischerweise, sondern nur in einzelnen Untergruppierungen betreffen. Auch die Feststellung des Senats im Leitsatz der Entscheidung BVerwGE 71, 139 (140), daß die Einschränkung auf das zum Lebensunterhalt Unerläßliche im Wege des Ermessens nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angeordnet werden könne, ist dahin zu verstehen, daß sich der Ausnahmefall durch Besonderheiten vom Regelfall des asylsuchenden Ausländers oder des zur Ausreise verpflichteten Ausländers unterscheidet.

15

Allerdings ist noch für jedes Kürzungskriterium, gleich ob Regel- oder Einzelkriterium, zu prüfen, ob es die Kürzung im Rahmen der Zielsetzung des Sozialhilferechts rechtfertigt. Nach dem Gesetzeszweck, der der Änderung des § 120 Abs. 2 BSHG zugrundeliegt, die Dynamik der öffentlichen Ausgaben zu begrenzen (vgl. BVerwGE 71, 139 <149>), ist es sozialhilferechtlich unbedenklich, mit einer Kürzung von Sozialhilfemitteln eine weitere Einsparung von Sozialhilfemitteln anzustreben, die einträte, wenn der Hilfeempfänger seiner Ausreisepflicht nachkäme. Daß der geduldete Ausländer ausländerrechtlich nicht zur Ausreise gezwungen wird, hindert nicht, mit der Einschränkung der Sozialhilfe auf seine Ausreise und damit auf den Wegfall der Sozialhilfe hinzuwirken.

16

Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, die für die Kürzung angeführten Gründe rechtfertigten diese nicht.

17

Wenn das Verwaltungsgericht rügt, zur Kürzung dürfe nicht auf einzelne Bedarfspositionen des Warenkorbes durchgegriffen werden, so liegt dem die zutreffende Sicht zugrunde, daß der Warenkorb mit den einzelnen Bedarfspositionen nur ein mögliches Bedarfsmengenschema ist, das den Hilfeempfänger nicht bindet, den dort angenommenen Bedarf als seinen eigenen zu übernehmen und diesem Schema entsprechend zu decken. Denn dem Warenkorb kommt für die Bemessung des Regelsatzes nur eine beispielhafte Funktion zu. Das schließt aber nicht aus, daß auf ihn auch zur Ausgestaltung und Bewertung einzelner Bedarfsgruppen oder Bedarfspositionen zurückgegriffen werden kann. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn über Leistungen abweichend von Regelsatzleistungen zu entscheiden ist (vgl. z.B. § 22 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BSHG). Stellt sich die Frage nach einzelnen Bedarfsgruppen oder -positionen und ihrer Bewertung, so ist zu beachten, daß der Warenkorb nur ein (neben anderen) mögliches Bedarfsmengenschema ist. Der Durchgriff auf den Warenkorb steht deshalb unter dem Vorbehalt, daß der Sozialhilfeträger oder Hilfeempfänger nicht konkret einen anderen Bedarf darlegt, der einem anderen vom Regelsatz ebenfalls gedeckten Bedarfsmengenschema entspricht. Der Kläger hat keine vom Warenkorb abweichenden Bedarfsgruppen oder -positionen angeführt, vielmehr geltend gemacht, die ihm im Widerspruchsbescheid abgesprochenen oder nur zum Teil belassenen Bedarfspositionen nach dem Warenkorb stünden ihm in vollem Umfang zu. In diesem Fall ist es unbedenklich, den Bedarf nach dem Bedarfsmengenschema des Warenkorbes zu bestimmen und zu bewerten.

18

Während im Bescheid des Beklagten vom 16. April 1987 die Kürzung der Regelsatzleistung um 20 vom Hundert (von 380 DM auf 304 DM = 76 DM) noch allgemein damit begründet war, daß der Kläger aus einem fremden Land und Kulturkreis komme und nicht einen bestimmten, bei deutschen Hilfeerapfängern ohne weiteres zu bejahenden Bedarf habe, sind im Widerspruchsbescheid viele einzelne Kürzungsgründe aufgeführt. Zunächst stellt der Widerspruchsbescheid zutreffend fest, daß § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorschreibt, laufende Leistungen abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist, daß aber - der hier einschlägige - § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG eine Einschränkungsmöglichkeit ohne diese enge Voraussetzung eröffnet. Die anschließend angeführten Gründe für die Kürzung der Sozialhilfe um monatlich 76 DM lassen einen Rechtsfehler der Ermessensentscheidung nach § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG nicht erkennen.

19

Zu Recht konnte bei der Kürzung berücksichtigt werden, daß der Kläger statt eines nach dem Warenkorb bemessenen Energiebedarfes von 51,44 DM tatsächlich nur einen solchen in Höhe von 13,33 DM (= 10 DM Strom und 3,33 DM Warmwasser) hatte (Differenz: 38,11 DM). Nach den Feststellungen im Widerspruchsbescheid werden ihm für Hausrat mit geringem Anschaffungswert (nach dem Warenkorb bemessen: 5,58 DM) und für Bekleidung von geringem Anschaffungswert (nach dem Warenkorb bemessen: 5,73 DM) Sachleistungen gewährt (§ 120 Abs. 2 Satz 3 BSHG). Einzelfallbezogen, nämlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine Tageszeitung im Kloster zu lesen, wird die Position Tageszeitung (bemessen mit 17,16 DM) für unnötig gehalten. Ebenfalls auf den Kläger bezogen, der im Kloster baden und ohne Kosten Sport treiben könne, wird die Notwendigkeit zweier Badekarten im Monat (5,69 DM) bestritten. Unter Hinweis auf den Lebensstandard des Klägers (er ist Vater von fünf Kindern) in seiner Heimat Sri Lanka wird eine Reduzierung des Kinobesuchs von einmal monatlich auf einige wenige Male im Jahr für gerechtfertigt gehalten (monatliche Einsparung bei vier- statt zwölfmal: 4,66 DM). Diese Bewertungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zusammen führen diese Positionen zu einer möglichen Kürzung von 76 DM. Deshalb ist hier nicht zu entscheiden, inwieweit ein Bedarf an sozialer Intregration unter Hinweis auf die Ausreisepflicht abgelehnt werden darf. Die weiteren Kürzungspositionen (Überweisungskosten, Telefongebühren, Bahnfahrt und Busfahrt) bedürfen im einzelnen keiner Erörterung. Berücksichtigt man, daß bezogen auf den Kläger und seinen Wohnort Z. grundsätzlich nur einige Fahrten nach W. in Betracht kommen, sind die nach dem Warenkorb bemessenen monatlichen Kosten für Bus und Bahn ebenfalls nicht in vollem Umfang erforderlich. Der Kürzungsbetrag in Höhe von 76 DM ist demnach von den im Widerspruchsbescheid genannten, rechtlich bedenkenfreien Gründen für eine Kürzung gedeckt.

20

Da der Kläger seinerseits nicht dargetan hat, daß er andere vom Beklagten nicht berücksichtigte Bedarfskosten habe, ist die Kürzungsentscheidung, wie sie im Widerspruchsbescheid begründet ist, nicht zu beanstanden.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Franke
Dr. Hömig
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel