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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1970, Az.: 2 StR 316/70

Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und sachlicher Begünstigung des Diebes; Voraussetzungen für die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1970
Aktenzeichen
2 StR 316/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 24.03.1970

Fundstellen

  • BGHSt 23, 360 - 361
  • JZ 1971, 141 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1971, 60 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 62 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung u.a.

Prozessführer

Arbeiter Michael Heinz R. aus B.-W., geboren am ... 1944 in B.-T., zur Zeit in Untersuchungshaft in vorliegender Sache

Amtlicher Leitsatz

Eine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahl und sachlicher Begünstigung des Diebes ist zulässig.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Oktober 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten
Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter.
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ..., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. März 1970 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, wegen Begünstigung, wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Ferner hat sie die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Eine Flinte und mehrere verfälschte Ausweise sind eingezogen worden. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht mit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen Begünstigung.

3

Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten zur Last gelegt, gemeinsam mit K. den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma F.-M. in Bad O. begangen zu haben. Da sich auf Grund der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen ließ, ob beide die Tat ausgeführt haben oder ob einer allein und wer von ihnen der Täter gewesen ist, konnte der Angeklagte nicht wegen Diebstahls verurteilt werden. Nach seiner eigenen Angabe hat er dem anderen, als dieser das Diebesgut nach Minden geschafft hatte, beim Weitertransport zum Zwecke des späteren Verkaufs geholfen. Die Strafkammer hat ihn deshalb der Begünstigung für schuldig befunden. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

4

1.

Daß mit dem Weitertransport der spätere Absatz gefördert werden sollte, schließt die Anwendung des § 257 StGB nicht aus. Sachliche Begünstigung kann durch Mitwirken zum Absatz der gestohlenen Sachen begangen werden, falls dies auch in der Absicht geschieht, den Dieb vor der Entziehung der Sachen zu sichern (BGHSt 2, 362;  4, 122 [BGH 19.03.1953 - 3 StR 42/53]; BGH Urteil vom 27. April 1954 - 5 StR 36/54 -). Da der Angeklagte das Diebesgut nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht zur Verwertung entgegennahm, sondern es für den Vortäter noch weiter vom Tatort wegschaffte, lag seine Absicht, hierdurch auch dessen Sachherrschaft zu festigen, auf der Hand und bedurfte keiner ausdrücklichen Feststellung.

5

2.

Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer entweder einen schweren Diebstahl oder eine sachliche Begünstigung des Diebes begangen hat. Eine solche Wahlfeststellung ist zulässig.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage voraus, daß die mehreren möglichen Tatbestände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden rechtsethisch und psychologisch gleichartig sind. Es müssen im Wesen gleiche oder ähnliche Rechtsgüter verletzt sein (BGHSt 9, 390, 392 ff [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56];  22, 154, 156 [BGH 22.05.1968 - 4 StR 36/68]mit Nachweisen). Das ist bei (schwerem) Diebstahl und sachlicher Begünstigung des Diebes der Fall.

7

Hierfür ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die sachliche Begünstigung ebenso wie die persönliche als Angriff auf die staatliche Rechtspflege zu beurteilen ist, nämlich als Beeinträchtigung der Aufgabe, die Wirkungen der Vortat wieder zu beseitigen (RGSt 76, 31). Der Senat neigt der Auffassung des Entwurfs 1962 zu, der die Gleichstellung aufgegeben hat, indem er die (sachliche) Begünstigung den Straftaten gegen das Vermögen zuordnet und nur die persönliche Begünstigung (Strafvereitelung) als Gefährdung der Rechtspflege kennzeichnet (vgl. §§ 289, 447; Begründung S. 455). Aber auch wenn man der Entscheidung BGHSt 2, 362 folgt, die an der Gleichstellung von persönlicher und sachlicher Begünstigung noch ausdrücklich festgehalten hat - die späteren zuvor genannten Urteile enthalten sich eines solchen Hinweises -, so wird damit die Zulässigkeit der Wahlfeststellung in dem erwähnten Umfang nicht in Frage gestellt. Denn jedenfalls wird unabhängig davon, welches Schutzobjekt primär den Tatbeständen des § 257 StGB zugrundeliegt, durch sachliche Begünstigung des Diebes der von ihm angerichtete Vermögensschaden unmittelbar verstärkt und vertieft. Darin sind sachliche Begünstigung und Hehlerei, bei der die Zulässigkeit der Wahlfeststellung im Verhältnis zum Diebstahl seit RGSt 68, 257 in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, artverwandt; denn das Mitwirken zum Absatz - gewöhnlich Alternative des Hehlereitatbestandes - wird als Begünstigung bestraft, wenn eine Vorteilsabsicht fehlt oder nicht nachweisbar ist. Beide, Hehler und Begünstiger, stehen dem Dieb darin nahe, daß sie durch ihr Verhalten den von ihm begangenen Rechtsbruch vertiefen. Auch der Gesetzgeber beurteilt beide Tatbestände nicht als wesensverschieden. Gemäß § 258 StGB wird die nach einem Diebstahl, einer Unterschlagung oder einem Raub begangene eigennützige Begünstigung als Hehlerei geahndet. Darin sieht der Senat einen entscheidenden Grund für die Zulässigkeit der Wahlfeststellung in dem erwähnten Umfang.

8

Den Angeklagten beschwert hier nicht, daß in den Urteilsspruch nur die Verurteilung aus dem mildesten Strafgesetz aufgenommen ist (BGHSt 4, 128, 130) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 377/52].

Baldus
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Meyer