Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1986, Az.: BVerwG 7 C 52.84
Vorhaben; Pauschale Bezugnahme; Wirksame Einwendungen; Anfechtungsklage; Vorbescheid; Änderung der Sachlage/Rechtslage; Präklusion
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 52.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12788
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 10.11.1980 - AZ: 10 K 1960/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.01.1984 - AZ: 7 A 955/81
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1987, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- a.
Vorhaben, das nur pauschal auf Vorbringen in anderem Verfahren Bezug nimmt, ohne wirksame Einwendungen.
- b.
Anfechtungsklage gegen Vorbescheid: keine Beachtung einer Änderung der Sach- oder Rechtslage, die dem Kläger günstig ist, wenn der Kläger bezüglich Einwendungen gem. Abs. 3 Satz 3 präkludiert ist.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. August 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth,
Willberg, Dr. Franßen und Seebass
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid des Beklagten vom 16. August 1977 für die Errichtung und den Betrieb eines Kraftwerkblockes A, der auf dem Kraftwerksgelände der Beigeladenen in Gelsenkirchen-Buer-Scholven erstellt werden und die dort schon vorhandenen Kraftwerksanlagen ergänzen soll. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach§ 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - erhob der Kläger unter seiner damaligen Anschrift Goethestraße 61 in Gladbeck als einer von mehr als 2.000 Unterzeichnern eines hektographierten Schreibens Einwendungen gegen das Vorhaben. Er wies auf die schlechte Immissionssituation im Einwirkungsbereich der geplanten Anlage hin und erklärte weiter, daß er seine schon im Genehmigungsverfahren für den Kraftwerksblock F gestellten Forderungen auch hier geltend mache und daß die "bei den Anhörungsterminen VEBA-Kraftwerk und VEBA-Chemie zusätzlich vorgetragenen Einwendungen auch für dieses Verfahren gelten sollen". Der Beklagte wies die Einwendungen des Klägers in dem angefochtenen Bescheid zurück; er führte in diesem Zusammenhang aus, die nach den Vorschriften der TA Luft 1974 erstellte Immissionsprognose liege sowohl hinsichtlich der Staubniederschläge und der Staubkonzentration als auch des Gehalts an SO2, an NO2 und an gasförmigen Fluorverbindungen unterhalb der zulässigen Grenzwerte. Die daraufhin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit der Erwägung abgewiesen, daß dem Kläger gegen das Vorhaben weder aus Gründen des Bauplanungsrechts noch aus solchen des Immissionsschutzrechts Abwehrrechte zustünden. Die der angefochtenen Genehmigung zugrundeliegende, nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der TA Luft erstellte Immissionsprognose ergebe, daß der Kläger durch den Betrieb des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu gewärtigen habe.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein; während des Berufungsverfahrens wechselte er seine Wohnung. Er wohnt seit Ende 1981 in Gladbeck, J.straße 34; unter seiner früheren Anschrift betreibt er nur noch sein Büro. Im Rahmen des Berufungsverfahrens machte der Kläger u.a. geltend, ihm stehe ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch auf Einräumung eines Erbbaurechts an dem Grundstück S.straße 16 in Gladbeck zu; hinsichtlich dieses Grundstücks werde jedenfalls der in der TA Luft 1974 vorgeschriebene Grenzwert für die Kurzzeit-Belastung mit SO2 nicht eingehalten. Davon abgesehen dürfe der Immissionsprognose nicht ein Belastungswert zugrunde gelegt werden, der durch Mittelung auf der Grundlage eines Flächenquadrats von 4 km Seitenlänge errechnet worden sei, wie dies die TA Luft 1974 vorsehe. Auszugehen sei vielmehr von der Regelung TA Luft 1983; danach müsse die Genehmigungsbehörde ihrer Immissionsprognose eine Fläche von 1 km × 1 km zugrunde legen.
Diesem Vorbringen folgte das Berufungsgericht nicht. In seinem die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteil geht es davon aus, für die gerichtliche Prüfung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Daraus folge zunächst, daß die erst 1981 erfolgte Wohnsitzänderung des Klägers ohne rechtlichen Belang sei, also nicht dazu führen könne, daß dem Kläger insoweit zusätzlich ein Abwehranspruch erwachse. Demgemäß komme es auf die Immissionsverhältnisse am jetzigen Wohnsitz des Klägers nicht an. Des weiteren ergebe sich daraus, daß die TA Luft in ihrer Fassung vom 28. August 1974 angewendet werden müsse. Für das (ehemalige) Wohngrundstück des Klägers G.straße 61 in Gladbeck seien danach die Grenzwerte für die Belastung mit SO2 eingehalten, und zwar unabhängig davon, ob als Beurteilungsfläche ein Quadrat mit einer Seitenlänge von 4 km zugrunde gelegt werde oder ein solches mit der Seitenlänge von 1 km. Soweit der Kläger auf die Belastung des Grundstücks S.straße 16 in Gladbeck abstelle, sei er mit diesem Vorbringen präkludiert; im Rahmen seiner Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG habe er sich nicht auf eine ihm zustehende Rechtsposition an diesem Grundstück bezogen. Sein allgemeiner Hinweis auf Einwendungen, die er in anderen Genehmigungsverfahren vorgebracht habe, reiche dafür nicht aus. Im übrigen selten für das in Rede stehende Grundstück zu Lasten des Klägers rechtserhebliche Beeinträchtigungen durch SO2-Immissionen aber auch nicht zu erwarten. Zwar werde, wenn man eine Beurteilungsfläche von 1 km × 1 km zugrunde lege, der Kurzzeitgrenzwert für diese Schadstoffkomponente von 0,40 mg/cbm für die Jahre 1976 (0,56 mg/cbm) und 1979 (0,43 mg/cbm) überschritten; eine derartige "Punktbewertung" sei jedoch mit dem in der TA Luft 1974 vorgeschriebenen Meßverfahren unvereinbar. Dem stehe auch nicht entgegen, daß nach diesem Regelwert bei Prüfung der Frage, ob nachträgliche Anordnungen im Sinne von§ 17 BImSchG erforderlich seien, von kleineren Flächen, nämlich von solchen mit einer Seitenlänge von 1 km, ausgegangen werden müsse. Hier stehe nämlich die tatsächliche Belastung im Vordergrund, während bei der Genehmigungserteilung (nur) eine Immissionsprognose getroffen werden müsse.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klageziel weiter verfolgt. Er ist der Meinung, das Berufungsgericht hätte wegen der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen und damit seinem Urteil die TA Luft in der novellierten Fassung von 1983 zugrunde legen müssen; diese enthalte als Folge eines fortgeschrittenen wissenschaftlichen Kenntnisstandes zusätzliche Regelungen zur Begrenzung von Schadstoffen mit krebserzeugender Wirkung.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen überdies geltend, daß - unabhängig von der eingetretenen Präklusion - der Kläger an dem Grundstück Schulstraße 16 in Gladbeck noch keine gesicherte Rechtsposition habe, aus der ihm ein Abwehrrecht nach § 5 Nr. 1 BImSchG erwachsen könne.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er hält das Berufungsurteil für zutreffend.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg; der angefochtene immissionsschutzrechtliche Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieses Ergebnis folgt ohne weiteres aus den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen, ohne daß es einer Klärung der Rechtsfragen bedarf, um derentwillen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nämlich "ob ein sich im Laufe eines Anfechtungsprozesses gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ändernder naturwissenschaftlicher Erkenntnis- und Entwicklungsstand in die gerichtliche Überprüfung mit einzubeziehen ist" und "ob es zulässig ist, im Nachbarprozeß gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung lediglich auf die Belastung von jeweils 4 km × 4 km großen Flächen abzustellen".
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bezüglich des ehemaligen Wohn- und jetzigen Geschäftsgrundstücks des Klägers G.straße 61 in Gladbeck die Immissionsgrenzwerte für SO2 in jedem Falle - gleichgültig ob man von einer Beurteilungsfläche von 16 qkm (so die TA Luft 1974) oder von 1 qkm (so die TA Luft 1983) ausgeht - eingehalten werden. Damit spielt es hinsichtlich der SO2 - Belastung für das in Rede stehende Grundstück keine Rolle, ob die TA Luft in der Fassung von 1974 oder in der von 1983 anzuwenden ist. Diese Frage kann hier nur noch Bedeutung gewinnen hinsichtlich der karzinogenen Stoffe; insoweit setzt die TA-Luft 1983 in Nr. 2.3.5 in Verbindung mit Anhang B für Benzo(a)pyren einen Grenzwert von 0,1 mg/cbm fest. Benzo(a)pyren ist ein polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoff, der auch von Kohlekraftwerken emittiert wird, nach den vom Berufungsgericht getroffenen und vom Kläger mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen jedoch nur in einem Maße, das im Hinblick auf den festgesetzten Grenzwert ohne Bedeutung ist. Demgemäß bemerkt das Berufungsgericht, daß angesichts des vernachlässigbar geringen Anteils, der vom Gesamtpotential der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe auf Großfeuerungsanlagen der in Rede stehenden Art entfalle, nicht beanstandet werden könne, wenn das beklagte Gewerbeaufsichtsamt darauf verzichtet habe, in dem angefochtenen Vorbescheid Schutzmaßnahmen in bezug auf die erwähnten Stoffe zu fordern. Damit hat die Frage, ob die TA Luft 1983 im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist oder nicht, keine praktische Bedeutung mehr, soweit das Grundstück G.straße 61 in Gladbeck in Rede steht.
2.
Entsprechendes gilt bezüglich des Grundstücks S.straße 16 in Gladbeck. Insoweit sind zwar bei einer vom Berufungsgericht sogenannten "Punktbewertung", also bei Zugrundelegung einer Beurteilungsfläche von 1 qkm, die IW2-Werte für SO2 in den Jahren 1976 und 1979 überschritten worden. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß der Kläger mit seinen Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht bemerkt in diesem Zusammenhang zutreffend, daß das Einwendungsschreiben des Klägers lediglich allgemeine Ausführungen zu dem nach seiner Ansicht mit dem Vorhaben verbundenen Gefährdungspotential enthalte; eine Bezeichnung gefährdeter Einzelpositionen lasse sich allenfalls der Anschriftenangabe entnehmen, die indes das Grundstück S.straße 16 nicht ausweise. Die pauschale Bezugnahme auf andere Vorhaben betreffende Anhörungstermine reiche nicht aus, weil sie die Genehmigungsbehörde als Adressatin nicht in die Lage versetze, eine sachgerechte, auch die Belange der einzelnen Betroffenen berücksichtigende Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu treffen. Diese Ausführungen lassen, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat hat für die vergleichbare Rechtslage im Atomrecht bereits entschieden, daß die Bezugnahme auf Vorbringen in einem anderen Verfahren und gegenüber einem anderen Vorhaben nicht als Einwendung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Atomanlagenverordnung (jetzt § 7 Abs. 1 Satz 2 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung) angesehen werden kann, weil Einwendungen vorhabenbezogen seien; ob solche Einwendungen im Einzelfalle tatsächlich erhoben worden sind oder nicht, könne daher nicht von Umständen abhängen, die außerhalb des das jeweilige Vorhaben betreffenden Verfahrens liegen (Beschluß vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 22.81 - Buchholz Nr. 451.171 AtG Nr. 10). Das gilt für das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG in gleicher Weise.
Die eingetretene Präklusion hindert den Kläger, die Rechtsposition, die er hinsichtlich des Grundstücks S.straße 16 in Gladbeck zu besitzen glaubt, in das vorliegende Verfahren einzubringen. Das gilt auch dann, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß erst mit Inkrafttreten der TA Luft 1983 die Immissionsgrenzwerte für SO2 auf der Grundlage einer Beurteilungsfläche von 1 km × 1 km zu ermitteln waren. Eine dadurch etwa entstandene verbesserte Rechtsposition des Klägers hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstücks ließe nämlich die durch die Präklusion eingetretene prozessuale Sperre unberührt und könnte daher nur dazu führen, daß dem Kläger - allenfalls - Ansprüche auf den Erlaß nachträglicher Anordnungen nach § 17 BImSchG bzw. auf teilweise oder gänzliche. Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Vorbescheids erwachsen sind (§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit§ 21 BImSchG). Derartige Ansprüche können jedoch nicht im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage geltend gemacht werden.
3.
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Wohnungswechsels, den der Kläger während des Berufungsverfahrens vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat den neuen Wohnsitz aus seiner rechtlichen Prüfung ausgeschieden, weil es der Auffassung war, darin liege eine nachträglicheÄnderung der Sach- bzw. Rechtslage. Das trifft nicht den entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt. In bezug auf das neue Nachbarschaftsverhältnis regelt nämlich der angefochtene Vorbescheid dem Kläger gegenüber nichts. Es handelt sich insoweit nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung; das setzte voraus, daß mit Erteilung des Vorbescheids in die Rechtsstellung eines Dritten eingegriffen wird oder doch eingegriffen werden kann. Das ist aber hier gerade nicht der Fall. Wenn ein Dritter - wie hier der Kläger - erst nachträglich einen (neuen) Wohnsitz begründet, der im Einwirkungsbereich der von der Behörde getroffenen Regelung liegt, so wird er von dieser Regelung nicht mehr rechtlich, sondern zunächst nur faktisch betroffen. Diese faktische Betroffenheit wird erst dadurch wiederum zu einer rechtlichen, daß sie nach Maßgabe des§ 17 BImSchG Ansprüche auf Erlaß nachträglicher Anordnungen oder gemäß § 21 BImSchG auf Widerruf auslösen kann; sie gibt aber kein Anfechtungsrecht gegen schon erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und Vorbescheide.
Nach alledem braucht auch nicht weiter auf die vom Beklagten und von der Beigeladenen aufgeworfene Rechtsfrage eingegangen zu werden, ob der Anspruch des Klägers auf Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück S.straße 16 überhaupt eine Rechtsposition vermittelt, die ihn der Beigeladenen gegenüber zum Nachbarn im Sinne von§ 5 Nr. 1 BImSchG werden läßt. Ebensowenig besteht Anlaß, der - ebenfalls von der Beigeladenen aufgeworfenen - Frage nachzugehen, ob die TA Luft als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen (vgl. BVerwGE 55, 250 <256>) oder vielmehr der Ansicht gefolgt werden muß, die dagegen mit guten Gründen Bedenken angemeldet hat (vgl. etwa Sellner, NVwZ 1986, 616 <619> und OVG Lüneburg, Beschluß vom 28. Februar 1985 - 7 B 64.84 - DVBl. 1985, 1322<1323 ff.>).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Klamroth
Willberg
Dr. Franßen
Seebass