Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1976, Az.: KVR 5/75
„Architekten-Gebühren“
Angehöriger freier Berufe (hier: Architekten) als Unternehmen; Die als Körperschaften desöffentlichen Rechts entsprechend errichteten Berufsvertretungen als Vereinigungen von Unternehmen im Sinn des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Androhung oder Einleitung gerichtlicher Maßnahmen als Androhung oder Zufügung eines Nachteils im Sinn des§ 25 Abs. 2 (GWB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1976
- Aktenzeichen
- KVR 5/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14628
- Entscheidungsname
- Architekten-Gebühren
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 30.07.1975
Rechtsgrundlagen
- § 1 GWB
- § 25 Abs. 2 GWB
Fundstelle
- MDR 1977, 818-819 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, ob die Angehörigen freier Berufe (hier: Architekten) Unternehmen und ihre als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Berufsvertretungen Vereinigungen von Unternehmen im Sinn des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind.
- b)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Androhung oder Einleitung gerichtlicher Maßnahmen die Androhung oder Zufügung eines Nachteils im Sinn des § 25 Abs. 2 GWB ist.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Dezember 1976
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und
die Richter Dr. Kellermann, Dr. Freiherr v. Gamm, Salger und Dr. Hesse
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juli 1975 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in dem Beschluß des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr als Landeskartellbehörde vom 13. Januar 1975 unter Nr. 1 b die Worte "oder Empfehlungen auszusprechen" entfallen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Rechtsbeschwerdeführerin zu tragen.
Gründe
A
Die Beschwerdeführerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die unter anderem die beruflichen Belange der ihr angehörenden Architekten zu wahren hat. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des niedersächsischen Architektengesetzes vom 23. Februar 1970 (nieders. GVBl 1970 S. 37) hat sie sich 1971 eine Berufsordnung gegeben und 1972/73 Richtlinien dazu erlassen. Hierin heißt es unter anderem:
"Nr. 6 (der Berufsordnung):
Der Architekt lehnt jede Mitwirkung an Architektenwettbewerben ab, die mit der gültigen Wettbewerbsordnung nicht übereinstimmen. ...
Die Architektenkammer Niedersachsen beschließt und veröffentlicht die jeweils gültige Wettbewerbsordnung. Diese wird dadurch Bestandteil der Berufsordnung.
Bis zu einer Neuregelung werden die GRW 1952/54 (Grundsatze und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiete des Bauwesens und des Städtebaus) einschl. der Zusatzvereinbarung zwischen dem BDGA und dem Deutschen Städtetag als Grundsätze für die Auslobung und Durchführung von Architektenwettbewerben übernommen. Ausgenommen sind vorläufig die §§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 2 sowie 27 GRW 1952 und zu § 9 Abs. 2 der Ergänzung von 1954. Die in den GRW genannten Zuständigkeiten auf Landesebene werden durch die entsprechenden Kammerorgane ersetzt.
Nr. 10 (der Berufsordnung):
Der Architekt berechnet sein Honorar nach der für seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen Gebührenordnung.
Richtlinie (zu Nr. 10 Berufsordnung):
Nr. 10.1: Baugewerblich tätige und freischaffende Architekten haben für ihre Leistungen die in den Gebührenordnungen festgelegten Honorare zu berechnen und auszuweisen. ...
Nr. 10.2:
Es ist unzulässig, geringere Gebühren zu vereinbaren, als die Gebührenordnung vorschreibt, oder den Bauherrn zu überfordern. Dieses Verbot betrifft in der Regel auch den Verzicht auf die Erstattung der Auslagen."
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und öffentliche Arbeit genehmigte durch Erlaß vom 27. September 1971 die Berufsordnung und führte in einem Begleitschreiben unter anderem einschränkend aus:
"2.
Zu Nr. 6 - Wettbewerbsordnung - gehe ich davon aus, daß es sich hier um eine vorläufige Regelung handelt, zumal Verhandlungen über eine Neuregelung des gesamten Fragenkomplexes seit längerer Zeit auf Bundesebene geführt werden. In jedem Fall bedürfte, worüber schon früher mit Ihnen Einvernehmen bestand, eine von der Kammer zu beschließende bzw. zu übernehmende Neuregelung als Teil der Berufsordnung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.Im übrigen ist es - wie auch im letzten Absatz der Nr. 6 zum Ausdruck kommt - erforderlich, daß das vom Bundeskartellamt angenommene Verbot einer Anwendung bestimmter Vorschriften der GRW 1952/54 (hinsichtlich der Möglichkeit einer Sperrung von Wettbewerben) seinem ursprünglichen Sinne nach streng beachtet wird. ... Jedenfalls würde die Notwendigkeit aufsichtsbehördlichen Einschreitens bestehen, falls bei der vorläufigen Weiteranwendung der GRW 1952/54 sich Tatbestände ergeben würden, die mit den Grundsätzen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht im Einklang stehen. Ferner werden diejenigen Grundsätze zu beachten sein, die unter dem Gesichtspunkt staatlichen bzw. öffentlichen Interesses in Verlautbarungen oberster Bundes- oder Landesbehörden zur Frage der Auslobung von Wettbewerben für öffentliche Baumaßnahmen festgelegt sind oder festgelegt werden.
3.
Zu Nr. 10 - Gebührenberechnung - wiederhole ich den Hinweis, daß es sich bei der zur Zelt geltenden Gebührenregelung - VO FR Nr. 66/50 - um eine Höchstpreisregelung handelt; die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit zur Berechnung niedrigerer Gebühren, als in der GOA (Anlage zu der v. g. VO) vorgesehen, bleibt also unberührt."
Die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiete des Bauwesens und des Städtebaus (GRW 1952/54) sind im Jahre 1952 von dem - privatrechtlichen - Bund Deutscher Architekten (BDA) und vom Deutschen Städtetag - ohne Verbindlichkeit für dessen Mitglieder - gemeinsam aufgestellt und im Jahre 1954 vom BDA einseitig um einige Bestimmungen erweitert worden. Sie sollen als Hilfe zu einer sachgemäßen und gerechten Durchführung der Wettbewerbe dienen.
Die unter Nr. 6 der Berufsordnung für nicht übernommen erklärten Klauseln haben - soweit sie hier Bedeutung erlangen können - folgendes zum Inhalt:
Nach § 6 Abs. 3 GRW muß bei festgestellten wesentlichen Verstößen gegen die GRW der Wettbewerb für die Architekten gesperrt werden.
Nach § 9 Abs. 2 GRW dürfen sich die Architekten weder als Bewerber noch als Preisrichter und Vorprüfer beteiligen, solange ein "Übereinstimmungsvermerk" nicht erteilt worden ist.
Die Beschwerdeführerin hat in zahlreichen Fällen gegen Mitglieder wegen Verstoßes gegen die Nr. 6 und 10 ihrer Berufsordnung und die hierzu erlassenen Richtlinien berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet. Sie beanstandete unter anderem, die betroffenen Mitglieder seien unter den Gebührensätzen der GOA tätig geworden und/oder hätten an Wettbewerben teilgenommen, die nicht mit den GRW übereinstimmten.
Sie hat ferner am 2. Juni 1972 gegenüber dem Landkreis Harburg die Ausschreibung des Neubaues einer Schule vor allem wegen einer zu niedrigeren Honorierung beanstandet und als mit den GRW und mit der GOA nicht vereinbar bezeichnet. Am 24. April 1974 hat sie der Stadt Wolfsburg gerichtliche Schritte für den Fall angedroht, daß diese die Honorierung für die Teilnehmer an einem Gutachterverfahren in Höhe von 20.000 DM beibehalte; sie hat auch hier beanstandet, diese Gebühr liege unter der nach der GOA anfallenden Gebühr.
Die Beschwerdeführerin hält sich für berechtigt, auch in Zukunft in dieser Weise vorzugehen. Die Landeskartellbehörde sieht in diesem Verhalten eine Verletzung der §§ 25 Abs. 2, 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB.
Durch Beschluß vom 13. Januar 1975 hat sie der Beschwerdeführerin untersagt,
- a)
Architekten Nachteile anzudrohen oder zuzufügen oder Empfehlungen auszusprechen, um Architekten dazu zu veranlassen, die Sätze der Gebührenordnung für Architekten (GOA) - Anlage zur Verordnung FR Nr. 66/50 vom 13. Oktober 1950 (BAnz. Nr. 219) - nicht zu unterschreiten oder nicht an Wettbewerben teilzunehmen, bei denen die Entgelte der GOA unterschritten werden oder die deshalb wegen Nichtübereinstimmung mit den "Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe 1952 mit Erläuterungen und Ergänzungen 1954" (GRW 1952/54) vom Landeswettbewerbsausschuß keinen "Übereinstimmungsvermerk" erhalten haben,
- b)
Auftraggebern und ausschreibenden Unternehmen Nachteile anzudrohen oder zuzufügen oder Empfehlungen auszusprechen, um sie dazu zu veranlassen, keine Angebote für Architektenleistungen einzuholen oder keine Wettbewerbe auszuschreiben, bei denen die Entgelte der GOA unterschritten oder insoweit die Ausschreibungsbedingungen der GRW 1952/54 nicht eingehalten werden.
Das Beschwerdegericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 13. Januar 1975 weiter. Die Landeskartellbehörde beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B
Das Beschwerdegericht erachtet die Untersagungsverfügung nach § 37 a Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 25 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB für begründet. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin seien überwiegend Unternehmen und die Beschwerdeführerin selbst damit eine Vereinigung von Unternehmen im Sinne des Gesetzes. Die Tatsache, daß sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, die der staatlichen Aufsicht unterliege, stehe dem nicht entgegen. Der kartellrechtlichen Nachprüfung unterlägen alle Handlungen, mit denen sie außerhalb ihres öffentlich-rechtlichen Aufgabenkreises rein wirtschaftliche Ziele ihrer Mitglieder verfolge. Das sei hier jedenfalls insoweit der Fall, als sie mit ihren Maßnahmen ihre Mitglieder und Dritte an die Höchstpreise der GOA 1950 und an die GRW 1952/54 binden wolle. Die angeführten Bestimmungen des GWB seien dadurch verletzt worden, daß sie ihre Mitglieder und Dritte, wie die Stadt Wolfsburg und den Landkreis Harburg, angehalten und mit Nachteilen (Berufsgerichtsverfahren und Schadensersatzansprüchen) bedroht habe, damit die Höchstpreise der GOA nicht unterschritten werden und keine Architektenwettbewerbe stattfinden, die den Richtlinien der GRW 1952/54 nicht entsprechen, insbesondere nicht den "Übereinstimmungsvermerk" nach § 6 Abs. 2 der GRW 1952/54 aufweisen und Honorare vorsehen, die die Höchstsätze der GOA unterschreiten.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen stand.
I.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Untersagungsverfügung der Landeskartellbehörde begründet ist, kommt es nicht darauf an - wie die Rechtsbeschwerde und Rechtsbeschwerdeerwiderung ausführen -, ob Architekten allgemein als Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzusehen sind und die Beschwerdeführerin deshalb eine Vereinigung von Unternehmen ist, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind. Es genügt vielmehr, wenn Architekten den Unternehmensbegriff erfüllen - und damit die Beschwerdeführerin als eine Vereinigung von Unternehmen zu erachten ist -, soweit sie Tätigkeiten entfalten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Die Untersagungsverfügung richtet sich allein dagegen, daß die Beschwerdeführerin - wie bisher in der Vergangenheit - auch in Zukunft die in der GOA 1950 vorgesehenen Gebühren grundsätzlich als verbindlich durchsetzen will. Dies ist offensichtlich, soweit die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin verbietet, auf die Architekten und auf die Auftraggeber und ausschreibenden Unternehmen einzuwirken, um
- a)
die Architekten zu veranlassen, aa) die Sätze der GOA 1950 nicht zu unterschreiten und bb) nicht an Wettbewerben teilzunehmen, bei denen die - in den GRW 1952/54 vorgesehenen - Entgelte der GOA unterschritten werden,
- b)
die Auftraggeber und ausschreibenden Unternehmen zu veranlassen, aa) keine Angebote für Architektenleistungen einzuholen und bb) keine Wettbewerbe auszuschreiben, bei denen die Entgelte der GOA (hinsichtlich bb im Rahmen der GRW 1952/54) unterschritten werden.
Das gilt aber auch für die darüber hinausgehenden Formulierungen. Das gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Verbot, auf den vorstehend angeführten Adressatenkreis mit dem Ziele einzuwirken, nicht an Wettbewerben teilzunehmen - bzw. solche auszuschreiben -, die wegen Nichtübereinstimmung mit den GRW 1952/54 keinen "Übereinstimmungsvermerk" erhalten haben bzw. bei denen die Ausschreibungsbedingungen der GRV 1952/54 nicht eingehalten werden, nimmt ausdrücklich Bezug auf die Entgelte nach der GOA. Es bedarf insoweit also keiner Prüfung, ob die Beschwerdeführerin berechtigt wäre, auf die Einhaltung der GRW im übrigen - soweit es nicht um die Festlegung der Entgelte nach der GOA 1950 geht - hinzuwirken.
Der Beurteilung ist weiterhin zugrunde zu legen, daß die für Leistungen der Architekten nach der GOA zu berechnenden Entgelte "Höchstpreise" sind (§ 1 der VO FR Nr. 66/50), die - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme für außergewöhnliche Leistungen nach § 2 der Verordnung - nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden dürfen. Der Architekt darf ein geringeres Entgelt, als es die GOA vorsieht, vereinbaren, soweit er damit nicht gegen die guten Sitten verstößt (BGHZ 60, 199, 201, 202 m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin wiederum wäre danach in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur dann berechtigt, darauf hinzuwirken, daß die Höchstsätze der GOA allgemein in Vereinbarungen und Ausschreibungen der o.a. Art als Entgelt für Architektenleistungen festgelegt werden, wenn sie hierzu ermächtigt worden wäre. Dies ist nicht der Fall.
Als Rechtsgrundlage hierfür käme nur die Norm des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des nieders. Architektengesetzes in Betracht, wonach die Architektenkammer die Aufgabe hat, die Berufspflichten der Architekten in einer Berufsordnung festzulegen und ihre Erfüllung zu überwachen. Die Beschwerdeführerin hat insoweit zwar mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Berufsordnung erlassen. Das Beschwerdegericht hat jedoch zutreffend festgestellt, daß diese ein derartiges Eingriffsrecht nicht begründet, und ergänzend auf den klarstellenden Vermerk der Aufsichtsbehörde zu der Bestimmung Nr. 10 der Berufsordnung hingewiesen, daß es sich bei der zur Zeit geltenden Gebührenregelung um eine Höchstpreisregelung handele, die Notwendigkeit bzw. Möglichkeit zur Berechnung niedrigerer Gebühren, als in der GOA vorgesehen, also unberührt bleibe.
II.
1.
Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen ist, daß die Angehörigen freier Berufe nicht schlechthin von den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszunehmen sind (BGHZ 42, 318, 324; SenUrt. v. 19.9.74 - KZR 14/73, LM GWB § 26 Nr. 35 zu III 1; Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 22.3.76 - BGHZ 67, 81 zu 1 a), bedarf es bei der Beurteilung der von den Parteien in den Vordergrund gestellten Frage nur der Entscheidung, ob Architekten insoweit als Unternehmen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzusehen sind, als sie Leistungen der in der GOA beschriebenen Art anbieten und damit mit anderen Architekten oder Dritten in Preiswettbewerb treten.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Entscheidung darüber, ob der freie Beruf des Architekten als Unternehmen anzusehen ist oder nicht, nur einheitlich getroffen werden könne. Wie aus der Rechtsprechung des Senats folgt, ist der Unternehmensbegriff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen funktioneil - nicht institutionell - bestimmt. Der Senat hat demgemäß wiederholt auch Träger der öffentlichen Gewalt nicht allgemein, sondern nur hinsichtlich bestimmter Arten von Handlungen als Unternehmen behandelt - soweit es nicht um Leistungen ging, die aufgrund hoheitlicher Bestimmungen gegeben und gefordert wurden (vgl. BGHZ 36, 91; 42, 318; 64, 232; SenUrt. v. 25.6.64 - KZR 4/64, WuW/E BGH 641).
2.
Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Freiheit des Wettbewerbs sicherzustellen, erfüllt "jedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr" den Unternehmensbegriff (BGHZ 36, 91, 103; zuletzt SenUrt. v. 19.9.74 - KZR 14/73 a.a.O.). Architekten werden danach - auch wenn man mit der Rechtsbeschwerde davon ausgeht, daß sie kein Gewerbe ausüben - jedenfalls, ebenso wie Ärzte hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten (Großer Senat für Zivilsachen a.a.O.), vom Gesetz erfaßt, soweit sie die hier in Frage stehenden, in der GOA (§ 19) aufgeführten Leistungen anbieten und erbringen. Hinsichtlich dieser Leistungen nehmen die Architekten am Wirtschaftsleben teil und treten untereinander und mit Dritten in Wettbewerb.
Es ist zwar richtig - wie die Rechtsbeschwerde ausführt -, daß der Wettbewerb durch das Architektengesetz und die von der Beschwerdeführerin erlassene Berufsordnung eingeschränkt ist. Daraus ergibt sich jedoch nur, daß der Wettbewerb insoweit nicht primär als ökonomisches Lenkungsinstrument eingesetzt werden darf (vgl. hierzu Rittner, Unternehmen und freier Beruf als Rechtsbegriffe, 1962 S. 36), als diese Bestimmungen eingreifen. Die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf die freien Berufe ist nur ausgeschlossen, wenn und soweit staatliches oder aufgrund staatlicher Ermächtigung gesetztes Berufsrecht der Vertragsfreiheit Grenzen setzt. Darüber hinausgehende wettbewerbsbeschränkende Absprachen der Angehörigen freier Berufe sind nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilen.
Im vorliegenden Falle geht es im wesentlichen darum, ob die Architekten und Ihre Auftraggeber verpflichtet sind, die Sätze der GOA nicht zu unterschreiten. Diese Frage ist zu verneinen. Aus dem Umstand, daß die Entgelte nach der GOA "Höchstpreise sind", die unterschritten werden dürfen, ergibt sich, daß das Gesetz insoweit den Wettbewerb eröffnet hat. Diese Regelung ist zu beachten und darf nicht durch Absprachen ausgehöhlt werden.
3.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgt daraus, daß diese als eine Vereinigung von Unternehmen im Sinne der hier in Betracht kommenden §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 11, § 25 Abs. 2 GWB anzusehen ist, soweit sie selbst in das Marktgeschehen eingreift, ohne hierzu durch Gesetz ermächtigt zu sein.
Die Rechtsbeschwerde meint zwar auch in diesem Zusammenhang, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen könne nicht angewandt werden, weil die Beschwerdeführerin hoheitlich gehandelt habe. Der Umstand, daß sie unter Umständen Rechtsvorschriften verletzt habe, könne an der hoheitlichen Natur ihres Vorgehens nichts ändern. Es läge dann ein rechtswidriger Verwaltungsakt vor, der nur im Wege der Staatsaufsicht, nicht aber nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anfechtbar sei. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
Im vorliegenden Falle geht es nicht nur um die Frage, ob die Beschwerdeführerin hoheitlich tätig geworden ist, sondern auch um die Entscheidung darüber, ob sie dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfällt, soweit sie am Wirtschaftsleben teilnimmt und in das Marktgeschehen eingreift, ohne hierzu aufgrund eines Gesetzes ermächtigt zu sein. Diese Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn - wie hier - die öffentliche Hand als Körperschaft des öffentlichen Rechts zugleich eine Vereinigung von Unternehmen im Sinne des Gesetzes ist und wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen gegen Mitglieder und Dritte ergreift, die nicht mehr von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sind, sondern, wie das Beschwerdegericht feststellt, ausschließlich den wirtschaftlichen Belangen der Mitglieder dienen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich hierbei nicht allein um ein rechtswidriges Verwaltungshandeln, auf dessen Beseitigung nur die die Staatsaufsicht führende Behörde dringen könnte. Aus der fehlenden Ermächtigung, Gebührenregelungen zu treffen, folgt vielmehr, daß die Beschwerdeführerin, soweit sie die staatlich festgelegten Höchstsätze für Architektenleistungen in wettbewerbsbeschränkender Weise als Mindestsätze durchzusetzen versucht, im privaten Interesse tätig wird und deshalb - in diesem Umfange - dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfällt. Ihre berechtigten Belange sind dadurch als gewahrt anzusehen, daß auf der Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen immer nur das auf die Beschränkung des Wettbewerbs gerichtete Handeln untersagt werden kann.
III.
Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der § 25 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 1 GWB mit der Begründung bejaht, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitglieder und Dritte, Insbesondere die Stadt Wolfsburg und den Landkreis Harburg, angehalten, die Höchstpreise der GOA nicht zu unterschreiten und nicht an Architektenwettbewerben teilzunehmen, die den Richtlinien der GRW 1952/54 nicht entsprechen, und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Mitglieder berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet und den angeführten Dritten mit Schadenersatzansprüchen gedroht. Die Voraussetzungen des § 37 a Abs. 2 GWB hält es deshalb für gegeben, weil die Beschwerdeführerin - wie diese ausdrücklich erklärt habe - in Zukunft in gleicher Weise wie bisher gegen ihre Mitglieder und Dritte vorgehen wolle.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben im wesentlichen keinen Erfolg.
1.
Im Hinblick auf § 25 Abs. 2 GWB hat das Beschwerdegericht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe gegen ihre Mitglieder Berufsgerichtsverfahren angedroht und eingeleitet und Auftraggebern und ausschreibenden Stellen Schadensersatzansprüche angedroht, um diese zu veranlassen, die Gebührensätze der GOA zu übernehmen und nicht zu unterschreiten und nicht an Wettbewerben teilzunehmen - bzw. diese zu veranstalten -, bei denen diese Gebührensätze unterschritten werden oder die aus diesem Grunde keinen "Übereinstimmungsvermerk" nach § 6 Abs. 2 der GRW 1952/54 erhalten haben.
a)
Damit ist hinreichend dar getan, daß die Beschwerdeführerin Nachteile im Sinne des § 25 Abs. 2 GWB angedroht oder zugefügt hat.
Diese Bestimmung dient der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs, indem sie die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gegen bestimmte Einflußnahmen anderer Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen schützt und der Gefahr vorbeugt, daß Verbote des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Anwendung von Druck und Lockmitteln umgangen werden (BGHZ 44, 279, 281). Die Anwendung dieser Bestimmung ist demgemäß nicht ausgeschlossen, wenn das angedrohte oder zugefügte Übel an sich rechtmäßig ist; denn die Rechtswidrigkeit ergibt sich im Falle des § 25 Abs. 2 GWB bereits daraus, daß der verfolgte Zweck auf eine Wettbewerbsbeschränkung gerichtet ist, die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verfügung der Kartellbehörde) nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf (vgl. Benlsch in Gemeinschaftskommentar 3, Aufl. § 25 Anm. 14). Es genügt - sofern die übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 GWB gegeben sind -, wenn dem Adressaten ein Übel zugefügt oder in Aussicht gestellt wird, das bei objektiver Beurteilung geeignet ist, seinen Villen zu beeinflussen und ihn zu einem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten im Sinne dieser Vorschrift zu bestimmen. Dazu können auch die Androhung und Einleitung gerichtlicher Schritte zur Durchsetzung von angeblichen Schadensersatzansprüchen und die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gehören. Bei der Beurteilung im einzelnen muß allerdings beachtet werden, daß den Beteiligten nicht von vornherein die Befugnis genommen werden darf, eine unterschiedliche Auffassung über bestehende Rechte und Pflichten durch eine gerichtliche Entscheidung klären zu lassen und dementsprechend gerichtliche Schritte "anzudrohen".
Im vorliegenden Falle bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein derartiges Vorgehen unter dem Gesichtspunkt des § 25 Abs. 2 GWB als unzulässig anzusehen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das insoweit in zulässiger Weise ergänzend auf den Beschluß der Landeskartellbehörde vom 13. Januar 1975 verwiesen hat, ging es der Beschwerdeführerin nicht allein darum, eine gerichtliche Klärung zweifelhafter und zwischen den Beteiligten umstrittener Rechtsfragen herbeizuführen. Die eingeleiteten und angedrohten gerichtlichen Verfahren dienten vielmehr auch dazu, ihren Mitgliedern und außenstehenden, als Auftraggeber in Frage kommenden Dritten (wie der Stadt Wolfsburg und dem Landkreis Harburg) vor Augen zu führen, daß sie ernsthaft gegen alle Ausschreibungen, Wettbewerbe, Angebote und Vereinbarungen vorgehen werde, die Entgelte für Architektenleistungen vorsehen, welche unterhalb der Gebührensätze der GOA liegen. Dies zeigt sich insbesondere darin, daß sie schon vor Abschluß gerichtlicher Verfahren in öffentlichen Erklärungen (vgl. die Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt v. 1. Juli 1972) bei den in Frage kommenden Kreisen die Höchstpreise der GOA als Festpreise durchzusetzen suchte. Dieser Tatsache kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Verband handelt, der mit Rücksicht auf seine Sachkunde und Einflußmöglichkeiten auf dem Gebiete der Architektenleistungen eine starke Stellung erworben hat, die im allgemeinen nicht nur von den Mitgliedern sondern auch von außenstehenden Dritten anerkannt wird. In dem systematisch wiederholten, mit dem Inaussichtstellen und der Einleitung von gerichtlichen Maßnahmen verbundenen Verlangen, die Höchstpreise der GOA nicht zu unterschreiten, ist deshalb auch insoweit eine ernste Bedrohung der Entschließungsfreiheit der angesprochenen Kreise zu erblicken, als die Befürchtung vor weiteren nachteiligen Folgen und Unannehmlichkeiten erweckt wird, wenn die Forderung der Beschwerdeführerin unbeachtet bleibt: Die ausschreibenden Unternehmen - Insbesondere die Gemeinden und Kreise - müssen aufgrund der insoweit bestehenden Machtstellung der Beschwerdeführerin davon ausgehen, daß sich ein großer Teil der Architekten nur noch dann an Ausschreibungen etc. beteiligt, wenn die - gesetzwidrigen - Anforderungen der Beschwerdeführerin erfüllt werden. Aus dem verringerten Angebot folgt wiederum, daß die ihnen zur Verfügung stehenden Alternativen merklich eingeschränkt und die Möglichkeiten, Preisvorteile zu erzielen, gemindert werden. Den Mitgliedern der Beschwerdeführerin wird es dadurch erschwert, im Wettbewerb den Preis als Mittel zur Erzielung von Aufträgen einzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich hiergegen im wesentlichen nur mit dem Argument, die für die Beschwerdeführerin Handelnden seien nicht in dem Bewußtsein tätig geworden, daß ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch gegen Ihre Mitglieder nicht bestehe. Sie kann damit schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich im vorliegenden Falle um eine Untersagungsverfügung im Sinne des § 37 a GWB handelt, die bereits dann ergehen kann, wenn das beanstandete Verhalten objektiv widerrechtlich ist (Amtl. Begr. zur 2. Gesetzesnovelle - BTDrucks. 7/76). Die Vorschrift wurde in das Gesetz eingefügt, um der Kartellbehörde die Möglichkeit zu geben, wettbewerblich relevante Streitfragen einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen, ohne im einzelnen Falle ein Verschulden nachweisen zu müssen.
b)
Da die Beschwerdeführerin - unstreitig - die festgestellten Nachtelle angedroht und zugefügt hat, um die ihr angeschlossenen Architekten und die ausschreibenden Stellen insbesondere zu bestimmen, die Höchstsätze der GOA nicht zu unterschreiten, ist dem Beschwerdegericht auch darin zuzustimmen, daß die Beschwerdeführerin so gehandelt hat, um die Architekten und ausschreibenden Stellen zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf (§ 25 Abs. 2 GWB).
2.
a)
Das Beschwerdegericht hat zu Recht das Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitgliedern auch als unzulässige Empfehlung gewertet.
Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung ihrer Richtlinien Nr. 10.2 und durch entsprechende Äußerungen eine Vielzahl von Architekten in Niedersachsen veranlaßt hat, die Gebührensätze der GOA nicht zu unterschreiten sowie nicht an Wettbewerben teilzunehmen, die hiergegen verstoßende Bestimmungen enthalten. Hiernach hat die Beschwerdeführerin den Verbotstatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB erfüllt; sie hat Empfehlungen ausgesprochen, die eine Umgehung des Verbots nach § 1 GWB durch gleichförmiges Verhalten bewirkt haben (vgl. hierzu SenBeschl. BGHSt 14, 55 = JZ 61, 176).
Die Rechtsbeschwerde wendet sich insoweit gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts nur mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihren Mitgliedern die - für die Empfehlung notwendige - Freiheit der Entschließung genommen und sie zu einem bestimmten Verhalten zwingen wollen. Sie muß damit schon deshalb erfolglos bleiben, weil - wie insbesondere aus § 38 Abs. 2 Nr. 1 b GWB folgt - ein Verstoß gegen das Empfehlungsverbot auch dann vorliegt, wenn zur Durchsetzung der Empfehlung wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird.
b)
Soweit es um die Frage geht, ob die Beschwerdeführerin auch gegenüber Auftraggebern und ausschreibenden Unternehmen unzulässige Empfehlungen ausgesprochen hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts in Verbindung mit den in bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen der Landeskartellbehörde: Die Beschwerdeführerin hat auf die Stadt Wolfsburg, den Landkreis Harburg und zahlreiche weitere ausschreibende Stellen eingewirkt, um sie zu bewegen, bei der Einholung von Angeboten und bei der Durchführung von Architektenwettbewerben und Gutachtensverfahren die Honorierungsbasis der GOA und der GRW 1952/54 nicht zu unterschreiten.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen hier ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, soweit das Beschwerdegericht den Begriff der Empfehlung als gegeben erachtet hat. Die Empfehlung ist zwar im Unterschied zum Beschluß und Vertrag ihrem Wesen nach rechtlich unverbindlich (BGHSt 14, 55). Dem steht jedoch nicht entgegen, daß, wie hier das Beschwerdegericht offenbar angenommen hat, zu ihrer Durchsetzung Druck angewandt wird oder der Empfehlende dadurch das wirtschaftliche Verhalten des Empfehlungsempfängers im Wettbewerb "in einer faktisch bindenden Weise bestimmt" (BGHZ 28, 208).
Dagegen ist der angefochtene Beschluß in diesem Punkte deshalb aufzuheben, weil er keine Feststellungen darüber enthält, ob und in welcher Weise die ausgesprochenen Empfehlungen eine Umgehung der im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgesprochenen Verbote durch gleichförmiges Verhalten bewirken. Der angefochtene Beschluß ist zwar nicht in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ergangen, sondern in einem Verwaltungsverfahren. Es handelt sich um eine Untersagungsverfügung, die nur Verpflichtungen für die Zukunft begründet. In diesem Verfahren ist es zwar ausreichend, wenn - ähnlich wie bei der vorbeugenden Unterlassungsklage nach dem bürgerlichen Recht - die ernste Besorgnis drohender Zuwiderhandlung begründet ist. Hierzu bedarf es aber ebenfalls konkreter Feststellungen und - soweit diese noch nicht getroffen werden können, weil beispielsweise der Erfolg erst später eintritt - einer Abschätzung des voraussichtlichen Verlaufs. Im vorliegenden Falle wäre dies um so mehr angebracht gewesen, als es sich bei den Auftraggebern und den ausschreibenden Stellen um Unternehmen handelt, die nicht ohne weiteres eine mit finanziellen Nachteilen verbundene Empfehlung befolgen, auch nicht, wenn zu ihrer Durchsetzung Druck angewendet wird. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung trägt insoweit - wenn auch in anderem Zusammenhang - selbst vor, daß die Beschwerdeführerin in einem Falle den ihr angeblich zustehenden Anspruch "erfolglos bis zum Bundesgerichtshof verfolgt" habe.
IV.
1.
Die Rechtsbeschwerde rügt erfolglos, das Beschwerdegericht habe nicht beachtet, daß die Landeskartellbehörde nach § 37 a Abs. 2 GWB nur ein bestimmtes Verhalten untersagen könne, d.h., daß der konkrete Verletzungstatbestand im einzelnen umschrieben werden müsse.
Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzustimmen, daß die Untersagungsverfügung sehr allgemein gefaßt ist, soweit die Kartellbehörde es verbietet, "Nachteile anzudrohen oder zuzufügen". Es lag insofern nahe, sie konkreter zu fassen. Mit Rücksicht darauf, daß zur Auslegung die Gründe der Entscheidung mit heranzuziehen sind, kann der Verletzungstatbestand nach § 25 Abs. 2 GWB jedoch noch als hinreichend bestimmt angesehen werden.
Soweit sich die Angriffe gegen den Gebrauch des Wortes "Empfehlung" im entscheidenden Teil des Beschlusses wenden, sind sie unbegründet, weil dieser Begriff sowohl klar und verständlich ist als auch sachlich und umfassend all das wiedergibt, was die Kartellbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin beanstandet und als unzulässig ansieht.
2.
Zu Unrecht erhebt die Rechtsbeschwerde den Vorwurf, die Kartellbehörde untersage etwas, was die Beschwerdeführerin nie getan habe und auch dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen sei; im Rahmen der GRW 1952/54 habe sie ein Unterbieten der GOA nicht schlechthin verbieten wollen. Davon sind die Kartellbehörde und das Beschwerdegericht offensichtlich auch ausgegangen. In der Beschlußformel ist zwar eine derartige Einschränkung nicht ausdrücklich - offenbar weil es selbstverständlich erschien - ausgesprochen worden. Eine solche Einschränkung ergibt sich jedoch eindeutig aus den Gründen der Entscheidung und kommt auch hinreichend im entscheidenden Teil zum Ausdruck, wenn dort untersagt wird, Empfehlungen mit dem Ziel aus zusprechen, daß die Sätze der GOA nicht unterschritten werden und keine Teilnahme an Architektenwettbewerben oder Ausschreibungen erfolgt, bei denen die Entgelte der GOA unterschritten werden oder die deshalb (d.h. wegen Unterschreitung der Entgelte der GOA) keinen Übereinstimmungsvermerk erhalten haben, bzw. (Nr. 1 b der Entscheidung) bei denen die Entgelte der GOA unterschritten oder Insoweit die Ausschreibungsbedingungen der GRV 1952/54 nicht eingehalten werden. Daraus folgt, daß, soweit die GRV 1952/54 Platz greifen, die Entgelte der GOA nur Insoweit gemeint sein können als die GRV nichts anderes bestimmen (vgl. hierzu insbesondere die von der Rechtsbeschwerde angeführten Bestimmungen § 20 Abs. 2 und 8 GRV 1952/54).
3.
Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, der Beschwerdeführerin sei untersagt, gegen Gebührenunterschreitungen vorzugehen, die sittenwidrig oder aus sonstigen Gründen gesetzeswidrig sind. Das Beschwerdegericht hat dies ausdrücklich in den Entscheidungsgründen als zulässig bezeichnet; es ergäbe sich aber auch aus dem übrigen Inhalt der Entscheidung und aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Ob aus dem Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1749), auf das sich die Rechtsbeschwerde bezieht, weitergehende Einschränkungen folgen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dessen Vorschriften sind auf die hier in Frage stehende GOA 1950 nicht anwendbar, sondern nur auf die am 1. Januar 1977 in Kraft tretende Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBl I S. 2805).
V.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluß im wesentlichen zu bestätigen. Aufzuheben ist er nur, soweit er auch den Teil von Nr. 1 b der Untersagungsverfügung vom 13. Januar 1975 aufrechterhält, der der Beschwerdeführerin verbietet, Empfehlungen gegenüber Auftraggebern und ausschreibenden Unternehmen auszusprechen (III 2 b).
Dr. Kellermann
v. Gamm
Salger
Hesse