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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.03.1988, Az.: 5 AZR 40/87

Überstunden; Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.03.1988
Aktenzeichen
5 AZR 40/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 10065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover 14.02.1986 - 9 Ca 447/85
LAG Hannover 30.12.1986 - 7 Sa 859/86

Fundstellen

  • DB 1988, 1858 (amtl. Leitsatz)
  • RdA 1988, 316-317

Amtlicher Leitsatz

Leistet ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West) in der ab 6. Juli 1984 geltenden Fassung regelmäßig an jedem dritten Sonnabend Überstunden, so errechnet sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle für jeden Tag der unverschuldeten Arbeitsversäumnis nach dem Durchschnittsverdienst des Berechnungszeitraumes unter Anwendung des Divisors 69, 33.