Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.1968, Az.: BVerwG IV C 107.67
Aufhebung einer Erlaubnis zur Entnahme von Thermalwasser; Anspruch auf alleinige Ausnutzung der vollen Kapazität des Brunnens; Wasserrechtlicher Nachbarschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 107.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 12458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - AZ: 187 VIII 66
- VGH Bayern - AZ: 186 VIII 66
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 1968
durch den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Aufhebung der Anordnung des Landratsamtes G... vom 1. Juli 1966 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Beigeladenen, mit der sie Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis zur Entnahme von Thermalwasser in F... erstreben. Die Eheleute O... sind Eigentümer eines Grundstückes in F..., auf dem dinglichen Nießbrauchrechtes von der Thermalbad F... GmbH mit wasserrechtlicher Genehmigung vom Jahre 1956 Thermalwasser entnommen wird (Brunnen I). Die Thermalquelle ist vom Bayerischen Staatsministerium als öffentlich benutzte Heilquelle anerkannt worden. Im August 1964 führte der Beigeladene in einer Entfernung von etwa 1 350 m von dieser Thermalquelle eine weitere Bohrung durch (Brunnen III). Ihm wurde am 4. August 1965 von der Wasserbehörde (Landratsamt G...) unter Bedingungen und Auflagen die beschränkte Erlaubnis zur Entnahme von Thermalwasser erteilt. Widerspruch und Klage der Kläger waren erfolglos, auch ihre Berufungen wurden zurückgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Oktober 1967 ausgeführt, der Beigeladene hätte statt einer Bewilligung die Erteilung der Erlaubnis wählen können, da er nach dem Wasserhaushaltsgesetz insoweit in seiner Wahl nicht beschränkt sei. Wohl könne von der Wasserbehörde die Erteilung einer Bewilligung abgelehnt werden, wenn die Erlaubniserteilung genüge. Der Unternehmer könne jedoch nicht gezwungen werden, eine Bewilligung zu beantragen, wenn er sich mit der unsicheren Befugnis zufriedengebe. Indes hätten die Kläger auch im Erlaubnisverfahren den Anspruch auf Wahrung ihrer berechtigten Interessen. Allerdings sei es für die Kläger von Nachteil, daß der Beigeladene nicht eine Bewilligung, sondern nur eine Erlaubnis beantragt habe, weil sie im Erlaubnisverfahren keine Ansprüche aus dem wasserrechtlichen Nachbarrecht geltend machen könnten, was ihnen im Bewilligungsverfahren möglich wäre. Diese Rechtsnachteile seien jedoch nur formeller Art, da auch im Bewilligungsverfahren zunächst zu prüfen sei, ob nachteilige Einwirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnten. Zwar seien nach bayerischem Wasserrecht die Nachbarschutzbestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes auch auf Erlaubniserteilungen anzuwenden, jedoch nur dann, wenn die begehrte Wassernutzung im öffentlichen Interesse liege. Diese Voraussetzung sei im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht angenommen worden. Die schwächere Rechtsstellung im Erlaubnisverfahren werde einmal dadurch ausgeglichen, daß durch die Erlaubniserteilung bürgerlich-rechtliche Ansprüche nicht betroffen würden, zum anderen dadurch, daß die Erlaubnis nur eine widerrufliche Befugnis verleihe. So ständen auch keine verfassungsrechtlichen Grundsätze, etwa der Gleichheitsgrundsatz, der Annahme entgegen, daß im vorliegenden Falle die Kläger einen Nachbarschutz nicht geltend machen könnten. Die Kläger könnten auch kein altes Recht geltend machen, das der Erlaubnis für den Beigeladenen entgegenstände. Selbst wenn aber die ihnen erteilte Genehmigung ein altes Recht des Inhalts sei, Thermalwasser im gegenwärtigen Umfang zu entnehmen, so sei dieses Recht nicht betroffen, weil durch die dem Beigeladenen erteilten Auflagen nach menschlichem Ermessen der Umfang der gegenwärtigen Wasserentnahme durch die Kläger hinreichend geschützt sei. Anspruch auf Ausnützung der vollen Kapazität ihres Brunnens hätten die Kläger aber nicht deswegen, weil der Brunnen I als staatliche Heilquelle anerkannt worden sei. Damit würden die Kläger wieder einen vollen wasserrechtlichen Nachbarschutz geltend machen, der von ihnen in einem Verwaltungsverfahren nicht in Anspruch genommen werden könne. Das Recht auf Ausnutzung der vollen Kapazität ihrer staatlich anerkannten Heilquelle stehe ihnen auch nicht etwa auf Grund eines "heilquellenrechtlichen Spezialrechtes" zu. Da für den Brunnen I ein Heilquellenbereich nicht festgesetzt worden sei, brauche auch nicht geprüft zu werden, ob die Kläger durch eine solche Festsetzung Rechtsvorteile für das vorliegende Verfahren gewinnen könnten. Jedenfalls könnten die Kläger nicht verlangen, einen Schutz auch für künftige Mehrentnahmen aus ihrem Brunnen zu erhalten. Bei Erteilung der Erlaubnis für den Brunnen I sei zwar sinnwidrig eine Entnahmemenge nicht vorgeschrieben worden. An sich müßten in solchen Fällen die zur Entnahme vorgesehenen Mengen aus den Betriebsanlagen festgestellt werden. Wenn bei Erteilung der Erlaubnis an den Beigeladenen die gegenwärtige Entnahme der Kläger zugrunde gelegt worden sei, so sei diese nach zahlreichen Erweiterungsbauten sicher nicht geringer als die rechtmäßige Entahme nach dem ihnen im Jahre 1956 erteilten Bescheid.
Im Oktober 1967 ist dem Freistaat Bayern für den Brunnen II Bewilligung erteilt worden. Der Bescheid ist noch nicht rechtskräftig. Im Jahre 1964 war zwischen den Klägern und dem Freistaat Bayern ein Vergleich abgeschlossen worden, nach dem die Bohrung des Freistaates Bayern lediglich als Reservebohrung für das Thermalbad der Kläger in Bereitschaft gehalten werden soll. Anlagen für diese Bohrung sind bisher nicht errichtet worden. Für den Brunnen III des Beigeladenen läuft zur Zeit ein Bewilligungsverfahren.
Im Juli 1966 hat die Wasserbehörde den dem Beigeladenen erteilten Erlaubnisbescheid vom Jahre 1965 im überwiegenden Interesse des Beigeladenen für sofort vollziehbar erklärt, weil der Beigeladene erhebliche Gelder investiert habe. Mehrere Anträge der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind vom Verwaltungsgericht und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, ein entsprechender Antrag ist im Revisionsverfahren zurückgenommen worden. Indessen ist auf Antrag der Kläger vom Verwaltungsgericht Regensburg im August 1967 eine einstweilige Anordnung erlassen worden, mit der die Wasserbehörde verpflichtet wird, jede Thermalwasserentnahme aus dem Brunnen III des Beigeladenen solange zu unterbinden, bis dafür eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Anordnung hat das Verwaltungsgericht bejaht, weil der Streit um die aufschiebende Wirkung der dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis das Begehren der Kläger im Anordnungsverfahren nicht voll erfasse. Die bis heute rechtswirksam bestehende Anordnung ist noch nicht rechtskräftig.
II.
Die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird (§ 80 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Der Wiederherstellungsantrag der Kläger vom 3. August 1968 ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger entfällt nicht dadurch, daß bereits mehrere entsprechende Anträge abgelehnt sind.
Indessen ist der Antrag nicht begründet, weil die Versagung der aufschiebenden Wirkung auch nach der Überzeugung des beschließenden Senats rechtmäßig war. Anhaltspunkte für eine sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse sind freilich nicht gegeben. Mit Recht hält das Landratsamt jedoch das Interesse des Beigeladenen an einer möglichst baldigen Entnahme von Thermalwasser deswegen für überwiegend, weil der Beigeladene wirtschaftlich daran interessiert ist, möglichst bald eine Rentabilität seiner hohen Investitionskosten zu erreichen. Diesem Interesse des Beigeladenen steht auf selten der Kläger kein auch nur annähernd gleichwertiges Interesse gegenüber. Insbesondere können die Kläger nicht dartun, daß der Rechtsstreit offensichtlich zu ihren Gunsten entschieden werden müsse. Wenn der beschließende Senat nämlich in der Sache BVerwG IV G 208.65 (BVerwGE 27, 176) ausgesprochen hat, daß bei den ungewöhnlich hohen Kosten der Erschließung einer Thermalquelle und den sehr hohen Kosten der künftigen Anlagen für Heilbäder nur eine Bewilligung in Betracht komme, so hat er damit nicht gesagt, daß der Erteilung einer Erlaubnis rechtliche Bedenken entgegenständen. Vielmehr sollte damit nur zum Ausdruck gebracht werden, daß in einem solchen Falle der Unternehmer aus praktischen Erwägungen heraus letztlich nur auf Grund einer Bewilligung werde arbeiten wollen und können, was sich ja gerade im vorliegenden Falle zeigt, in dem nunmehr das Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung läuft. Auch können die Kläger nicht behaupten, ihnen sei mit der im Jahre 1956 erteilten Erlaubnis das Recht gewährt worden, das von ihnen angebohrte Thermalwasservorkommen allein zu nutzen. Eine mengenmäßige Höchstgrenze ist seinerzeit nicht festgelegt worden. Aus der im Bescheid enthaltenen Einschränkung, die Entnahme auf den tatsächlichen Bedarf des Bades und seiner Nebeneinrichtung zu drosseln, um den tiefen Wasservorrat zu schonen, kann jedenfalls auf ein solches alleiniges Nutzungsrecht nicht geschlossen werden. Da die Kläger bisher auch nicht dargelegt haben, daß sie die Einrichtung des Badbetriebes etwa aus Gründen der Rentabilität von vornherein auf einen ganz bestimmten Umfang geplant hätten, zu dem eine bestimmte Wasserentnahme erforderlich sei, konnte das Berufungsgericht sehr wohl davon ausgehen, daß, wenn die Kläger schon als erste Unternehmer einen bevorzugten Anspruch auf Thermalwasser hätten, diesem Anspruch damit genügt werde, daß sie weiterhin etwa diejenige Menge an Thermalwasser entnehmen könnten, die sie bei Erteilung der Erlaubnis an den Beigeladenen entnommen haben. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß eine volle Klarheit über die gegenseitigen Beeinträchtigungen der Brunnen I und III erst dann gewonnen werden könne, wenn beide Brunnen in Betrieb seien. Es hat hierzu ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Widerrufs der dem Beigeladenen erteilten Erlaubnis und weiterer Auflagen hingewiesen. Ob es die Entnahmemenge aus dem Brunnen III in Auswertung der vorliegenden Gutachten im Sinne der angefochtenen Erlaubnis richtig begrenzt hat, wird im Hauptverfahren zu untersuchen sein. Nach Überzeugung des beschließenden Senates konnten die Kläger jedenfalls nicht dartun, die vorgesehene Begrenzung auf 12 1/s (durchschnittlich 8 1/s) sowie des Druckes am Brunnenkopf auf 3 atü werde sich aller Wahrscheinlichkeit nach so auswirken, daß sie in der Durchführung ihres Badebetriebes einen erheblichen Schaden erleiden müßten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Kläger jederzeit erneut einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen könnten, falls nach Inbetriebnahme des Brunnens III sich tatsächlich ergeben sollte, daß die Auflagen ungenügend waren.
Ob der Beigeladene zur Zeit schon Thermalwasser für sein "Rehabilitationszentrum" oder für andere Zwecke entnimmt, wirkt sich auf die Interessenabwägung nicht aus, weil es dafür ohne Bedeutung ist, zu welchem Zwecke das Thermalwasser vom Beigeladenen entnommen wird.
Soweit die Kläger die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung deswegen für erforderlich halten, weil ihnen nunmehr durch Bescheid des Landratsamtes G... vom 15. Juli 1968 durch eine Beschränkung der Wasserentnahme aus dem Brunnen I auf 13,2 1/s (durchschnittlich 8,2 1/s) untersagt worden sei, den gegenwärtig notwendigen Bedarf an Thermalwasser zu decken, können sie im gegenwärtigen Verfahren damit nicht gehört werden. Für die Frage der aufschiebenden Wirkung verliert dieser Bescheid übrigens auch schon dadurch seine Bedeutung, daß mit ihm den Klägern eine widerrufliche beschränkte Erlaubnis zu einer zusätzlichen Entnahme in Höhe von 5,8 1/s erteilt worden ist.
Nach alledem kann die Rechtsansicht des Berufungsgerichts keineswegs als offensichtlich unrichtig angesehen werden, daß die Kläger allenfalls einen Schutz hinsichtlich derjenigen Wassermenge genießen, die sie zur Zeit der Berufungsverhandlung entnommen haben. Sollte dieser Schutz durch die dem Beigeladenen erteilten Auflagen nicht gewährleistet sein, so kann jedenfalls gegenwärtig ein Schaden der Kläger nicht mit solcher Bestimmtheit und in solcher Höhe erwartet werden, daß er gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an einer möglichst baldigen Wasserentnahme aus dem Brunnen III ins Gewicht fallen könnte.
Die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch das Landratsamt G... erschien daher gerechtfertigt, so daß der Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen war.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Clauß
Dr. Sendler