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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1978, Az.: IV ZB 9/76

Anordnung einer Gebrechtlichkeitspflegschaft; Unwirksamkeit von Prozesshandlungen geschäftsunfähiger Beteiligter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Voraussetzung für die Unerheblichkeit einer fehlenden oder verweigerten Einwilligung eines Gebrechlichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1978
Aktenzeichen
IV ZB 9/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lauterbach
LG Fulda - 08.08.1975
OLG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • BGHZ 70, 252 - 261
  • JZ 1978, 311-313
  • MDR 1978, 823 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 992-994 (Volltext mit amtl. LS)

Sonstige Beteiligte

Betreffend den am ... 1944 geborenen Bernd M., zur Zeit untergebracht im Psychiatrischen Krankenhaus G., L.straße ..., G.

Horst Ge., H.straße ..., S.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Gegen eine Verfügung, durch welche die Aufhebung einer Gebrechlichkeitspflegschaft über einen Volljährigen abgelehnt worden ist, kann der Betroffene auch im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit wirksame Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung gegebenenfalls weitere Beschwerde einlegen (Ergänzung zu BGHZ 35, 1 ff).

  2. b)

    Der Antrag nach § 1920 BGB auf Aufhebung der Pflegschaft kann nur von einem geschäftsfähigen Pflegebefohlenen wirksam gestellt werden. Wird er von einem Geschäftsunfähigen gestellt, so liegt darin eine Anregung für das Vormundschaftsgericht, von Amts wegen zu untersuchen, ob die Pflegschaft nach § 1919 BGB aufgehoben werden muß (Bestätigung von BGHZ 48, 147 ff).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 25. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß der 2. Ferienzivilkammer des Landgerichts Fulda vom 8. August 1975 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der am 13. März 1944 geborene Beschwerdeführer befindet sich seit 1963 ohne Unterbrechung in stationärer Behandlung des Psychiatrischen Krankenhauses G. Am 18. Mai 1966 wurde zur Besorgung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere zu seiner Vertretung im Rentenverfahren, eine Gebrechtlichkeitspflegschaft angeordnet. Seine Einwilligung zu dieser Maßnahme wurde nicht eingeholt, da nach dem Inhalt einer ärztlichen Stellungnahme vom 13. Mai 1966 der Beschwerdeführer geisteskrank und eine Verständigung mit ihm nicht möglich war. In der Folgezeit bemühte sich der Beschwerdeführer wiederholt erfolglos um die Aufhebung der Pflegschaft. Auch seinem zeitlich letzten Antrag, die Pflegschaft aufzuheben und den Pfleger zu entlassen, hat das Amtsgericht Lauterbach nicht entsprochen. Die hiergegen vom Beschwerdeführer persönlich eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Landgericht Fulda hat mit Beschluß vom 8. August 1975 die Zurückweisung der Beschwerde damit begründet, in der Person des Beschwerdeführers lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der Pflegschaft immer noch vor. Aus den ärztlichen Kurzgutachten vom 6. August 1974 und 11. Juni 1975 ergebe sich, daß der Beschwerdeführer sich in einem akuten schizophrenen Schub befinde und eine Verständigung mit ihm unmöglich sei. Hiergegen hat der Beschwerdeführer persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Frankfurt weitere Beschwerde eingelegt.

2

Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde für zulässig. An einer Sachentscheidung sieht es sich jedoch gehindert durch zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 15, 262 ff; 48, 147, 159). Es hat hierzu ausgeführt: Nach den zitierten Entscheidungen sei die von einem geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen eingelegte Beschwerde unwirksam. Eine Ausnahme habe der Bundesgerichtshof nur in den Fällen zugelassen, in denen sich die Beschwerde gegen die Anordnung der Pflegschaft richte (BGHZ 35, 1 ff). Das Oberlandesgericht hält den Beschwerdeführer für geschäftsunfähig. Es möchte ein selbständiges Beschwerderecht des Geschäftsunfähigen jedoch auch dann bejahen, wenn die Beschwerde nicht die Anordnung der Pflegschaft betrifft, sondern gegen die Ablehnung der Pflegschaftsaufhebung eingelegt wird. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung beider Fälle sind nach der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht erkennbar.

3

Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde auch für begründet. Es möchte den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache zurückverweisen, da das Beschwerdegericht nicht beachtet habe, daß auch dem Aufhebungsantrag eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen dann stattgegeben werden müsse, wenn dieser in der Lage sei, einen entsprechenden "natürlichen" Willen verständlich zu machen. Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem weiteren Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, wonach mit einem gemäß § 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähigen eine Verständigungsmöglichkeit nicht bestehe (RGZ 65, 199, 202; BGHZ 15, 262, 268; 35, 1, 5; 48, 147 ff).

4

Wegen der genannten beiden Abweichungen hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 6. Februar 1976 die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

5

II.

Die Vorlage ist zulässig.

6

Eine zur Vorlage verpflichtende Abweichung ist jedenfalls insoweit gegeben, als nach der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts dem Aufhebungsantrag eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen entsprochen werden muß, wenn dieser imstande ist, seinen natürlichen Willen erkennbar zu machen. Damit weicht das Oberlandesgericht von den tragenden rechtlichen Erwägungen ab, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bd. 48 S. 147 ff zugrunde liegen. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, ein geschäftsunfähiger Pflegebefohlener könne wegen der fehlenden Geschäftsfähigkeit keinen wirksamen Aufhebungsantrag stellen (a.a.O. S. 159); sein natürlicher Wille bleibe außer Betracht (a.a.O. S. 160).

7

Da die Vorlage bereits aus diesem Grunde zulässig ist, kann offen bleiben, ob die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zum Beschwerderecht des geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.

8

III.

Die weitere Beschwerde ist zulässig.

9

1.

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß auch im Pflegschaftsaufhebungsverfahren dem volljährigen Pflegebefohlenen ein selbständiges Beschwerderecht unabhängig von einer etwa vorliegenden Geschäftsunfähigkeit zusteht (herrschende Meinung: KG FamRZ 1966, 320; 1966, 321; BayObLG BayObLGZ 68, 243, 246; OLG Karlsruhe Justiz 1974, 187; Münchener Kommentar 1978 § 1920 Rdn. 19; Palandt/Diederichsen 36. Aufl. 1977 § 1910 Anm. 5; Erman/Hefermehl 6. Aufl. 1975 § 1910 Rdn. 12; Soergel/Germer 10. Aufl. 1971 § 1920 Rdn. 3; Staudinger/Engler 11. Aufl. 1969 § 1920 Rdn. 5; BGB-RGRK 11. Aufl. 1964 § 1920 Anm. 1; Keidel/Winkler, FGG 10. Aufl. 1972 § 59 Rdn. 5; § 13 Rdn. 30 b; Jansen, FGG 2. Aufl. 1969 § 13 Rdn. 22; Beitzke, Familienrecht 17. Aufl. 1974 § 40 III; Dolle, Familienrecht Bd. 2 1965 § 148 II 2 b).

10

Grundsätzlich sind allerdings auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Prozeßhandlungen geschäftsunfähiger Beteiliger unwirksam. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung in solchen Verfahren, in denen es um eine tief in die persönliche Rechtssphäre des Betroffenen eingreifende Entscheidung geht. Hier erfordert es die Achtung der Unantastbarkeit menschlicher Würde, auch den für geschäftsunfähig Erachteten nicht als bloßes Verfahrensobjekt zu behandeln, sondern ihm die Möglichkeit zu Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu belassen.

11

Der Bundesgerichtshof hat aus diesen Erwägungen ein selbständiges Beschwerderecht des geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen gegen die Anordnung der Pflegschaft bejaht (BGHZ 35, 1, 12). Für den Fall der Aufhebung gilt nichts anderes. In ihren Auswirkungen beeinträchtigt die Ablehnung eines Pflegschaftsaufhebungsantrages den Pflegebefohlenen ebenso schwer wie die Anordnung der Pflegschaft selbst. Sachlich beinhaltet sie die Aufrechterhaltung der angeordneten Pflegschaft. Da die Versagung der Aufhebung in ähnlich schwerer Weise in die persönliche Rechtsspähre des Pflegebefohlenen eingreift wie die Pflegschaftsanordnung, muß eine Möglichkeit zur Rechtsverteidigung auch hier gewährleistet sein. Diese Rechtsauffassung entspricht dem allgemeinen Grundsatz unserer Rechtsordnung, daß auch Entmündigte und Geisteskranke für solche Verfahren als prozeßfähig gelten, in denen über die wegen ihres Geisteszustandes zu treffenden Maßnahmen entschieden wird.

12

2.

Trotz seiner mißverständlichen Formulierung bezieht sich der Antrag des Beschwerdeführers und damit auch die diesen betreffende Entscheidung des Beschwerdegerichts allein auf die Aufhebung der Pflegschaft. Dem Antrag auf Entlassung des Pflegers haben beide Vorinstanzen zu Recht keine eigenständige Bedeutung beigemessen, sondern ihn als unselbständigen Teil des Aufhebungsantrages behandelt. Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, stützt er seinen gesamten Antrag darauf, daß er sich gesund fühle und seine Vermögensangelegenheiten deshalb allein regeln könne. Dies läßt erkennen, daß er nicht eine Entlassung des Pflegers unabhängig vom Fortbestand der Pflegschaft anstrebt, sondern nur die ohnehin bei Aufhebung der Pflegschaft kraft Gesetzes eintretende Beendigung der Tätigkeit des Pflegers wünscht.

13

IV.

Die weitere Beschwerde hat Erfolg.

14

Die Frage, ob das Pflegebedürfnis zwischenzeitlich weggefallen und die Pflegschaft deswegen nach § 1919 BGB aufzuheben ist, hat das Beschwerdegericht rechtsirrtumsfrei verneint.

15

Gemäß § 1920 BGB ist eine nach § 1910 BGB angeordnete Pflegschaft auf Antrag aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn das Fürsorgebedürfnis, das zur Pflegschaftsanordnung geführt hat, noch fortbesteht. Der Beschwerdeführer hat die Aufhebung der Pflegschaft beantragt. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen jedoch nicht erkennen, ob der Antrag rechtswirksam gestellt ist. Die Sache mußte daher zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

16

1.

Welche Voraussetzungen an die Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsantrages zu stellen sind, ist umstritten:

17

Der Bundesgerichtshof und mit ihm die herrschende Meinung haben den Aufhebungsantrag als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung behandelt, die zu ihrer Wirksamkeit Geschäftsfähigkeit des Antragstellers voraussetzt (BGHZ 35, 1, 5; 48, 147, 159; OLG Hamm JMBlNRW 1962, 48; KG FamRZ 1966, 321; OLG Frankfurt FamRZ 1967, 172 f; Münchener Kommentar a.a.O. § 1920 Rdn. 16; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1920 Anm. 1; Erman/Hefermehl a.a.O. § 1920 Rdn. 1; BGB-RGRK a.a.O. § 1920 Anm. 1; Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung 2. Aufl. 1975 Teil II Rdn. 5; Keidel/Winkler a.a.O. § 59 Rdn. 5 Fußn. 9; Jansen a.a.O. § 13 Rdn. 22; Keidel RPfl 1967, 323, 325; Boschan, Die Pflegschaft, 1956 S. 67; Diamand, Vorläufige Vormundschaft und Gebrechtlichkeitspflegschaft als Ersatzformen der Entmündigung, 1931 S. 87 f. Den gleichen Standpunkt vertreten zu der korrespondierenden Frage der Erforderlichkeit einer Einwilligung im Rahmen des § 1910 Abs. 3: KG MDR 1967, 765; OLG Stuttgart Justiz 1974, 462; OLG Düsseldorf JMBlNRW 1967, 106 f; Henrich, Familienrecht 2. Aufl. 1977 S. 193; Pickel NJW 1965, 338).

18

Die Gegenmeinung, der sich das vorlegende Oberlandesgericht angeschlossen hat, hält auch den Aufhebungsantrag eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen für wirksam, es sei denn, daß dieser wegen hochgradiger Geisteskrankheit zur Willensbildung überhaupt nicht imstande ist, so daß auch von einem "natürlichen" Willen nicht mehr gesprochen werden kann (LG Bonn FamRZ 1962, 484; AG Berlin-Wedding FamRZ 1968, 542 ff; 1968, 547 ff; LG Mannheim NJW 1976, 2018 ff; Staudinger/Engler a.a.O. § 1920 Rdn. 2; Gernhuber, Familienrecht, 2. Aufl. 1971, § 69 VI 7; Dolle, Familienrecht Bd. 2, 1965, § 148 II 2 b. Ebenso zur Problematik der Notwendigkeit einer Einwilligung im Rahmen des § 1910 Abs. 3: OLG Frankfurt RPfl 1967, 181; LG Mannheim MDR 1977, 229; Beitzke, Familienrecht, 17. Aufl. 1974 § 40 III; Dunz JZ 1960, 475, 478 f; Franke FamRZ 1961, 955, 957; in der Beek/Wuttke NJV 1968, 1165, 1168 f).

19

2.

Der Senat ist in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Auffassung, daß nur der Antrag eines geschäftsfähigen Pflegebefohlenen rechtswirksam ist und zur Aufhebung der Pflegschaft gemäß § 1920 BGB verpflichtet.

20

Das Recht des Pflegebefohlenen, jederzeit die Aufhebung der Pflegschaft verlangen zu können, entspricht der Regelung des § 1910 Abs. 3 BGB, wonach eine Pflegschaft grundsätzlich nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden kann. Sachlich bedeutet das Aufhebungsverlangen nichts anderes als den Widerruf der zur Pflegschaftsanordnung erforderlichen Einwilligung. Die fehlende oder verweigerte Einwilligung des Gebrechlichen ist dann unbeachtlich, wenn eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist (§ 1910 Abs. 3 BGB). Aus dem engen Zusammenhang zur Einwilligung ergibt sich, daß auch die Wirksamkeit des Aufhebungsverlangens davon abhängt, ob mit dem Pflegebefohlenen eine Verständigung möglich ist. Andernfalls müßte nämlich das Vormundschaftsgericht die Pflegschaft trotz fehlender Verständigungsmöglichkeit auf Antrag des Pflegebefohlenen aufheben, obwohl es sie im Anschluß daran sofort ohne dessen Einwilligung wieder anordnen könnte.

21

Der Bundesgerichtshof hat unter fehlender Verständigungsmöglichkeit stets nicht nur das tatsächliche, sondern auch das infolge der Geschäftsunfähigkeit bestehende rechtliche Unvermögen verstanden, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. insbesondere BGHZ 35, 1 ff). Daß die Anordnung wie auch die Aufhebung der Pflegschaft keine Rechtsgeschäfte, sondern gerichtliche Maßnahmen sind, schließt eine derartige Auslegung nicht aus. Für sie spricht, daß ein Abstellen allein auf die tatsächliche Fähigkeit zur Willensäußerung zu einer Auflösung des Rechtsbegriffes der Handlungsfähigkeit führen würde, da hierdurch dem Begriff der "Verständigungsmöglichkeit" (§ 1910 Abs. 3 BGB) eine faktische Bedeutung beigemessen wird, die den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit fremd ist (BGHZ 35, 1, 5). Auch die Entstehungsgeschichte stützt diese Auslegung: In den Motiven (Bd. 4, 1233) wird die Notwendigkeit der Einwilligung eines körperlich Gebrechlichen in die vorläufige Vormundschaft nach § 1727 E I (nunmehr im BGB: Pflegschaft) damit begründet, eine Anordnung gegen den Willen der gebrechlichen Person sei nicht gerechtfertigt, sofern sie in der Lage sei, "ihren Willen zu äußern und Willenserklärungen anderer entgegenzunehmen, mithin auch einen Bevollmächtigten zur Besorgung ihrer Angelegenheiten zu bestellen ..." Soweit auch bei der Pflegschaftsanordnung wegen geistiger Gebrechen das Gesetz die Einwilligung des Gebrechlichen verlangt, wird in den Motiven ausdrücklich auf diese Begründung zu § 1727 E I Bezug genommen (Motive Bd. 4, 1256).

22

Der Hinweis auf die Fähigkeit, einen Bevollmächtigten zu bestellen, also eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abzugeben, läßt erkennen, daß der Gesetzgeber unter "Verständigungsmöglichkeit" die Fähigkeit verstanden hat, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Fähigkeit kann, etwa in den Fällen des § 1910 Abs. 1 BGB, aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sein. Die in den Motiven enthaltene Bezugnahme (Motive Bd. 4, 1256) zeigt jedoch, daß auch in den Fällen der Pflegschaftsanordnung wegen geistiger Gebrechen die Erforderlichkeit einer Einwilligung davon abhängt, ob der Gebrechliche imstande ist, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben, also geschäftsfähig ist. Diese Auslegung gilt ebenso für die Wirksamkeit eines Aufhebungsantrages nach § 1920 BGB. Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 19, 93, 96 f = NJW 1965, 2051). Der Aufhebungsantrag eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen ist daher stets unwirksam und vom Vormundschafsgericht lediglich als Anregung zur Prüfung zu verstehen, ob die Pflegschaft nach § 1919 BGB aufgehoben werden muß.

23

Diese Auslegung kann zwar im Einzelfall dazu führen, daß bei geschäftsunfähigen Gebrechlichen die Pflegschaft gegen deren erklärten Willen angeordnet und aufrecht erhalten werden kann. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Meinung (AG Berlin-Wedding FamRZ 1968, 542, 544; 1968, 547, 552 f; LG Mannheim NJW 1976, 2018, 2019; Staudinger/Engler a.a.O. § 1910 Rdn. 20; Dunz JZ 1960, 475, 478) folgt daraus jedoch nicht, daß die einschlägigen Vorschriften der §§ 1910 Abs. 3, 1920 BGB dahingehend ausgelegt werden müssen, daß im Rahmen der Beurteilung der Verständigungsmöglichkeit nur auf den natürlichen Willen des Gebrechlichen abzustellen ist. Die auch von dem vorlegenden Oberlandesgericht geltend gemachten Bedenken gegen die Zulässigkeit derartiger "Zwangspflegschaften" über geistig Gebrechliche teilt der Senat nicht. Die von der Rechtsprechung vorgenommene Ausweitung des Anwendungsbereichs der Pflegschaft auch auf geschäftsunfähige Personen ist in sich sachgerecht. Bei sachgemäßer Handhabung bietet das Pflegschaftsverfahren flexiblere und schnellere Überprüfungs- und Abänderungsmöglichkeiten als etwa das Anfechtungs- und Aufhebungsverfahren im Entmündigungsprozeß. Eine unzulässige Umgehung der für das Entmündigungsverfahren geltenden Schutzvorschriften liegt nicht vor. Wie das Entmündigungsverfahren ist auch das Pflegschaftsverfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der geistig Gebrechliche geschäftsunfähig ist, so muß wie im Entmündigungsprozeß zur Klärung dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da hiervon abhängt, ob für die Anordnung der Pflegschaft die Einwilligung des Gebrechlichen erforderlich ist. Vor der Anordnung muß der Betroffene zu allen für diese Maßnahme wesentlichen Umständen und Voraussetzungen richterlich gehört werden. Gegen die Anordnung der Pflegschaft steht auch dem für geschäftsunfähig erachteten Pflegebefohlenen ein selbständiges Beschwerderecht zu. Aus diesen Umständen ergibt sich, daß das Pflegschaftsverfahren bei ordnungsgemäßer Durchführung durch die Gerichte im ganzen gesehen gleich wirksame Rechtsgarantien bietet wie das Entmündigungsverfahren und daher nicht als unzulässige Umgehung des Entmündigungsverfahrens angesehen werden kann.

24

3.

Die angefochtene Entscheidung enthält keine Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer geschäftsunfähig ist. Sie bejaht lediglich aufgrund zweier ärztlicher Erklärungen vom 6. August 1974 und 11. Juni 1975, daß sich der Beschwerdeführer in einem akuten schizophrenen Schub befinde und eine Verständigung mit ihm nicht möglich sei. Damit steht jedoch noch nicht fest, daß der Beschwerdeführer auch geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB ist. Auch ein Geisteskranker ist, wenn er sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit von gewisser Dauer befindet, nur dann als geschäftsunfähig anzusehen, wenn er wegen Geisteskrankheit entmündigt ist (BGH WM 1965, 895, 896). Feststellungen darüber, ob ein derartiger Zustand bei dem Beschwerdeführer vorliegt, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.

25

Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, die erforderlichen Feststellungen selbst nachzuholen. Lediglich insoweit, als die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Geschäftsfähigkeit des Rechtsmittelführers abhängt, kann das Gericht der weiteren Beschwerde diese Frage von Amts wegen prüfen und die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen (BGHZ 15, 262, 263, 265; Keidel/Winkler a.a.O. § 27 Rdn. 45; Jansen a.a.O. § 27 Rdn. 40). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die weitere Beschwerde unabhängig von einer etwa vorliegenden Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers zulässig ist und lediglich die Begründetheit des Rechtsmittels von der Beantwortung dieser Frage abhängt.

26

Die angefochtene Entscheidung mußte daher aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers nachzuholen. Dabei wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, daß Grundlage der Feststellung, ob der Beschwerdeführer geschäftsunfähig ist, ein Sachverständigengutachten sein muß. Ärztliche Bescheinigungen wie diejenigen vom 6. August 1974 und 11. Juni 1975, die ohne nachprüfbare Begründung lediglich eine Krankheitsdiagnose wiedergeben, sind nicht geeignet, Beweis für die Frage der Geschäftsfähigkeit zu erbringen. Weiter wird das Beschwerdegericht zu berücksichtigen haben, daß der Beschwerdeführer zu dem Ergebnis der Begutachtung richterlich gehört werden muß.

Dr. Grell
Dr. Buchholz
Rottmüller
Dr. Hoegen
Dehner