Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1963, Az.: BVerwG I B 73.63
Niederlegung einer Rechtsmittelschrift im Dienstzimmer eines abwesenden Beamten als Einreichung des Schriftsatzes im Rechtssinne ; Revisionsrechtlich erhebliche Verfahrensmängel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 73.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.01.1963 - AZ: VII A 279/62
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Erhebung des Widerspruchs durch Niederlegung des Schriftsatzes im Dienstzimmer des abwesenden Sachbearbeiters der Behörde.
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Juli 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte forderte die Klägerin mit Verfügung vom 28. Juli 1960 auf, ein 140 qm großes Schutzdach, das sie ohne Baugenehmigung an der Nachbargrenze errichtet hatte, zu beseitigen. Diese Verfügung händigte der Stadtbote der Ehefrau des Gesellschafters O. aus, die weder Gesellschafterin der Klägerin noch in deren Betrieb tätig ist. Mit Schreiben vom 27. August 1960 erhob die Klägerin "gegen die ... am 31.7. 1960 zugestellte Ordnungsverfügung" beim Beklagten Widerspruch. Der Schriftsatz erhielt den Eingangsstempel vom 13. September 1960. Der Regierungspräsident wies den Widerspruch wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurück und legte außerdem dar, daß der Widerspruch auch wegen fehlender Begründetheit zurückzuweisen gewesen wäre. Hierauf erhob die Klägerin Klage. In ihrer Klageschrift trug sie vor, die Verfügung sei bei ihr am 1. August 1960 eingegangen. Der von ihr benannte Zeuge H. habe, wie sie später ausführte, am 29. August 1960 dem beim Stadtbauamt tätigen Amtmann L. die Widerspruchsschrift übergeben wollen. Da das Dienstzimmer geschlossen gewesen sei, habe er den Briefumschlag mit der Aufschrift "Zu Händen des Amtmannes L." samt der darin befindlichen Widerspruchsschrift unter der Tür in das Dienstzimmer des Beamten geschoben, der sich nach den Bekundungen des Zeugen W. vom 26. August 1960 bis 23. September 1960 in Urlaub befand.
Das Verwaltungsgericht hielt die Klage und den Widerspruch der Klägerin für zulässig, weil die angegriffene Verfügung unter Verletzung einer zwingenden Zustellungsvorschrift zugestellt worden und nicht nachweisbar sei, wann Frau O. der Klägerin die Verfügung des Beklagten ausgehändigt habe. Die Klage wurde jedoch als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat über den Zeitpunkt und die Umstände der Einlegung des Widerspruchs Beweis erhoben und die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Klägerin verspätet Widerspruch erhoben habe. Nach seinen Feststellungen hat Frau O. am 1. August 1960 die Verfügung an die Klägerin weitergeleitet. Da die Klägerin, wie sie in ihrer Klageschrift vorgetragen habe, die Verfügung am 1. August 1960 erhalten habe, rechne von diesem Tage an die Widerspruchsfrist. Da der schriftlich eingelegte Widerspruch erst erhoben sei, wenn den Schriftsatz ein zu seiner Entgegennahme und zur Beurkundung des Eingangs befugter Beamter entgegennehme, sei die Widerspruchsschrift am 29. August 1960 nicht eingereicht worden. Erst als am 13. September 1960 das Schreiben zur Posteingangsstelle des Hauptamtes gelangt und dort mit dem Eingangsstempel versehen worden sei, habe die Klägerin ihren Widerspruch eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen gewesen. Da die Klägerin die Frist nicht ohne ihr Verschulden versäumt habe, könne ihr keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
1.
Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a)
Die Klägerin räumt in ihrer Beschwerde ein, daß sie früher selbst erklärt habe, die Verfügung des Beklagten sei ihr am 31. Juli oder 1. August 1960 zugegangen. Diese Angaben seien jedoch unzutreffend; tatsächlich habe sie die Verfügung mindestens 20 Tage später erhalten. Das Verwaltungsgericht habe auf Grund der mündlichen Verhandlung festgestellt, der Zeitpunkt des Zuganges der an die Klägerin gerichteten Verfügung sei nicht nachweisbar. Das Berufungsgericht habe seine hiervon abweichende Feststellung, die Klägerin sei am 1. August 1960 in den Besitz der Verfügung gelangt, nicht ohne Vernehmung der an diesem Vorgang beteiligten Personen treffen dürfen. Das angegriffene Urteil beruhe deshalb auf mangelnder Sachaufklärung.
Dieses Vorbringen enthält keinen revisionsrechtlich erheblichen Verfahrensmangel. Nach § 137 Abs. 2 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils festgestellt, die Verfügung des Beklagten sei am 1. August 1960 der Grundstückseigentümerin Frau O. ausgehändigt worden, die sie am selben Tage an die Klägerin weitergeleitet habe. Wie sich auch aus den Entscheidungsgründen ergibt, hat das Berufungsgericht damit festgestellt, daß die Klägerin am 1. August 1960 die Verfügung des Beklagten erhalten habe. Wenn die Klägerin der Ansicht war, diese Feststellungen seien unrichtig, hätte sie gemäß § 119 Abs. 1 VwGO innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Berichtigung des Tatbestandes beantragen müssen. Dies hat die Klägerin unterlassen. Mit der Revision hingegen kann sie eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht mehr geltend machen. Da die Klägerin in ihren Schriftsätzen, mit denen sie Widerspruch und Klage erhoben hat, selbst erklärt hat, die Verfügung des Beklagten sei ihr am 31. Juli 1960 zugestellt worden bzw. am 1. August 1960 bei ihr eingegangen, ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, wenn das Berufungsgericht von der Richtigkeit dieser Erklärungen der Klägerin überzeugt war und diesen Vortrag zum Gegenstand seiner Feststellungen machte. Diese Würdigung des ursprünglichen Vorbringens der Klägerin wäre in einem Revisionsverfahren um so weniger verfahrensrechtlich zu beanstanden, als die Klägerin und ihre Prozeßbevollmächtigten jedenfalls bei der Erhebung der Klage auf Grund des Widerspruchsbescheids wußten, daß die Widerspruchsfrist bei ihrer Berechnung vom 1. August 1960 an möglicherweise nicht gewahrt war, und dennoch vortrugen, die angegriffene Verfügung sei an diesem Tage bei der Klägerin eingegangen.
b)
Nach Ansicht der Klägerin beruht das angegriffene Urteil auch insofern auf einem Verfahrensmangel, als der Vorsitzende die Parteien nicht darauf hingewiesen habe, daß das Berufungsgericht möglicherweise davon ausgehe, die Verfügung des Beklagten vom 28. Juli 1960 sei der Klägerin am 1. August 1960 zugestellt worden. Die Klägerin trägt vor, sie hätte Beweis für einen späteren Zugang der Verfügung angetreten, wenn das Oberverwaltungsgericht angedeutet hätte, es sei der Ansicht, daß die Klägerin die Verfügung nachweislich am 1. August 1960 erhalten habe.
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn die Klägerin und ihre Prozeßbevollmächtigten konnten dem Beweisbeschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 1962 ohne weiteres entnehmen, daß das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung möglicherweise anders als das Verwaltungsgericht berechne. Nach Sachlage kam als Tag der Erhebung des Widerspruchs nur der 29. August oder der 13. September 1960 in Betracht. Wenn das Oberverwaltungsgericht es für beweiserheblich hielt, wann und auf welche Weise die - nach den Angaben der Klägerin am 29. August 1960 bei der Behörde abgegebene - Widerspruchsschrift beim Beklagten eingegangen ist, dann ergab sich aus dem Beweisthema, daß das Berufungsgericht nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilte, die Klägerin habe den Widerspruch auch dann rechtzeitig erhoben, wenn ihr Schriftsatz erst am 13. September 1960 beim Beklagten eingegangen sei. Denn diese Beweisaufnahme hätte sich erübrigt, wenn das Oberverwaltungsgericht es für unerheblich gehalten hätte, ob die Widerspruchsschrift vor dem 13. September 1960, mithin schon am 29. August 1960, beim Beklagten eingegangen sei. Kam es aber darauf, an, ob die Klägerin den Widerspruch am 29. August 1960 rechtswirksam erhoben hatte, dann hatte das Berufungsgericht mit seinem Beweisbeschluß hinreichend deutlich gemacht, es sehe auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin und der einschlägigen Zustellungsvorschriften die Zustellung der angefochtenen Verfügung als am 1. August 1960 erfolgt an. Die Klägerin mußte deshalb damit rechnen, daß das Berufungsgericht das Verwaltungszustellungsgesetz anders anwandte als das Verwaltungsgericht.
Unter diesen Umständen ist auch die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör offensichtlich unbegründet, zumal die Klägerin anwaltlich vertreten war.
2.
Die Klägerin macht ferner geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil in einem Revisionsverfahren die Frage zu klären sei, ob Widerspruch in dem Zeitpunkt erhoben werde, in dem die Widerspruchsschrift unter der verschlossenen Tür in das Dienstzimmer des abwesenden Sachbearbeiters geschoben werde. Wegen dieser Frage braucht die Revision nicht zugelassen zu werden, weil sie durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist.
Nach § 70 VwGO ist, soweit seine Anwendung hier interessiert, der Widerspruch schriftlich bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die wirksame Erhebung des Widerspruchs im Vorverfahren setzt entsprechend der Einlegung von Rechtsmitteln im gerichtlichen Verfahren (§ 81 VwGO, § 496 Abs. 2 ZPO) voraus, daß die Widerspruchsschrift bei der Behörde eingegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtsmittelschrift nicht schon eingereicht, wenn sie in das Dienstgebäude gelangt, sondern erst dadurch, daß sie ein zu ihrer Entgegennahme befugter Beamter in Empfang nimmt oder eine besondere Einrichtung der Behörde zur Entgegennahme von Schriftsätzen (z.B. Nachtbriefkasten) in Anspruch genommen wird, deren erkennbare Zweckbestimmung darin besteht, der Behörde den Gewahrsam an dem Schriftsatz zu verschaffen (RGZ 76, 127; RGZ 145, 233 [236]; RG, JW 1938, 2153; BGHZ 2, 31 [32]; BGH, LM Nr. 14 zu § 519 ZPO; BAG 2, 116; Stein-Jonas, 18. Aufl., Erl. IV 2 zu § 207 ZPO; Eyermann-Fröhler, 3. Aufl., Rd.Nr. 6 zu § 70 VwGO). Hingegen wird die bloße Niederlegung einer Rechtsmittelschrift im Dienstzimmer eines abwesenden Beamten nicht als Einreichung des Schriftsatzes im Rechtssinne gewertet (RG, JW 1929, 3157; OLG 35, 51; OLG Celle, Urteil vom 31. Oktober 1950, NdsRpfl. 1951, 13; Stein-Jonas, a.a.O.; Baumbach-Lauterbach, 27. Aufl., Erl. 2 B zu § 496 ZPO; Thomas-Putzo, Erl. 3 zu § 261 b ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., S. 280 f.). Dies gilt auch für die Erhebung des Widerspruchs. Da seine Zulässigkeit die Wahrung der Frist des § 70 VwGO voraussetzt, muß die Widerspruchsbehörde die Einhaltung dieser Frist prüfen. Es kommt demnach auf die Feststellung an, wann der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch sich richtet, dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, und wann der Beschwerte Widerspruch erhoben hat. Dem einwandfreien Nachweis des Beginns der Widerspruchsfrist dient die Einhaltung der Zustellungsvorschriften bei der Eröffnung des Verwaltungsaktes durch die Verwaltungsbehörde. Auch der Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs bedarf einer entsprechenden zweifelsfreien Feststellung. Diese ist - wie auch der erwähnten Rechtsprechung und Literatur zu entnehmen ist - nur gewährleistet, wenn die Widerspruchsschrift von einem Bediensteten der Behörde in Empfang genommen oder einer besonderen Einrichtung der Behörde zur Entgegennahme derartiger Schriftstücke übergeben wird. Die Widerspruchsschrift der Klägerin wurde von ihrem Beauftragten in einem Briefumschlag mit der. Aufschrift "Zu Händen des Amtmannes L." während der - urlaubsbedingten - Abwesenheit des Beamten in dessen Dienstzimmer gelegt. Nach dem Vortrag der Klägerin hat ihr Beauftragter keinen Bediensteten der Behörde darauf aufmerksam gemacht, daß er auf diese Weise Widerspruch erheben wollte. Zwar befand sich nunmehr die Widerspruchsschrift im Gebäude der für die Entgegennahme des Widerspruchs zuständigen Behörde. Sie war jedoch weder von der Posteingangsstelle oder einem sonstigen Bediensteten entgegengenommen noch einer für die Entgegennahme von Schriftstücken bestimmten Einrichtung übergeben worden. Der Inhalt des Briefumschlags war infolgedessen für die Behörde als Widerspruch erst erkennbar, nachdem der an einen bestimmten Beamten der Behörde adressierte Briefumschlag geöffnet worden war. Dies ist nach den bindenden, von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erst am 13. September 1960 geschehen. Erst zu diesem Zeitpunkt war demnach der Widerspruch erhoben.
Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Berufungsgericht rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Denn die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hängt allein von den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles ab und wirft nur die Frage auf, ob der an der Einreichung der Widerspruchsschrift beteiligte Gesellschafter der Klägerin und sein Bote ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO gehandelt hatten, als sie sich kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist damit begnügten, den Schriftsatz in ein verschlossenes Dienstzimmer zu legen. Da dieses Verhalten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gewertet werden muß, wäre in einem Revisionsverfahren keine Entscheidung zu erwarten, die über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Bedeutung hätte. Da der Regierungspräsident den Widerspruch ausdrücklich als unzulässig zurückgewiesen und nur ergänzend dargelegt hat, der Widerspruch wäre auch sachlich unbegründet gewesen, wäre in einem Revisionsverfahren auch nicht auf die im Schrifttum strittige Rechtsfrage einzugehen, wie im Verwaltungsprozeß die Zurückweisung eines verspätet erhobenen Widerspruchs aus sachlich-rechtlichen Gründen zu beurteilen ist.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Lullies
gez. Dr. Heinrich