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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1951, Az.: III ZR 36/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1951
Aktenzeichen
III ZR 36/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Koblenz - 22.12.1950
Landgerichts in Koblenz - 22.12.1949

Prozessführer

des Kraftfahrers Willibald G. in Bad K., W.strasse ...,

Prozessgegner

die am ... 1940 geborene Carla O., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, den Kaufmann Bruno O. in Bad K., Ki.strasse ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 22. Dezember 1950 und unter teilweiser Abänderung des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 22. Dezember 1949 festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Unfall vom 10. Mai 1949 in Bad Kreuznach entstanden ist und noch entsteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklagten zu drei Vierteln auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 10. Mai 1949 gegen 18 1/2 Uhr fuhr der Beklagte mit einem mit Schotter beladenen Lastzug, bestehend aus dem ihm gehörenden Krupp-Motorwagen und einem von ihm ermieteten, vorn und hinten zwillingsbereiften Anhänger, im zweiten Gang langsam unter Schrittgeschwindigkeit durch die T.strasse in Bad K.. Er bog nach links in die Kilianstrasse ein, um zur W.strasse zu gelangen. An der in seiner Fahrtrichtung links liegenden Ecke T.- und Ki.strasse spielten Kinder, darunter die Klägerin, auf dem Bürgersteig. Dieser ist hier in der T.strasse 1,90 Meter, in der Ki.strasse 1,38 Meter breit. Von der Ecke des Gebäudes (Lyzeum) bis zum Bürgersteigbogen der beiden Strassen beträgt die Entfernung 1,46 Meter. Die T.strasse ist 5 Meter, die Ki.strasse 5,70 Meter breit. Die Klägerin sah den ankommenden Lastzug des Beklagten und gab nach Kinderart mit dem ausgestreckten Arm das Freizeichen zum Einbiegen in die Kilianstrasse. Nachdem der Beklagte in seinem Führerhaus schon an der Klägerin vorbeigefahren war, kam diese zu Fall. Ihr linkes Bein wurde von dem linken Hinterrad des Anhängers an die Bordsteinkante gedrückt und bis in Hüfthöhe scharf gequetscht, der Fuss gebrochen. Die Klägerin wurde bei wiederholter Lebensgefahr zunächst lange Zeit klinisch, alsdann ambulant behandelt. Es wurden Dauerschäden festgestellt.

2

Der Amtsanwalt in Bad Kreuznach stellte das auf Grund dieses Verkehrsunfalls unter PLs 2878/49 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten durch Beschluss vom 21. Mai 1949 mangels Beweises ein.

3

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei dem Einbiegen in die Kilianstrasse mit seinem Lastzug die Kurve geschnitten, statt den Bogen weit auszufahren. Durch Knallen der Auspuffgase sei die Klägerin erschreckt worden und dabei zu Fall gekommen. Bei vorschriftsmässigem Einbiegen des Lastzuges hätte sie nicht durch das Hinterrad an die Bordsteinkante gedrückt werden können.

4

Die Klägerin begehrt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Unfall am 10. Mai 1949 in Bad K. entstanden sei und noch entstehe.

5

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, dass er um die ihm wohlbekannte Ecke T.- und Ki.strasse ganz langsam und in so weitem Bogen nach links gefahren sei, wie es bei der schmalen Fahrbahn nur zumutbar sei. Aus dem Verhalten der Klägerin, die in der Nähe der Hauswand gestanden habe, habe er erkannt, dass auch sie den Lastzug beobachtet habe. Nachdem er mit dem Fahrersitz die Ecke passiert hätte, habe er die Klägerin aus den Augen verloren und auch nicht weiter auf sie zu achten brauchen. Sie sei durch eigenes unachtsames Verhalten zu Boden gestürzt. Dies sei für ihn ein unabwendbares Ereignis.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes und aus unerlaubter Handlung stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision musste teilweise Erfolg haben.

8

I.

Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht nur auf Grund der Vorschriften der §§7, 11, 12, 18 Abs. 1 KrfzG, sondern auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§823, 842, 843, 847 BGB) bejaht. Hinsichtlich der Schuldfeststellung weichen die Vorinstanzen jedoch voneinander ab. Während das Landgericht dem Beklagten den Vorwurf macht, dass er unter Verletzung des §8 Abs. 3 StVO nicht genügend rechts und in grossem Bogen nach links in die Kilianstrasse eingefahren sei, hat das Berufungsgericht diesen Vorwurf nach dem Ergebnis der erneuten an Ort und Stelle unter Zuziehung des Sachverständigen B. durchgeführten Beweisaufnahme für unbegründet erachtet und ausgeführt, dass die Fahrtechnik des Beklagten nicht zu beanstanden sei. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin; als der Beklagte in die Kilianstrasse einbog, sich auf dem Bürgersteig "hart am Strassenrand" aufhielt. Dem Beklagten sei dieser Standort der Klägerin bekannt gewesen. Er habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Klägerin hier beim Einbiegen des Lastzuges durch den Anhänger, insbesondere durch dessen linkes Hinterrad, gefährdet werden könnte. Deshalb hätte er sich, was er übrigens auch unterlassen habe, nicht mit warnenden Zurufen begnügen dürfen, sondern sich vergewissern müssen, ob sich die Klägerin während des Einbiegens des Lastzuges tatsächlich ausser Gefahr befand. Hierzu hätte er sich seines Beifahrers bedienen können, der erforderlichenfalls hätte aussteigen und die Kinder veranlassen müssen, sich von der Bordsteinkante zu entfernen; sonst hätte er notfalls selbst halten, aussteigen und dasselbe veranlassen müssen. Die schuldhafte Unterlassung dieser durch die besonderen Umstände gebotenen Vorsichtsmassnahmen sei für den Unfall adäquat ursächlich gewesen; denn es liege nicht jenseits aller Erfahrungen, dass ein auf dem Fussweg spielendes Kind mit dem hart an der Bordsteinkante fahrenden Kraftfahrzeug in Berührung gerate und verletzt werde. Dabei seien weiter in Betracht zu ziehen die Unberechenbarkeit spielender Kinder im allgemeinen, die Mutwilligkeit von Stadtkindern im Strassenverkehr im besonderen, die Möglichkeit von Fehlzündungen bei Verbrennungsmotoren und die damit verbundenen Explosionsgeräusche, schliesslich die allgemeinen Unfallgefahren bei alten Kraftfahrzeugen. Damit scheide auch die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des §7 Abs. 2 KrfzG aus. Ausser der Haftung aus dem Kraftfahrzeuggesetz sei die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus §823 Abs. 1 BGB gegeben, weil er widerrechtlich und fahrlässig Körper und Gesundheit der Klägerin verletzt habe. Es brauche nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob die Schadensersatzpflicht, auch aus §823 Abs. 2 BGB in Verb mit §§1, 7 Abs. 3 StVO begründet sei. Ein Mitverschulden der damals 8 Jahre und 10 Monate alten Klägerin sei zu verneinen. Wenn es auch zunächst als mutwillig erscheinen möge, dass die Klägerin sich während des Einbiegemanövers des Lastzuges nicht von der Bordsteinkante an der Strassenecke entfernt habe, so habe der Senat bei der Augenscheinseinnahme und den Probefahrten an Ort und Stelle doch besonders deutlich erfahren, wie jeder mit den fahrtechnischen Besonderheiten des Lastzugbetriebes nicht vertraute Teilnehmer am Strassenverkehr dadurch überrascht werde, dass der Anhänger eines Lastzuges im Linksbogen so viel näher an die innere Strassenecke heranspure als der ihn ziehende Motorwagen. Mit dieser Besonderheit und der hierdurch bedingten besonderen Gefahrenerhöhung hätte die Klägerin auch als Stadtkind nicht rechnen können, zumal es sich bei der Traubenstrasse in Bad Kreuznach um eine abseits vom Durchgangsverkehr liegende, weniger befahrene, stille Strasse handele.

9

II.

1.)

Die Revision ist der Ansicht, dass der Sturz der Klägerin vom Bürgersteig überhaupt nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs stehe. Die Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Abgleiten des Kindes von der Bürgersteigkante durch den Kraftwagen ausgelöst worden sei. Eine vorherige Berührung des Kindes durch den Lastwagen könne nicht erfolgt sein; denn sonst hätte das Kind schon von dem vorbeirollenden Triebwagen erfasst werden müssen. Ursächlich für den Sturz sei ein plötzliches nicht vorauszusehendes Abgleiten von der Bordsteinkante.

10

Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass ohne den Betriebsvorgang, nämlich ohne das Einbiegen des Lastzuges in unmittelbarer Nähe der Bordsteinkante, nach dem Sturz der Beklagten eine Verletzung durch das letzte Hinterrad des Anhängers nicht eingetreten wäre. Zwischen dem Verhalten des Beklagten als Fahrers seines Lastzuges beim Einbiegen in die Kilianstrasse und dem Unfall bestehe nicht nur ein "natürlicher", sondern auch ein "adäquater" Kausalzusammenhang, weil dieses Verhalten im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmässigem Lauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umstände zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet gewesen sei (RGZ 133, 126 f).

11

Wie die Klägerin hierzu zutreffend ausführt, setzt die Haftung des Beklagten nicht die Feststellung voraus, dass das Abgleiten von der Bordsteinkante durch eine Berührung mit dem Fahrzeug hervorgerufen worden ist. Bei einem Kind, das unmittelbar an der Bordsteinkante steht, besteht immer die Möglichkeit, dass es aus Lebhaftigkeit, aus Verspieltheit, aus Ungeschicklichkeit oder aus anderen Gründen abgleiten kann. Im vorliegenden Fall aber musste nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch mit einer besonderen psychischen Schockwirkung auf die Klägerin gerechnet werden, weil sie trotz des erwarteten Einbiegens des Lastzuges durch das Ausmass des Linksbogens des Anhängers, der eine andere Spur als der Motorwagen lief, überrascht worden ist, wobei auch noch die vom Berufungsgericht festgestellten Explosionsgeräusche und Fehlzündungen im Augenblick des Vorbeifahrens die Schreckwirkung erhöht haben können. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch irgendwelche körperliche Einwirkung von aussen von der Bordsteinkante abgeglitten und zu Fall gekommen sei, liegen nicht vor. Worauf die Bewegung des Kindes im einzelnen psychisch zurückzuführen war, bedarf für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen Sturz des Kindes und Betrieb des Kraftfahrzeugs keiner weiteren Prüfung und Feststellung. Für den Begriff des Betriebes im Sinne des §7 Abs. 1 KrfzG genügt schon ein "unmittelbarer (näherer) örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang" (RGZ 132, 262 [265]), hier also das zur Berührung der Bordsteinkante führende Einbiegen des Lastzuges in die Kilianstrasse. Im übrigen reicht im allgemeinen ein psychischer Schock durch ein Kraftfahrzeug aus, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Betrieb und einem Unfall herzustellen (OGHBZ in VerkRSamml Bd. 1 S. 108).

12

2.)

Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers überspanne, und zwar nicht nur nach dem Maßstab des Bürgerlichen Gesetzbuches (§276 BGB), sondern auch nach dem Maßstab des Kraftfahrzeuggesetzes (§7 Abs. 2 KrfzG). Ein Kraftfahrer, der beim Vorbeifahren an einer Gruppe auf dem Bordstein stehender Kinder aus deren Verhalten mit Sicherheit erkennen könne, dass sie sein Herannahen bemerkt haben, sei nicht verpflichtet, sie vorher noch durch Zurufe zu warnen oder gar anzuhalten und auszusteigen. Die Klägerin könne auch nicht überrascht worden sein; das Hinüberziehen des Lastzuges auf die linke Strassenseite sei bei dem langsamen Fahrtempo nur ganz allmählich erfolgt. Das Brüderchen der Klägerin habe sogar noch unter dem fahrenden Anhänger hindurchlaufen können. Von einer Gefährdung der Klägerin könne bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Die vom Berufungsgericht gestellten Anforderungen würden den Kraftfahrzeugverkehr praktisch zum Erliegen bringen.

13

a)

Den Ausführungen der Revision kann nur insoweit gefolgt werden, als sie das nach §276 BGB zu beurteilende Verschulden des Beklagten betreffen. Hiernach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht lässt. Der Grad der anzuwendenden Sorgfalt ist nach objektivem Maßstab zu bestimmen. Für den Strassenverkehr folgt hieraus, dass jeder sich so zu verhalten hat, dass für andere Verkehrsteilnehmer Schäden möglichst vermieden werden. Im vorliegenden Fall kann dem Beklagten rein fahrtechnisch kein Vorwurf gemacht werden, wie das Berufungsgericht abweichend vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen B. zutreffend anerkannt hat. Der Beklagte hat den Linksbogen so weit ausgefahren, wie man es den Umständen nach von ihm verlangen musste. Auch der Sachverständige hat bei Anwendung grösster Sorgfalt mit dem linken Hinterrad des Anhängers nur einen unwesentlich grösseren Abstand von der Bordsteinkante einhalten können, als es dem Beklagten beim Unfall möglich war. Der Beklagte ist beim Einbiegen auch weder mit dem Motorwagen noch mit dem Anhänger auf den Bürgersteig geraten, sondern mit dem ganzen Lastzug auf der Fahrbahn geblieben. Ihm kann auch in keiner Weise der Vorwurf gemacht werden, dass er zu schnell gefahren sei. Festgestelltermassen ist er unter Schrittgeschwindigkeit gefahren. Kennzeichnend hierfür ist, dass das Brüderchen der Klägerin, als der Lastzug um die Ecke bog und der Unfall geschehen war, noch unter dem fahrenden Anhänger hindurchgelaufen ist. Das Berufungsgericht sieht eine Fahrlässigkeit des Beklagten auch nicht in seiner Fahrweise als solcher, sondern nur darin, dass er sich nicht vergewissert hat, ob die hart an der Bordsteinkante stehende Klägerin und die übrigen Kinder beim Einbiegen des Lastzuges ausser Gefahr waren. Es ist an sich richtig, dass ein Kraftfahrer, wenn er an spielenden Kindern vorbeifährt, besonders vorsichtig sein muss. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin den Beklagten aber gesehen und ihm nach Kindesart sogar ein Zeichen gegeben, dass die Einfahrt in die Kilianstrasse frei war. Bei dieser Sachlage hatte der Beklagte keinen besonderen Anlass zu der Befürchtung, dass sich die nahezu zehn Jahre alte Klägerin beim Vorbeifahren des Lastzuges unachtsam verhalten, über die Strasse laufen oder sonstige Unbesonnenheiten begehen würde. Wenn sie auch beim Einschwenken des Motorwagens noch hart an der Bordsteinkante stand, so durfte der Beklagte nach allgemeiner Erfahrung immerhin damit rechnen, dass sie das Einbiegemanöver weiterhin mit der gleichen Aufmerksamkeit wie bis dahin das Herannahen des Lastzuges verfolgen und beim Einbiegen des Anhängers erforderlichenfalls auch rechtzeitig weit genug von der Bordsteinkante zurücktreten werde. Er fuhr so langsam, dass die Klägerin hierzu jedenfalls in der Lage gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf Müller (Strassenverkehrsrecht, 16. Aufl. S. 673 zu §8 Abs. 3 StVO) an sich mit Recht ausführt, ist "allergrösste Vorsicht" anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Fall - ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel des §8 Abs. 3 StVO erforderlich ist. Der Strassenverkehr darf unter keinen Umständen durch ein von der Regel abweichendes Einbiegen überrascht und in Gefahr gebracht werden. Insoweit kann dem Beklagten aber auch kein Vorwurf gemacht werden, weil die Fahrbahnen beider Strassen für das Einbiegemanöver frei waren. Aus diesen Gründen kann der Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Beklagte die nach §276 BGB im Verkehr allgemein erforderliche Sorgfalt verletzt habe, nicht beigetreten werden. Es liegt auch kein schuldhafter Verstoss des Beklagten gegen §§1 und 7 Abs. 3 StVO vor. Damit entfällt der Tatbestand einer unerlaubten Handlung nach §823 BGB. Die Klägerin kann deshalb von dem Beklagten auch kein Schmerzensgeld nach §847 BGB fordern.

14

b)

Aus der dargelegten "Schuldlosigkeit" des Beklagten folgt aber noch nicht, dass auch ein "unabwendbares Ereignis" im Sinne des §7 Abs. 2 KrfzG vorliegt.

15

Als unabwendbar gilt ein Ereignis nach dieser Vorschrift insbesondere dann, wenn es "auf das Verhalten des Verletzten" zurückzuführen ist und wenn Halter und Fahrer des Fahrzeugs "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" beobachtet haben. Der Beklagte hat den ihm hiernach obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen können.

16

Es lässt sich zunächst nicht feststellen, dass der Unfall allein auf das "Verhalten" der Klägerin zurückzuführen ist. Es ist zwar richtig, dass hierbei ein Verschulden des Verunglückten nicht erforderlich ist. Das Verhalten des Verletzten im Sinne des §7 Abs. 2 Satz 2 KrfzG ist rein gegenständlich gemeint und umfasst eine unverschuldete wie eine schuldhafte Handlungsweise (RGZ 92, 38 f). Das dem Unfall unmittelbar vorhergehende Verhalten der Klägerin hat sich auf Grund der Beweisaufnahme nicht mehr feststellen lassen. Es ist nicht einmal mit Sicherheit die Möglichkeit auszuschliessen, dass die Klägerin von dem Anhänger berührt wurde und dadurch zu Fall gekommen ist. Wenn die Revision meint, dass eine Berührung mit dem Anhänger schon deshalb nicht erfolgt sein könne, weil die Klägerin sonst von dem vorbeirollenden Triebwagen hätte erfasst worden sein müssen, so ist diese Folgerung irrig; denn der Motorwagen bewegte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erheblich weiter von der Bordsteinkante entfernt als der Anhänger. Im übrigen hat sich auch nicht klären lassen, worauf es zurückzuführen ist, dass die Klägerin gefallen und von der Bordsteinkante abgeglitten ist.

17

Der dem Beklagten obliegende Entlastungsbeweis scheitert aber weiter auch daran, dass er nicht "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" im Sinne des §7 Abs. 2 KrfzG beobachtet hat. Hierbei handelt es sich nämlich nicht nur um die allgemeine "im Verkehr erforderliche" Sorgfalt nach §276 BGB, sondern um eine wesentlich gesteigerte Sorgfalt. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch die äusserste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt nicht zu verhindern war (RGZ 86, 149 [151]; 92, 38; 96, 131; 159, 312; KG in VAE 1938, 461). Halter und Fahrer haben hiernach eine über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehende besondere, überlegene und gesammelte Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart zu beobachten, die z.B. auch die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer gebietet. (RGZ 162, 1 [3]; 164, 273 [280]; RG in VR 1930, 307; RG in DR 1939, 783 f).

18

Im Hinblick auf diese von der Rechtsprechung für die besondere Sorgfaltspflicht von Halter und Fahrer im Falle des §7 Abs. 2 KrfzG entwickelten Grundsätze bleiben die vom Berufungsgericht für den Verschuldensvorwurf dargelegten Gesichtspunkte von Bedeutung. Die hiergegen von der Revision angeführten Entscheidungen (RGSt 73, 206; RG in DAR 1929, 140 Nr. 92; OLG München NJW 1950, 556 [OLG München 13.11.1949 - 2 Ss 75/49] Nr. 15; OLG Hamm in JMinBl NrhWf 1951, 48 ff) betreffen andere Sachverhalte und sind nicht geeignet, für den vorliegenden Fall ein "unabwendbares Ereignis" zu begründen. Es handelt sich hier nämlich nicht darum, ob und in welcher Weise ein Kraftfahrer bei gerader Fahrt unter Benutzung der rechten Strassenseite auf Kinder, die an der Bordsteinkante stehen, zu achten hat. Der Beklagte bog hier unter Benutzung der linken Fahrbahn aus einer schmalen Strasse in eine andere schmale Strasse ein, wobei der Anhänger zwangsläufig die Lenkungsspur des Motorwagens verliess, weiter nach links hinüberfuhr und mit dem linken Hinterrad sogar die linke Bordsteinkante streifte. Die an der Bordsteinkante stehende Klägerin war zwar nicht schon durch den Motorwagen, wohl aber unter Umständen durch den von der Lenkungsspur des Motorwagens erheblich abweichenden Anhänger gefährdet, wenn sie nicht rechtzeitig weiter zurücktrat. Sie hätte möglicherweise von dem Wagenaufbau gestreift werden können. Sie hätte aber auch dadurch, dass der Anhänger erheblich näher an der Bordsteinkante vorbeifuhr, überrascht, zu unbesonnenen, hastigen und falschen Bewegungen veranlasst werden und hierbei zu Fall kommen können. Angesichts dieser möglicherweise auftretenden Gefahrenlage hätte ein besonders vorsichtiger Fahrer die Klägerin vor dem Herannahen des Anhängers warnen und sich auch vergewissern können und müssen, ob sie genügend von der Bordsteinkante zurücktreten und ganz aus dem Gefahrenbereich gelangen würde. Hätte sie dies nicht getan, so hätte der Beklagte erforderlichenfalls halten und dafür sorgan müssen, dass sie auf dem Bürgersteig weit genug zurücktrat. Wie die vom Sachverständigen vorgenommene Probefahrt gezeigt hat, hätte ein besonders geschickter und umsichtiger Fahrer den Bogen nach links noch etwas weiter ausfahren und damit auch den Anhänger in einem etwas grösseren Abstand von der Bordsteinkante halten können. Auch in diesem Fall wäre es vielleicht möglich gewesen, den Unfall zu verhüten. Alle in dieser Hinsicht übrig bleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten. Er hat jedenfalls nicht nachweisen können, dass auch bei äusserster Sorgfalt der Unfall unvermeidlich gewesen wäre (Müller a.a.O.). Einen solchen Mangel äusserster Sorgfalt hat der Beklagte für den Fall, dass die Klägerin "unmittelbar hart an der Bordsteinkante an der Ecke" gestanden hat, übrigens insofern selbst eingeräumt, als er bei seiner persönlichen Vernehmung am 14. November 1950 erklärt hat, er hätte sich in einem solchen Fall "natürlich anders verhalten und in Höhe des Kindes die Tür aufgemacht und das Mädchen angewiesen, von der Kante zurückzutreten, und wenn es dann nicht gefolgt hätte, dann hätte er seinen Wagen ganz zum Stehen gebracht".

19

3.)

Schliesslich hat die Revision noch geltend gemacht, das Stehenbleiben der Klägerin am Bordsteinrand sei ein selbstverschuldetes Verhalten und begründe zumindest ein Mitverschulden der Klägerin. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des §828 BGB stehe ihre Jugend der Annahme einer solchen eigenen Verantwortlichkeit nicht entgegen.

20

Das Berufungsgericht hat diesen Einwand mit Recht zurückgewiesen. Es hat sich nicht feststellen lassen, dass sich die Klägerin unbesonnen oder mutwillig verhalten hat. Sie brauchte nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass der Anhänger ganz an die linke Strassenkante heranspuren würde. Es muss vielmehr damit gerechnet werden, dass sie hierdurch überrascht worden oder durch eine sonstige Schreckwirkung, z.B. durch Explosionsgeräusche bei Fehlzündungen zu Fall gekommen ist.

21

Unter Anwendung der §§564 Abs. 1, 565 Abs. 3 Ziff 1 ZPO war die Klage, soweit sie auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gestützt wird, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§92, 97 ZPO.

Dr. Riese Meiss Dr. Kleinewefers Dr. Bock Rietschel