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Bundesfinanzhof
Urt. v. 24.08.1989, Az.: IV R 124/88

Entscheidung über Ausgleichsfähigkeit und Abzugsfähigkeit eines entstandenen Verlusts durch eine gesonderte Feststellung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.08.1989
Aktenzeichen
IV R 124/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1990, 638
  • StBp 2010, 135

Tatbestand

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist einziger Kommanditist einer GmbH & Co. KG, die einen . . .handel unterhält. Die Gesellschaft erwirtschaftete im Jahre 1985 einen Verlust; auf den Kläger entfiel ein Verlustanteil von . . . DM; unter Berücksichtigung von Sondervergütungen und Sonderbetriebsausgaben betrug sein Verlust aus der Beteiligung . . . DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte den Gewinn der KG entsprechend der Erklärung der Gesellschaft fest. In einer Anlage zum Gewinnfeststellungsbescheid bezeichnete das FA von dem auf den Kläger entfallenden Verlust einen Betrag von . . . DM als in der Einkommensteuerveranlagung ausgleichsfähig und den Restbetrag von . . . DM als mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung verrechenbar. Hierfür war die Aufnahme eines Darlehens ursächlich, das das FA zum Sonderbetriebsvermögen rechnete.

2

Demgegenüber begehrte der Kläger, den gesamten entstandenen Verlust als ausgleichsfähig zu bezeichnen. Das Finanzgericht (FG) folgte diesem Verlangen.

3

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

4

Das FA beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Auf die Revision des FA muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden.

7

1.

Das FA hat über die Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit des für den Kläger im Streitjahr 1985 entstandenen Verlusts durch eine im Jahre 1987 ergangene gesonderte Feststellung entschieden; eine derartige Feststellung ist in § 15 a Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehen. Das FA hat diese Feststellung mit der Gewinnfeststellung für die KG verbunden; auch dies ist nach § 15 a Abs. 4, Abs. 5 und 6 EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 zulässig. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 1. Juni 1989 IV R 19/88 (BFHE 157, 181, BStBl II 1989, 1018) ausgeführt hat, sind hinsichtlich des Feststellungsbescheides die Vorschriften des § 48 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Klagebefugnis hinsichtlich eines einheitlichen Feststellungsbescheids über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden (ebenso Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Mai 1987 VIII B 104/85, BFHE 150, 514, BStBl II 1988, 5). Dies bedeutet für den Streitfall, daß dem Kläger das Klagerecht aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO zusteht, da die geregelte Frage ihn persönlich betrifft, daß aber auch die KG nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt ist (vgl. BFHE 150, 514, BStBl II 1988, 5). Da die Entscheidung gegenüber dem Kläger und der KG nur einheitlich ergehen kann, mußte die KG zum Klageverfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO beigeladen werden. Das FG hat dies unterlassen. Hierin liegt ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

8

2.

Anläßlich der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das FG den für die Anwendung des § 15 a EStG maßgeblichen Sachverhalt aufklären müssen.

9

a)

Das FA hat von dem auf den Kläger entfallenden Verlust nur einen Teilbetrag von . . . DM als ausgleichsfähig bezeichnet; es hat seine Berechnung jedoch nicht erläutert. Das FG ist davon ausgegangen, daß der Restbetrag von . . . DM deshalb als nur verrechenbar bezeichnet worden sei, weil der Kläger der KG ein fremdfinanziertes Darlehen gewährt habe; es hat in diesem Zusammenhang aber keine eigenen Feststellungen getroffen.

10

Die Berechnung des FA läßt sich nur anhand der Bilanzakte und der Feststellungsakten erschließen. Danach betrug das Kapitalkonto des Klägers zu Beginn des Jahres 1985 27.291,96 DM (Festkapital 50.000,00 DM, Verlustvortrag 22.708,04 DM) und am 31. Dezember 1985 ./. 44.469,46 DM (Festkapital 50.000,00 DM, Verlustvortrag 94.469,46 DM). Entnahmen und Einlagen wurden über ein Kapitalkonto II abgerechnet. Dieses wies zu Beginn des Jahres für den Kläger infolge von Entnahmen im Jahre 1984 einen Bestand von ./. 50.820,00 DM und am 31. Dezember 1985 infolge von Einlagen einen Bestand von 92.820,16 DM zu seinen Gunsten aus. Außerdem hatte der Kläger der KG ein Darlehen gewährt, das zu Beginn des Jahres 50.000,00 DM, am Ende des Jahres nach Zinsgutschrift 53.500,00 DM ausmachte. Im Feststellungsverfahren hatte der Kläger mitgeteilt, daß er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung einen Kredit von 140.000,00 DM aufgenommen habe. Der ausgleichsfähige Betrag von 33.612,00 DM ist danach ersichtlich in der Weise berechnet worden, daß dem positiven Kapitalkonto von 27.291,96 DM das Kapitalkonto II und das Darlehenskonto mit insgesamt 146.320,16 DM hinzugerechnet und hiervon das zur Finanzierung aufgenommene Darlehen von 140.000,00 DM abgezogen wurde. Unberücksichtigt blieben dabei offenbar 2.998,00 DM, die der Kläger als Zinsaufwand für sein Darlehen bezeichnet hatte.

11

b)

Darüber hinaus ist im Feststellungsverfahren und im Einspruchsverfahren seitens der Beteiligten aber auch erörtert worden, daß der Kläger seine Kommanditbeteiligung und ferner seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH mittels der Kreditaufnahme finanziert habe. In seiner Entscheidung in BFHE 157, 181, BStBl II 1989, 1018) hat der Senat ausgeführt, daß eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Haftungseinlage den Verlustausgleich nach § 15 a EStG nicht hindert; ob im übrigen positives oder negatives Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen ist, hat der Senat offengelassen.

12

c)

Zur Gewinnung einer Entscheidungsgrundlage für die Anwendung von § 15 a EStG wird das FG daher den Kläger oder die beigeladene KG veranlassen müssen, über den Umfang und die Veränderung des Sonderbetriebsvermögens des Klägers durch Einreichung von Sonderbilanzen zum 31. Dezember 1984 und zum 31. Dezember 1985 Aufschluß zu geben. Danach wird das FG zu entscheiden haben, ob es an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält.