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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1996, Az.: 4 StR 242/96

Beweisantrag; Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten; Beweistatsache; Wahrunterstellung; Verletzung der Aufklärungspflicht; Zeuge; Hilfstatsachen; Umfassender Eindruck

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1996
Aktenzeichen
4 StR 242/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1997, 1165 (red. Leitsatz)
  • NStZ-RR 1997, 8 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 647

Amtlicher Leitsatz

Soll mit einem Beweisantrag die Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten, auf dessen Angaben die zugelassene Anklage beruht, dargetan werden, darf die Beweistatsache i. d. R. nicht als wahr unterstellt werden. Eine Wahrunterstellung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn dies ohne Verletzung der Aufklärungspflicht geschehen kann. Von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Mitangeklagten, der den Angeklagten belastet, hat sich das Gericht jedoch in aller Regel durch Klärung von behaupteten Hilfstatsachen einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. In solchen Fällen läßt sich ein zutreffendes Bild von der Beweisperson meist nur dadurch gewinnen, daß über diese Tatsachen Beweis erhoben wird, es sei denn, sie sind für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur (richtig: versuchten) schweren räuberischen Erpressung unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen überredete der Angeklagte vor dem 30. Oktober 1992 seinen Neffen, den früheren Mitangeklagten H., eine Sparkasse zu überfallen. Die Tatausführung übernahm H.; er benutzte hierzu einen Gasrevolver, den er vorher "bereits zur Hand" hatte. Die Vollendung der Tat scheiterte daran, daß sich die Geldscheine gesichert in einem Tresor befanden; H. gab deshalb sein Vorhaben auf.

3

Der Angeklagte hat erklärt, es sei nicht richtig, daß er H. zur Tat angestiftet und ihm den Revolver zur Verfügung gestellt habe, wie dieser behaupte. H. habe sich vielmehr diesen Revolver in der zweiten Septemberwoche 1992 in seinem Beisein in einem Waffengeschäft in Magdeburg für seine eigene Sicherheit gekauft und ihn anschließend ohne Wissen des Angeklagten für den Banküberfall benutzt. Demgegenüber hatte H. in der Hauptverhandlung bestritten, an dem Kauf der Waffe beteiligt gewesen zu sein.

4

Die Verteidigung beantragte daraufhin die Vernehmung des Verkäufers der Tatwaffe zum Beweis der Tatsache, daß der Angeklagte in der zweiten Septemberwoche 1992 gemeinsam mit H. in dessen Waffengeschäft erschienen sei und für H. die Waffe erworben habe; soweit H. seine Anwesenheit bei diesem Kauf bzw. das Wissen um die Herkunft dieser Waffe bestreite, werde die Aussage des Zeugen das Gegenteil und damit die Unglaubwürdigkeit H.'s beweisen. Die Strafkammer lehnte die Beweiserhebung durch Beschluß mit der Begründung ab, daß die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werde. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt: "Unter anderem ist die Tatsache, daß der Angeklagte H. entgegen seinen Angaben bei dem Kauf der Waffe in Magdeburg dabei war - wie die Strafkammer unterstellt hat - kein Grund, seine Glaubwürdigkeit generell in Frage zu stellen, soweit es um die Mitwisserschaft des Angeklagten B. und seine Anstiftung zur Tat geht."

5

2. Die unter Beweis gestellte Tatsache durfte nicht als wahr unterstellt werden; die Vernehmung des Zeugen hätte durchgeführt werden müssen. Mit dem Beweisantrag sollte die Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten, auf dessen Angaben die zugelassene Anklage beruhte, dargetan werden. Eine Wahrunterstellung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn dies ohne Verletzung der Aufklärungspflicht geschehen kann. Von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Mitangeklagten, der den Angeklagten belastet, hat sich das Gericht jedoch in aller Regel durch Klärung von behaupteten Hilfstatsachen einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. In solchen Fällen läßt sich ein zutreffendes Bild von der Beweisperson meist nur dadurch gewinnen, daß über diese Tatsachen Beweis erhoben wird, es sei denn, sie sind für die Entscheidung ohne Bedeutung (BGH MDR 1988, 981;  1990, 98;  StV 1990, 293; NStZ 1992, 28). Dies kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Abgesehen davon, daß der Senat Gründe für die Ablehnung eines Beweisantrages nicht austauschen darf (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 86 m.w.N.), ist die Bedeutungslosigkeit hier auch nicht ersichtlich: Bei der Frage, ob H. an dem Kauf der Tatwaffe beteiligt war, handelt es sich nicht um einen nur nebensächlichen Umstand für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit; denn die Beschaffung des Tatwerkzeugs ist ein zentraler Punkt im Rahmen der Tatplanung und -vorbereitung. Sollte H. entgegen seinen Angaben tatsächlich die Waffe gekauft haben, so könnte dies durchaus auch auf die Frage Einfluß haben, ob er zur Tat angestiftet wurde oder von sich aus den Tatentschluß gefaßt hat. Es hätte daher näher begründet werden müssen, weshalb die Strafkammer die Beweistatsache - obwohl sie falsche Angaben der Hauptbelastungsperson zu einem wesentlichen Umstand darlegt - trotzdem für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit H.'s hinsichtlich der behaupteten Anstiftung durch den Angeklagten für bedeutungslos halten durfte.

6

Der Zeuge kann auch nicht ohne nähere Erwägungen als ungeeignetes Beweismittel behandelt werden. Zwar liegt der Verkauf der Waffe schon fast vier Jahre zurück; es läßt sich aber gleichwohl nicht ausschließen, daß der Zeuge sich noch an den Vorfall erinnert, falls ihm etwa schriftliche Unterlagen oder sonstige Anhaltspunkte zur Verfügung stehen. Die Strafkammer hat jedenfalls nicht darauf abgestellt, daß sich mit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lasse (vgl. BGH StV 1990, 98 m.w.N.).

7

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Verurteilung vom 28. Mai 1993 grundsätzlich gesamtstrafenfähig ist; für den Fall einer erneuten Verurteilung wird daher zu prüfen sein, ob diese Strafe einzubeziehen ist (§ 53 Abs. 2 StGB).