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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1991, Az.: 3 StR 415/90

Urteil; Urteilsabsetzungsfrist; Verhinderung; Verhinderungsgrund; Unerreichbarkeit; Revision; Unterschrift; Richterliche Unterschrift; Urteilsentwurf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1991
Aktenzeichen
3 StR 415/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 31.01.1990

Fundstellen

  • NStZ 1991, 297 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1991, 247

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die "Unerreichbarkeit" am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist stellt als solche noch keinen Verhinderungsgrund i. S. von § 275 II 2 StPO dar. Fehlt eine Angabe, aus der sich der Verhinderungsgrund schlüssig ergibt, so ist im Revisionsverfahren auf die entsprechende Verfahrensrüge hin die Nachprüfung, ob der betreffende Richter verhindert war, auch in tatsächlicher Hinsicht eröffnet.

  2. 2.

    Der Vermerk des Vorsitzenden, daß ein Richter wegen Unerreichbarkeit auch außerhalb des Dienstgebäudes an der Unterschriftsleistung verhindert ist, ist nicht ausreichend. Die Unerreichbarkeit am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist stellt also noch keinen Verhinderungsgrund i. S. des § 275 II 2 StPO dar.

  3. 3.

    Ist absehbar, daß der Urteilsentwurf erst am letzten Tage der Frist fertiggestellt wird, hat der Vorsitzende die beteiligten Richter rechtzeitig darauf hinzuweisen, daß sie sich zur Unterzeichnung, einem unaufschiebbaren Dienstgeschäft, bereit halten müssen.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Januar 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. Januar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

2

Der Angeklagte beanstandet zu Recht, daß die gesetzliche Frist von fünf Wochen, in der das vollständige Urteil zu den Akten gebracht werden muß, nicht eingehalten worden ist (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das schriftliche Urteil ist zwar am 7. März 1990, dem letzten Tag dieser Frist, bei der Geschäftsstelle eingegangen. Es war jedoch nicht vollständig, weil es nur von zwei Berufsrichtern, der Vorsitzenden und einem der Beisitzer, unterzeichnet worden ist, ohne daß ein Verhinderungsgrund für den dritten vorgelegen hat (vgl. BGHSt 28, 194, 195; 26, 247, 248).

3

Die Unterschrift des weiteren beisitzenden Richters hat die Vorsitzende durch den Vermerk ersetzt: "S. für K., der wegen Unerreichbarkeit auch außerhalb des Dienstgebäudes an der Unterschriftsleistung verhindert ist." Damit ist die Verhinderung des dritten Richters jedoch nicht dargetan. Die "Unerreichbarkeit" am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist stellt als solche noch keinen Verhinderungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO dar (vgl. BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195; Engelhardt in KK StPO 2. Aufl. § 275 Rdn. 34). Vielmehr kommt es auf die dazu führenden Gründe entscheidend an. Sie müssen daher im sogenannten Verhinderungsvermerk genannt werden, auch wenn dies in allgemein gehaltener Bezeichnung (Urlaub, Krankheit usw.) geschehen kann (BGHSt 31, 212, 214; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl.§ 275 Rdn. 20). Eine solche Angabe, aus der sich der Verhinderungsgrund schlüssig ergibt, fehlt hier. Dies hat zur Folge, daß im Revisionsverfahren auf die entsprechende Verfahrensrüge hin die Nachprüfung, ob der betreffende Richter verhindert war, auch in tatsächlicher Hinsicht eröffnet ist (vgl. BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195). Der sonst geltende Grundsatz, daß die Feststellung des Vorsitzenden über den Verhinderungsgrund in den tatsächlichen Voraussetzungen nicht nachprüfbar ist (vgl. BGH NJW 1961, 782), erfährt insoweit eine Ausnahme (BGHSt 31, 212, 214; 28, 194, 195). Nach dem Ergebnis der Überprüfung in vorliegender Sache ist davon auszugehen, daß in der Person des dritten Richters ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht bestand. Die Vorsitzende hat sich entgegen der Bitte des Generalbundesanwalts geweigert, den Grund für die "Unerreichbarkeit" von Richter am Landgericht K. zu nennen, und hat sich dazu auf die Unüberprüfbarkeit des Verhinderungsvermerks in tatsächlicher Hinsicht berufen. Auch Richter am Landgericht K. selbst sieht "keine Veranlassung zu einer dienstlichen Äußerung". Da die Weigerung, sich zur Frage der Unerreichbarkeit des dritten Richters näher zu äußern, bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offensichtlich nicht gerechtfertigt ist, deutet der Senat das Verhalten der beteiligten Richter in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dahin, daß ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gegeben war. War absehbar, daß der Urteilsentwurf erst am letzten Tag der Frist fertiggestellt würde, hätte die Vorsitzende die beteiligten Richter rechtzeitig darauf hinweisen können, daß sie sich zur Unterzeichnung, einem unaufschiebbaren Dienstgeschäft, bereithalten müssen (BGHSt 28, 194, 195; Engelhardt aaO).

4

Der demnach vorliegende Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zwingt als absoluter Revisionsgrund nach§ 338 Nr. 7 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß auf die weiteren verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden braucht.

5

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

6

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang bedarf auch im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts sorgfältiger Begründung. Zur subjektiven Tatseite reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus, um einen Gesamtvorsatz zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, daß der Tatentschluß auf einen Gesamterfolg gerichtet ist und die Einzelakte der Handlungskette in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Ausführungsart umfaßt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 36, 105, 110 m.w.N.). Allerdings genügt beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme eines Gesamtvorsatzes in der Regel die Feststellung, daß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter bedient, ohne für jedes einzelne Geschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 bis 5 und BtMG § 29 III Nr. 4 Menge 7; Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1990 - 3 StR 326/90, jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß der Angeklagte in einem solchen eingespielten Bezugs- und Verkaufssystem tätig war, mag nach dem geschilderten Sachverhalt für die Zeit bis Anfang August 1988 zu bejahen sein. Jedenfalls schied er aber nach dem genannten Zeitpunkt aus diesem "System" aus. Der Angeklagte hat zwar auch danach von R. Haschisch bezogen. Dies geschah jedoch auf Grund einer wesentlich veränderten Sachlage, die darauf hindeutet, daß seinem weiteren Handeln ein neuer, den Fortsetzungszusammenhang unterbrechender Tatentschluß zugrundelag (vgl. zur Unterbrechung des Gesamtvorsatzes: BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 14 und Gesamtvorsatz, erweiterter 9; BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Urteile vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89, insoweit in BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 20 nicht abgedruckt, vom 13. September 1990 - 4 StR 253/90).

7

Die bisher getroffenen Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang sind für die Zeit nach Anfang August 1988 auch deshalb unzureichend, weil Angaben über die (Mindest-)Zahl der Einzelakte fehlen und deswegen der Schuldumfang nicht genau abgegrenzt ist (vgl. BGHR StGB vor § 1 fH Schuldumfang 1 mit Nachweisen.)

Ruß
Gribbohm
Zschockelt
Blauth
Miebach