Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1987, Az.: 1 StR 110/87
Erforderlichkeit von Feststellungen zum Wirkstoffgehalt im Sinne des § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 110/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 14.11.1986
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Friseuse Gudrun S. aus O., geboren am ... 1958 in W., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Mai 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14. November 1986 wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und angeordnet, daß die in der Schweiz erlittene Untersuchungshaft in gleicher Weise angerechnet wird wie die in der Bundesrepublik Deutschland erlittene Untersuchungshaft. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedürfen lediglich die vom Generalbundesanwalt gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen vorgebrachten Bedenken: Es trifft zwar zu, daß die unter II. 2 der Urteilsgründe (UA S. 11) zum ersten dieser beiden Fälle getroffenen Feststellungen äußerst knapp und überdies keineswegs sehr klar sind. Indes bilden die schriftlichen Entscheidungsgründe für die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht eine Einheit, deren tatsächliche Angaben berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie sich in einem Zusammenhang finden, in dem sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. z.B. Pikart in KK § 337 Rdnr. 27); maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Zum Fall II. 2 der Urteilsgründe enthält das angefochtene Urteil weitere Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 18, 19) und der Strafzumessung (UA S. 23). Aus diesem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Landgericht im Fall II. 2 der Urteilsgründe folgende Feststellungen getroffen hat: In der Zeit von September bis Mitte November 1985 erwarb die Angeklagte aufgrund eines von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Entschlusses mehrfach "200er-Päckchen" Heroin bei einem Grammpreis von 400 bis 600 DM, von denen sie für ihren gelegentlichen Eigenverbrauch kleinere Portionen abzweigte, den Rest in für den Verkauf bestimmte "50er und 100er-Päckchen" aufteilte (UA S. 11) und hiervon mindestens zehn der 50er-Heroin-Briefchen an den Zeugen M. zum Preis von 50 bis 100 DM verkaufte (UA S. 18, 19, 23). Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen - fortgesetzten - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Mißverständlich ist allerdings die Formulierung, die Angeklagte habe, um ihren gelegentlichen Eigenverbrauch zu decken und zu finanzieren, den Rest zum "Einstandspreis" weiterverkauft (UA S. 11). Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe legt indes zwanglos die Auslegung nahe, daß die Angeklagte dem Verkaufspreis der Restmenge den Einstandspreis der Gesamtmenge kalkulatorisch zugrunde gelegt hat mit der Folge, daß so ihr geringer Eigenkonsum frei war. Die weitere Beanstandung des Generalbundesanwalts, das Landgericht habe sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, das verkaufte Heroin sei von "durchschnittlicher Qualität" gewesen, vielmehr hätten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Heroins getroffen werden müssen, zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Wenn es darum geht, ob die Menge des gehandelten Heroins eine nicht geringe im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG darstellt, bedarf es allerdings der Feststellung, welchen Wirkstoffanteil das Heroin mindestens aufwies. Indes hat hier die Strafkammer nicht erörtert und geprüft, ob ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Das beschwert die Angeklagte nicht.
Auch im Fall II. 3 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen - gemeinschaftlich begangenen - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ohne weiteres. Die Annahme des Generalbundesanwalts, das Landgericht habe nicht festgestellt, ob mit dem Gewinn aus dem Weiterverkauf des in Z. erworbenen Heroins "nur der Drogenkonsum des Zeugen K. oder auch der gelegentliche Drogenkonsum der Angeklagten oder gar beider Lebensunterhalt finanziert werden sollte", trifft nicht zu. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß beide "zur Finanzierung ihres Aufenthaltes und ihres Eigenverbrauches" gehandelt haben (UA S. 12).
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath