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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1952, Az.: I ZR 60/52

Anforderungen an die Übernahme einer Gütertransportverpflichtung; Anspruch auf eine Entschädigung für die Vorhaltung des Schiffes und der Besatzung während der Liegezeit; Anhalt für die Berechnung der Löschzeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1952
Aktenzeichen
I ZR 60/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 21.02.1952

Fundstellen

  • BGHZ 8, 55 - 58
  • DB 1953, 19 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1953, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 220 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Max L., H., A.,
vertreten durch ihren Vorstand

Prozessgegner

We. T. AG, Zweigniederlassung H., H., B.

Sonstige Beteiligte

Firma Carl Z., S. in Be., We.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Allgemeinen Verfrachtungsbedingungen sind als normative Rechtsordnung in der Revisionsinstanz nachprüfbar.

  2. 2.

    Außergewöhnliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Beladung oder während der Reise durch unverschuldeten Eingriff von hoher Hand erwachsen, gehen zu Lasten der Vertragspartei, in deren Sphäre sie entstehen. Richtet sich der Eingriff gegen die Ladung, so hat im Zweifel der Befrachter die Kosten zu tragen.

Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Benkard und Dr. Bock
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Februar 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Schrotthändlerin. Die Beklagte betreibt ein Binnenschiffahrtsunternehmen. Am 2.5.1950 Charterte die Klägerin von der Beklagten das von der Nebenintervenientin zur Verfügung gestellte Motorschiff "Ma." für einen Transport von 140,798 kg Schrott von B. nach H. Die Beklagte bestätigte den Auftrag unter dem 2.5.1950 mit dem Zusatz, daß dem Abschluß die "Allgemeinen Verfrachtungsbedingungen für die Stromgebiete der Elbe und Havel (AVB)", ersatzweise die Bestimmungen des Binnenschiffahrtgesetzes zugrunde liegen sollten.

2

Das Schiff ging am 9.5.1950 von B. ab, wurde aber am Zonenkontrollpunkt Wi. von der russischen Besatzungsmacht am 11.5.1950 angehalten und am 27.5.1950 nach Berlin zurückgeschickt, "weil das Gewicht auf Anordnung der SKK nicht kontrollierbar sei".

3

Die Beklagte berechnete der Klägerin unter dem 15.7.1950 insgesamt 61 Tage Liegezeit in Wi. und B. zu je 66 DM mit 4.026,- DM und verlangte ferner für kleinere Kosten und Dampfkosten von Wi. nach Berlin 435,05 DM.

4

Den Gesamtbetrag der Rechnung von 4.461,05 DM überwies die Klägerin der Beklagten unter dem 20.7.1950 mit Verrechnungsscheck auf die Ha. in H. Sie vereinbarte dabei mit der Beklagten, daß der Scheck von der Beklagten eingelöst werden und das Bargeld bei der Beklagten ins Depot gehen solle mit der Weisung, daß der Betrag der Klägerin monatlich durch Bankauszug nachzuweisen sei und die Beklagte nicht berechtigt sein solle, darüber ohne Zustimmung der Klägerin zu verfügen, es sei denn, daß durch richterliches Urteil eine Verfügung darüber ergehe.

5

Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung des für 16 Liegetage in Wi. berechneten Entgelts von 10.056 DM nebst Zinsen mit der Begründung, daß die Beklagte um diesen Betrag ungerechtfertigt auf ihre Kosten bereichert sei. Sie, die Klägerin, sei nicht verpflichtet gewesen, diesen Betrag zu zahlen, vielmehr trage die Beklagte als Transportunternehmerin das Risiko der Durchführung der Reise.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält ihren Anspruch auf Entgelt für die Liegezeit aufrecht.

7

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrage. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Die Nebenintervenientin hat sich dem Antrage der Beklagten angeschlossen.

Entscheidungsgründe

8

Die Parteien sind in den ersten beiden Rechtszügen in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Beklagte in dem inhaltlich nicht vollständig mitgeteilten Vertrage eine Gütertransportverpflichtung übernommen und den Gegenwert ihrer Rechnung vom 15.7.1950 von der Klägerin übereignet bekommen habe gegen Übernahme der obligatorischen Verpflichtung, darüber nicht ohne Zustimmung der Klägerin oder nach Maßgabe einer gerichtlichen Entscheidung zu verfügen. Es unterliegt daher keinem Bedenken, wenn beide Vorinstanzen den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Gesamtverfrachtung im Sinne des § 27 BSchiffG, § 10 AVB und die von der Klägerin geleistete Zahlung als Zahlung unter Vorbehalt behandelt haben. Die Schlüssigkeit des auf Rückzahlung schlechthin gerichteten Klageantrages steht somit ausser Zweifel.

9

Die Entscheidung ist also allein davon abhängig, ob die Beklagte eine Vergütung oder Entschädigung für die Vorhaltung des Schiffes und der Besatzung während der Liegezeit in W. verlangen durfte oder nicht. Das Berufungsgericht hat die Zahlungspflicht der Klägerin aus § 41 Abs. 5 der AVB hergeleitet, welcher bestimmt, daß Zeitaufenthalte, die durch zollamtliche Abfertigung der Güter entstehen, in die Löschzeit einzurechnen sind. Es führt dazu aus, daß die Anhaltung des Schiffes durch die Besatzungsbehörde einer Zollabfertigung gleichzusetzen sei.

10

Gegen diese Begründung wendet sich die Revision und hält die Vorschrift des § 41, V AVB nicht für anwendbar. Die Auslegung dieser Vorschrift ist in der Revisionsinstanz nachprüfbar. Die AVB stellen allgemein normativ festgelegte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen dar, denen die Parteien sich unterworfen haben. Ihre Bestimmungen tragen also nicht den Charakter vertraglicher Vereinbarungen, sondern den einer Rechtsordnung, die auch ausserhalb des Bezirkes des Berufungsgerichts Anwendung findet und daher der freien Würdigung des Revisionsgerichts unterliegt. Auf die Belange der an ihrer Fassung beteiligten Wirtschaftskreise kommt es dabei nur insoweit an, als sie in dem Wortlaut einen eindeutig erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Entsprechende Grundsätze hat der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen BGHZ Bd. 1, S 83, und Bd. 5, S 111, zum Ausdruck gebracht.

11

Es ist der Revision zuzugeben, daß die Bestimmung des § 41 Abs. V AVB den Anspruch der Beklagten allein nicht zu tragen vermag. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Maßnahme der Besatzungsbehörde willkürlich gewesen sei und sich gegen die Ladung selbst gerichtet habe. Ein solcher willkürlicher Akt, der ausserhalb jeder Regelung liegt der die Schiffahrt regelmässig unterworfen ist, lässt sich einer legal ausgeübten Zollabfertigung nicht gleichsetzen. Es kommt hinzu, daß § 41 Abs. V AVB nur einen Anhalt für die Berechnung der Löschzeit gibt und daher als Grundlage für eine Zahlungspflicht der Klägerin nur in Verbindung mit der Feststellung einer Überschreitung der Löschzeit herangezogen werden kann. Das Berufungsgericht hat aber die Dauer der Löschzeit und ihre Überschreitung nicht geprüft, konnte das auch nicht, weil das Schiff seinen Bestimmungshafen nicht erreicht und die Löschzeit nicht begonnen hat (BGHZ 1, 50 [BGH 12.01.1951 - I ZR 8/50]). Mithin handelt es sich bei dem Klageanspruch nicht um ein Liegegeld im Sinne der §§ 30, 49 BinnenschiffahrtsGesetzes, sondern um eine Entschädigung für die Vorhaltung des Schiffes und der Besatzung während des Aufenthaltes in Wittenberge.

12

Ein solcher Anspruch der Beklagten auf Entgelt für den Aufenthalt in W. ist begründet. Es mag dahingestellt bleiben, ob eine Zahlungspflicht der Klägerin für den behördlich angeordneten Aufenthalt bereits aus dem etwas unklar gefassten § 28 AVB hergeleitet werden kann. Denn in dieser Vorschrift kommt jedenfalls der Grundsatz zum Ausdruck, daß aussergewöhnliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Beladung durch Verzögerungen und Eingriffe von hoher Hand verursacht werden, vom Befrachter getragen werden müssen. Dem entspricht die Regelung des § 68 AVB, die dem Verfrachter nur die im regelmässigen Verlauf der Reise aufzuwendenden Kosten der Schiffahrt zur Last legt. Nur diese werden durch die Fracht abgegolten. Richtet sich aber, wie im vorliegenden Falle festgestellt ist, der behördliche Eingriff gegen die Ladung als solche, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nicht durch die Fracht abgegolten, sondern müssen vom Befrachter gesondert getragen werden, da sie allein in seiner Sphäre auftreten (vgl Urteil des Senats vom 17. April 1951 BGHZ 2 S 20 [24]). Sie in ihrer zahlenmässigen Höhe dem Liegegeld gleichzusetzen, ist von den Parteien nicht beanstandet worden und gibt auch zur Beanstandung von allgemeinen Gesichtspunkten aus keinen Anlass.

13

Von dieser Zahlungspflicht kann sich die Klägerin nicht durch Hinweis auf § 108 AVB befreien. Denn selbst wenn die Anhaltung des Schiffes einer der hier aufgeführten zufälligen allgemeinen Störungen gleichgesetzt werden sollte, so hat doch die Klägerin von der ihr nachgelassenen Möglichkeit, sich ihrer Verpflichtung aus dem Frachtvertrage für die Dauer der Störung für enthoben zu erklären, keinen Gebrauch gemacht. Ihre nachträgliche Weigerung, die durch den Aufenthalt verursachten Kosten zu bezahlen, steht einer solchen Erklärung nicht gleich, zumal sie auch während des Aufenthalts des Schiffes in W. die Betreuung ihrer Ladung im Schiffe in Anspruch genommen hat.

14

Die demgegenüber aus §§ 104, 105 AVB folgende automatische Beendigung des Frachtvertrages durch den einem Zufall gleichzusetzenden Rückfahrtbefehl der Besatzungsbehörde kann dem Verfrachter den bereits vor diesem Zeitpunkt begründeten Anspruch auf Vergütung des Aufenthaltes in Wittenberge nicht nehmen. Denn die in W. geleistete Betreuung der Ladung im Schiffe gehörte zur ordnungsmässigen Abwickelung des später aufgelösten Frachtvertrages und bildet die Voraussetzung dafür, daß die Ladung der Befrachterin in Berlin wieder ausgehändigt werden konnte.

15

Der Klägerin scheinen, wie ihre Berufung auf die Gefahrengemeinschaft des Befrachters und des Verfrachters zeigt, die Grundsätze der Haverei vorzuschweben. Ihrer Anwendung steht aber schon die Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß sich die Maßnahme der Besatzungsbehörde allein gegen die Ladung, nicht aber gegen das Schiff gerichtet habe. Von einer Gefahrengemeinschaft, wie sie die Haverei voraussetzt, kann daher keine Rede sein.

16

Die Revision war daher als unbegründet mit der Kostenfolge der §§ 97, 101 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier
Birnbach
Krüger-Nieland
Benkard
Bock