Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1993, Az.: VII ZR 217/92
Garantieansprucch; Gesetz über sozialistisches Vertragssystem; Mangel; Grobe Pflichtverletzung; Darlegungs- und Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1993
- Aktenzeichen
- VII ZR 217/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 286 DDRZPO
Fundstellen
- BB 1994, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1994, 255-257 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1994, 779 (Volltext mit amtl. LS)
- DtZ 1994, 153
- MDR 1994, 445-446 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 240 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 554-557 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 120-122 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 51 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Garantieanspruch nach § 93 I des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25.3.192 setzt nicht voraus, daß der Auftraggeber den festgestellten Mangel angezeigt hat.
2. Ein Garantieanspruch nach § 93 I des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25.3.1992 ist unter der Voraussetzung, daß "der Mangel auf eine grobe Verletzung der Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung zurückzuführen ist", auch dann gegeben, wenn der Mangel schon innerhalb der Garantiezeit festgestellt wurde.
3. Dem Auftraggeber obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß "der Mangel auf eine grobe Verletzung der Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung zurückzuführen ist."
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Mängelbeseitigung und Schadensersatz. Die Parteien sind Rechtsnachfolger von volkseigenen Kombinaten in der früheren DDR. Rechtsvorgängerin der Klägerin, einer GmbH, ist der VEB Wohnungsund Gesellschaftsbau Kombinat Frankfurt/Oder (WGK). Die Beklagte, ursprünglich eine Aktiengesellschaft, die in eine GmbH umgewandelt wurde, ist Rechtsnachfolgerin des VE Landbaukombinats Frankfurt/Oder (LBK).
Die WGK, die als Generalunternehmerin ein Warenhaus in Frankfurt/Oder für den Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau errichtete, beauftragte im Jahre 1985 die LBK als Subunternehmerin, die Betondecken in das Warenhaus einzubauen. Die WGK und die LBK vereinbarten eine zweijährige Garantiezeit nach den §§ 17, 18 der zweiten Durchführungsungsverordnung (GBl. DDR 1982 I, 329) zum Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982 (GBl. DDR I, 293).
Die LBK führte die Betonarbeiten aus; der Beton wurde von der WGK geliefert. Am 30. August 1985 nahm die WGK die Arbeiten der LBK ab. In der Folgezeit stellte sich heraus, daß die Betondecken undicht waren. Das eindringende Wasser beschädigte Teile des Bauwerks. Spätestens im August 1987 erteilte der Hauptauftraggeber ihrem Auftragnehmer, der WGK, eine Mängelrüge bezüglich der festgestellten Durchfeuchtungen.
Das vor dem Bezirksvertragsgericht Frankfurt/Oder eingeleitete schiedsgerichtliche Verfahren endete am 16. März 1990 mit einem Schiedsspruch, durch den die LBK der WGK gegenüber zu bestimmten Mängelbeseitigungsarbeiten und zum Ersatz verschiedener durch das eindringende Wasser am. Gebäude verursachter Schäden dem Grunde nach verurteilt worden ist.
Gegen diesen ihr mit Post vom 23. März 1990 zugesandten Schiedsspruch hat die LBK am 3. April 1990 Einspruch eingelegt. Das Bezirksgericht hat den Einspruch als Berufung behandelt und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Bezirksvertragsgerichtes Frankfurt/Oder.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Einspruch der Beklagten als Berufung behandelt und diese als zulässig erachtet.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland eingelegter und noch nicht erledigter Einspruch gegen eine auf der Grundlage der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts vom 18. April 1963 (GBl. DDR II 293) in der Fassung vom 12. März 1970 (GBl. II 205) (SVGVO) erlassener Schiedsspruch nach dem Beitritt als Berufung im Verfahren der Zivilprozeßordnung zu behandeln (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 100/91 = WM 1992, 2151, 2152 [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 100/91] = EWiR 1992, 1235 Briesemeister; Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 = NJW 1993, 1856, 1857 = ZfBR 1993, 171, 172 = BauR 1993, 458, 459 f = EWiR 1993, 854 Kohte = BGHZ 121, 378[BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]).
b) Für die Entscheidung über den ab 3. Oktober 1990 als Berufung zu behandelnden Einspruch war der Senat für Handelssachen des Bezirksgerichts Potsdam zuständig. Bis zum 1. Juli 1990 war nach § 50 SVGVO das Staatiche Vertragsgericht für die Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen des Bezirksvertragsgerichts zuständig. Durch die Durchführungsverodnung zum Gerichtsverfassungsgesetz - Umgestaltung des Staatlichen Vertragsgerichts - vom 6. Juni 1990 (GBl. DDR I 284) (GVG DVO) wurden die Aufgaben des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Entscheidung von Handelssachen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 den ordentlichen Gerichten übertragen (§ 1 GVG DVO). Die Nachprüfung von Entscheidungen der Bezirksvertragsgerichte war vom 1. Juli 1990 an vom Stadtgericht Berlin wahrzunehmen (§ 4 Abs. 3 GVG DVO). Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990, dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland, wurden für Einsprüche in Handelssachen, die als Berufungen anzusehen waren, die Senate für Handelssachen bei den Bezirksgerichten zuständig, in deren Bezirk die jeweilige Landesregierung ihren Sitz hat (Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 1 h Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 e Abs. 2 Einigungsvertrag).
c) Der als Berufung zu behandelnde Einspruch ist fristgerecht eingelegt worden. Nach dem für die Einsprüche, die vor dem 1. Juli 1990 eingelegt worden sind, gemäß Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 28 h Einigungsvertrag maßgeblichen § 50 Abs. 2 Satz 2 SVGVO, ist der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs beim Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts einzureichen. Der Einspruch ist innerhalb der Zweiwochenfrist bei dem für den Einspruch zuständigen Staatlichen Vertragsgericht eingegangen.
d) Der als Berufung zu behandelnde Einspruch ist formgerecht eingelegt worden, obwohl die Einlegung nicht dem an sich vor den Bezirksgerichten herrschenden Anwaltszwang genügt.
aa) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das am 3. Oktober 1990 bereits eingelegt war, richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 28 i Satz 1 Einigungsvertrag). Danach besteht vor den Bezirksgerichten Anwaltszwang (§ 78 ZPO) mit der in Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 5 b Satz 2 Einigungsvertrag bestimmten Maßgabe. Dieser Grundsatz erfährt jedoch in Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 28 i Satz 2 Einigungsvertrag eine Einschränkung: War das Rechtsmittel bereits vor dem 3. Oktober 1990 unter Beachtung der Formvorschriften des Rechts der DDR eingelegt, so führen seit dem 3. Oktober 1990 geltende verschärfte Formvorschriften nicht zu seiner Unzulässigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 53/91 = ZIP 1992, 726, 727 f; Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 aaO 1858). Der Begriff der Formvorschriften ist dabei in einem weiteren Sinn zu verstehen; auch der Anwaltszwang fällt darunter (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl. Einl. VIII Rdn. 46; Erläuterungen zum Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/7817 Seite 32).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist der als Berufung zu behandelnde Einspruch formgerecht eingelegt worden. Da er vor dem 3. Oktober 1990 eingelegt worden ist, war die Einlegung durch die Partei nach dem Recht der DDR ausreichend (Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 28 i Satz 2 Einigungsvertrag). Nach dem maßgeblichen Recht der DDR, den Vorschriften der SVGVO, besteht für den Einspruch kein Anwaltszwang.
II. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß für die Rechtsbeziehungen der Parteien das Vertragsgesetz maßgebend ist.
2. Diese Rechtsanwendung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach den maßgeblichen Kollisionsvorschriften und intertemporalen Regeln (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 1993 aaO) ist im vorliegenden Altfall, der ausschließlich Bezüge zum Beitrittsgebiet aufweist, das Vertragsgesetz als Recht der früheren DDR auch nach dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland weiter anzuwenden.
Dem steht die Aufhebung des Vertragsgesetzes durch § 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I Seite 483) zum 1. Juli 1990 nicht entgegen. Entsprechend allgemeinen intertemporalen Regeln ist die weitere Anwendbarkeit des Vertragsgesetzes auf vor dem 1. Juli 1990 zustande gekommene Verträge (sog. Altfälle) nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 aaO 16 f; Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 aaO 1858).
III. 1. Einen Anspruch der Klägerin nach Ablauf der Garantiezeit nach § 93 VertragsG hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint:
a) Die Vorschrift des § 93 VertragsG, die allein als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, setze unter anderem voraus, daß der Mangel nach Ablauf der Garantiezeit festgestellt werde und daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer nachweise, daß der Mangel auf einer groben Verletzung der Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung zurückzuführen sei. Außerdem sei es auch für einen Anspruch nach § 93 VertragsG erforderlich, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb eines Monats nach Feststellung des Mangels eine Mängelrüge erteile. Das sei nicht geschehen; die Mängelrüge sei verspätet erteilt worden.
b) Abgesehen davon fehle es an einer Darlegung der Umstände, aus denen sich ergebe, daß der behauptete Mangel auf eine grobe Pflichtverletzung zurückzuführen sei. Eine grobe Pflichtverletzung sei nicht schon dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen den üblichen Standard vorliege.
2. Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; die Ansprüche der Klägerin können nicht aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen verneint werden (c, d).
a) Der Senat ist nicht gehindert, das im vorliegenden Fall anwendbare Recht der DDR nachzuprüfen, da das Recht der DDR nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland nunmehr revisibel ist, soweit sich der Geltungsbereich dieses Rechts über den Bezirk eines Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) hinaus erstreckte (§ 549 Abs. 1 ZPO) (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 aaO. 15 f; Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 aaO. 1858).
b) Das Vertragsgesetz ist auf den von den Vorgängern der Parteien geschlossenen Vertrag anwendbar, da es sich bei diesem Vertrag um einen Wirtschaftsvertrag zwischen volkseigenen Kombinaten handelt (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 VertragsG).
c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Garantieanspruch des § 93 Abs. 1 VertragsG erfordere unter anderem, daß der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Feststellung den Mangel anzuzeigen hat, widerspricht der gesetzlichen Regelung. Im Unterschied zu den Gewährleistungsansprüchen, deren Durchsetzung unter anderem davon abhängt, daß die Mängel innerhalb der Garantiezeit festgestellt und fristgerecht gerügt worden sind (§§ 88 bis 92 VertragsG), sieht § 93 Abs. 1 VertragsG, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Garantieleistungen nach Ablauf der Garantiezeit regelt, eine fristgebundene Mängelrüge nicht vor. Für Garantieforderungen, die nicht die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 VertragsG erfüllen, bestimmt § 92 Abs. 1 VertragsG, daß derartige Ansprüche dem Auftraggeber nur dann zustehen, wenn der anspruchsbegründende Mangel i.S.d. § 88 Abs. 1 VertragsG innerhalb der Garantiezeit festgestellt und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Ablauf angezeigt worden ist. Die Ausschlußwirkung dieser Regelung zugunsten des Auftragnehmers ist auf die Gewährleistungsansprüche beschränkt, deren Bestand von der Garantiezeit und der rechtzeitigen Mängelrüge abhängig ist.
Die Rügeobliegenheit gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Vertragsgesetz nicht für die Garantieansprüche, die nach § 93 Abs. 1 VertragsG unabhängig von der Garantiezeit begründet sind. Eine entsprechende Anwendung auf Ansprüche aus § 93 Abs. 1 VertragsG widerspricht der Konzeption des Gesetzes und dem Regelungsziel des § 93 Abs. 1 VertragsG. Die Rügefrist des § 92 Abs. 1 VertragsG dient dazu, dem Auftraggeber die von der Garantiezeit abhängigen Garantieansprüche auch nach Ablauf der Garantiezeit unter der Voraussetzung zu erhalten, daß die Rüge spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Garantiezeit erhoben wird. Dadurch soll gewährleistet werden, daß Mängel, die kurz vor Ablauf der Garantiezeit festgestellt werden, auch nach Ablauf der Garantiezeit noch wirksam gerügt werden können. Die entsprechende Anwendung auf Ansprüche nach § 93 Abs. 1 VertragsG würde der rechtserhaltenden Zielsetzung der Rügefrist widersprechen, weil sie im Rahmen des § 93 Abs. 1 VertragsG zu einer Ausschlußfrist zu Lasten des Auftraggebers führen würde, die für Ansprüche aus § 93 Abs. 1 VertragsG nicht vorgesehen ist.
Eine Rügeobliegenheit für Garantieforderungen nach § 93 Abs. 1 VertragsG würde überdies nicht im Einklang stehen mit dem Sinn und Zweck der in § 93 Abs. 1 VertragsG geregelten Haftungserweiterung des Auftragnehmers für Mängel, die auf einer groben Verletzung der Pflicht zur qualitätsgerechten Leistung beruhen. Für Mängel dieser Art erweitert § 93 Abs. 1 VertragsG die Garantiehaftung unabhängig von der Garantiefrist und einer Rügeobliegenheit.
Nach dem Sinn und Zweck der Haftungserweiterung ist ein Anspruch nach § 93 Abs. 1 VertragsG entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch dann gegeben, wenn der Mangel, der auf einer groben Pflichtverletzung beruht, schon innerhalb der Garantiezeit festgestellt worden ist (so auch Kommentar zum Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982, 2. Aufl. 1989, § 93 Anm. 2.2 a.E.).
d) Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die grobe Pflichtwidrigkeit nicht hinreichend dargelegt, ist, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf diese Erwägung gestützt haben sollte, rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht weist nicht aus, was es unter dem Begriff der groben Pflichtverletzung versteht. Weder umschreibt es seine Voraussetzungen noch setzt es sich mit den vorprozessualen Sachverständigengutachten noch mit den seiner Würdigung widersprechenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einem richtigen Verständnis des Begriffes ausgeht. Falls das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen und die zu den Akten gereichten Sachverständigengutachten für nicht ausreichend erachtet haben sollte, hätte es überdies nach § 139 ZPO die Klägerin gegebenenfalls darauf hinweisen müssen, daß weiterer Sachvortrag oder Beweisangebote erforderlich sind.
IV. 1. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehenbleiben. Da der Senat zu einer abschließenden Entscheidung gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht in der Lage ist, muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt unter Beachtung seiner Aufklärungs- und Hinweispflichten nach §§ 139, 278 ZPO zur Frage der groben Pflichtwidrigkeit weiter aufklären und gegebenenfalls Beweis erheben müssen. Nach § 93 Abs. 1 VertragsG trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Mängel auf einer groben Pflichtverletzung der Beklagten beruhen.