Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1965, Az.: VIII ZR 95/63
Abschluss von Mietvertrag und Aufbauvertrag mit Funktionär der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD); Übergang von Ansprüchen auf die Bundesrepublik Deutschland mit Auflösung der KPD; Erstreckung von Einziehungsanordnung auf Treuhandvermögen; Erfassung von Gesamthandvermögen der Parteimitglieder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1965
- Aktenzeichen
- VIII ZR 95/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 15.02.1963
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 43, 316 - 324
- DÖV 1966, 658 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1436-1438 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 ausgesprochene Vermögenseinziehung erfaßte unmittelbar auch solches Vermögen, das Treuhänder der KPD innehatten.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Februar 1963 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, den auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Der Beklagte ist Eigentümer eines Hausgrundstückes in Hannover, das im Kriege beschädigt wurde. Im Jahre 1945 schloß er mit dem Funktionär der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) A. einen als Pachtvertrag bezeichneten Miet- und Aufbauvertrag, der bis zum 8. Oktober 1955 lief. Nachdem im Jahre 1946 mit Zustimmung des Beklagten neben A. zwei weitere KPD-Funktionäre als Vertragspartner eingetreten waren, übernahm im Jahre 1947 im allseitigen Einverständnis Kurt M. als alleiniger Mieter sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. M. war zweiter Vorsitzender der KPD in der Bundesrepublik, sowie kommunistisches Mitglied des niedersächsischen Landtages und des ersten deutschen Bundestages. Bis zur Währungsreform war der Wiederaufbau des Hauses nahezu abgeschlossen. Über die Abrechnung entstanden zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten, die u.a. Gegenstand und Bewertung der Aufbauleistungen und sonstigen Leistungen des Mieters, und den Einfluß der Währungsumstellung auf die beiderseitigen Verpflichtungen betrafen.
Die klagende Bundesrepublik behauptet, Vertragspartner des Beklagten seien immer kommunistische Funktionäre als Strohmänner der KPD gewesen. Das Haus sei ausschließlich mit Mitteln der KPD aufgebaut worden und habe deren Zwecken gedient. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956, durch das die KPD aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen worden sei, sei deshalb auch der Anspruch des Vertragspartners des Beklagten als eines Treuhänders der KPD auf die Klägerin übergegangen. Sie behauptet, der Beklagte schulde aus dem Miet- und Aufbauvertrag noch 21.065,48 DM. Diesen Betrag hat sie eingeklagt. Das Landgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht hat die Klage wegen fehlender Sachbefugnis der Klägerin abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht stellt fest:
K. und seine Rechtsvorgänger seien Strohmänner der KPD gewesen. Sie hätten in deren Auftrag gehandelt und den Aufbau des Hauses mit Mitteln und für Zwecke der KPD durchgeführt. Gleichwohl seien sie, und nicht die KPD, Vertragspartner des Beklagten gewesen. M. habe - wie seine Vorgänger - die Stellung eines Treuhänders der KPD gehabt und sei als solcher auch Inhaber einer etwaigen Forderung gegen den Beklagten geworden. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei nur das Vermögen der KPD eingezogen worden, Vermögensstücke ihrer Funktionäre auch insoweit nicht, als diese Gegenstände zwar wirtschaftlich Vermögen der KPD gewesen seien, rechtlich aber den Funktionären als Treuhändern der KPD zugestanden hätten. Das ergebe sich aus dem Begriff der Treuhand. Der Klägerin fehle deshalb die Sachbefugnis für die Klageforderung. Sie müsse, um diese zu erlangen, sich zuvor von M. die Forderung gegen den Beklagten abtreten lassen, was bisher nicht geschehen sei.
Dem kann nicht beigetreten werden.
2.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestimmt über die Vermögenseinziehung:
"I.
...4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland ... eingebogen.
II.
... Die Einziehung des Vermögens wird dem Bundesminister des Innern übertragen ..."
Der Wortlaut des Urteilsspruches ist auf den ersten Blick nicht völlig eindeutig. Wenn schon durch das Urteil selbst das Vermögen eingebogen worden ist, so konnte diese Einziehung, versteht can dieses Wort beide Male im selben Sinne, nicht noch einer anderen Stolle - dem Bundesminister des Innern - übertragen werden. Zweifel über den Sinn des Urteilsspruches schwinden jedoch, wenn man den Wortlaut im ganzen berücksichtigt. In I 2 des Urteilsspruches heißt es:
"Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst"
und in II Abs. 1:
"... werden ... mit der Durchführung der Entscheidung zu Ziffer I 2 ... beauftragt ..."
Schon Formulierung und Gliederung des Urteilsspruches legen es nahe, die die Vermögenseinziehung betreffende Bestimmung zu II entsprechend dahin zu verstehen, daß das Gericht zu I des Urteilsspruches die Vermögenseinziehung koustitutiv ausgesprochen und in II nur die Ausführung dieses Spruches auf eine Verwaltungsstelle delegiert hat. Dies wird euch zweifelsfrei klargestellt durch die in den Urteilsgründen, angeführte gesetzliche Grundlage der Vermögenseinziehung, das Bundesverfassungsgerichtsgesetz. § 46 Abs. 3 des Gesetzes ermächtigt das Bundesverfassungsgericht, "die Einziehung des Vermögens der Partei ... auszusprechen" (und nicht etwa nur: anzuordnen). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht selbst mit konstitutiver Wirkung das Vermögen der KPD eingezogen und den Bundesminister des Innern nur beauftragt, das rechtlich bereits eingezogene Vermögen tatsächlich zu erfassen und für die Bundesrepublik zu übernehmen.
3.
In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 II 2 GG wird, anders als im Strafverfahren (vgl. §§ 40, 86 StGB), das Vermögen als solches - und nicht nur ein einzelner Gegenstand - eingezogen. Das deutsche, bürgerliche Recht kennt den Begriff des Vermögens nicht als den einer rechtlichen Einheit, über die als solche verfügt werden könnte, sondern nur als die Summe von Vermögensstücken, über die einzeln je nach der Art des einzelnen Gegenstandes verfügt werden kann. Die Einziehung ist ein staatlicher Hoheitsakt, durch den ein bestimmter Gegenstand in das Vermögen des Staates übergeführt wird. Demgemäß bedeutet die Einziehung eines ganzen Vermögens, daß alle das Vermögen bildenden Gegenstände staatliches Vermögen werden. Im vorliegenden Fall interessiert die Rechtswirkung der Einziehung nur insoweit, als die Einziehung einer Forderung in Frage steht, so daß unerörtert bleiben kann, welche rechtliche Bedeutung die Einziehung für solche Vemögensteile hat, die nicht rechtlichen, sondern tatsächlichen Charakters sind. Für Rechte jedenfalls bedeutet die Einziehung, daß das Recht selbst im Augenblick der Einziehung von dem bisherigen Inhaber auf den Staat übergeht (vgl. für das Strafrecht: Leipziger Kommentar 8. Aufl. § 40 IV, ferner AbgO § 415). Die Sachbefugnis der Klägerin hängt deshalb davon ab, ob auch die Klageforderung - ihr Bestehen unterstellt - durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts als KPD-Vermögen eingezogen worden ist.
4.
a)
Die KPD hatte die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Ein solcher ist nicht rechtsfähig und deshalb auch nicht vermögensfähig. Die KPD als solche konnte deshalb Vermögen nicht haben, vielmehr war "ihr" Vermögen gemäß §§ 54, 718 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Mitglieder. Es bedarf keiner Begründung, daß an dieser zivilrechtlichen Gestaltung des Vereinsrechts die in § 46 Abs. 3 BVerfGG vorgesehene Einziehung des Vermögens einer aufgelösten Partei, die in der Regel in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins lebt, nicht scheitert. Die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochene Vermögenseinziehung erfaßte vielmehr, weil sie sonst überhaupt gegenstandslos wäre, mindestens das Gesamthandvermögen der Parteimitglieder, obgleich es sich dabei im strengen sinne nicht um Vermögen der Partei selbst, sondern um ein solches ihrer Mitglieder handelte. Dabei kann aber eine die Rechtswirklichkeit und den Zweck des Gesetzes angemessen berücksichtigende Auslegung des Urteils nicht stehenbleiben.
b)
Wenn auch das Bürgerliche Gesetzbuch nach § 54 auf nicht rechtsfähige Vereine grundsätzlich Gesellschaftsrecht anwendet, so ändert das nichts daran, daß der nicht rechtsfähige Verein wie der rechtsfähige, eine dauernde, von dem Wechsel der Mitglieder unabhängige körperschaftliche Personenvereinigung ist und in der sozialen Wirklichkeit dem rechtsfähigen. Verein sehr viel näher steht als der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die vom Gesetz nur als ein obligatorisches Rechtsverhältnis gestaltet ist. Dieser Unterschied zwischen sozialer Wirklichkeit und gesetzliches Leitbild wird besonders krass, wenn Massenorganisationen, wie politische Parteien oder Gewerkschaften, sich der Rechtsnorm des nicht eingetragenen Vereins bedienen. Die Rechtsprechung hat sich wiederholt veranlaßt gesehen, diesen Auseinanderklaffen von sozialer Wirklichkeit und positivem Recht Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 42, 210). Hier interessiert dieses Problem insoweit, als die Vermögensbildung von Massenorganisationen mit der Rechtsform nicht rechtsfähiger Vereine in Frage steht. Solche Organisationen benötigen zur Verwirklichung ihrer politischen, gewerkschaftlichen oder sozialen Zwecke bedeutende Mittel und sammeln deshalb nicht selten auch bedeutende Vermögen an. Dies in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu tun, ist schon wegen der großen Zahl und des Wechsels der Mitglieder unpraktikabel, und soweit Grundvermögen in Frage steht, praktisch schon deshalb unmöglich, weil die nach Tausenden oder Millionen wählenden Mitglieder nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werben können. Deshalb bedienen sich die Massenorganisationen, die selbst nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig und deshalb auch nicht vermögensfähig sind, natürlicher und juristischer Personen als Träger des Vermögens der Organisation und umgehen auf diese Weise das dem nicht rechtsfähigen Verein aufgezwungene, für ihn aber unpraktikable Recht der Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dies trifft auch für die KPD zu (vgl. BGHSt 14, 194 ff) und kann bei der Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht unberücksichtigt bleiben.
c)
Würde sich die dort ausgesprochene Einziehung nur auf solche Rechte beziehen, die gesamthänderisch den Mitgliedern der KPD zustanden, so wäre sie praktisch von geringer Bedeutung gewesen. Denn gerade die wertvolleren Teile des Parteivermögens hätte sie nicht unmittelbar erfassen können. Soweit sich die Vermögensgegenstände in der Rechtszuständigkeit natürlicher oder juristischer Personen als selbständiger Vermögensträger befanden, wäre durch die Einziehung nicht die Rechtszuständigkeit der Bundesrepublik begründet worden. Die Einziehung hätte vielmehr nur die aus den Treuhandverhältnis begründeten Ansprüche der KPD gegen ihre Treuhänder auf Aushändigung des Treugutes getroffen und diese Ansprüche auf die Bundesrepublik übergeleitet. Das hätte bedeutet, daß die Rechtszuständigkeit der Treuhänder der KPD und damit auch deren rechtliche Verfügungsmöglichkeit durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht angetastet worden wäre. Die Bundesrepublik wäre vielmehr darauf angewiesen gewesen, die Ansprüche gegen die Treuhänder auf Aushändigung des Treugutes zivilrechtlich durchzusetzen. Auch wenn man berücksichtigt, daß auch im Zivilprozeß einen Gläubiger gewisse Rechtsbehelfe zur Sicherung seiner Rechte gegen einen säumigen oder böswilligen Schuldner zur Verfügung stehen (wie etwa Arrest oder einstweilige Verfügung), so liegt doch auf der Hand, daß der Zivilprozeß und die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung nur sehr bedingt taugliche Mittel sind, um eine Einziehung des Vermögens einer aufgelösten verfassungsfeindlichen Partei zu verwirklichen. Dafür genügt ein Hinweis auf das Urteil BGHSt 14, 194 ff, aus dem sich ergibt, daß die KPD schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorsorglich im Parteivorstand einen Sektor zur Sicherung des Parteivermögens gebildet hatte, und sich auch nach Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nach Kräften bemüht hat, das Parteivermögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Daß die KPD in dieser Weise gegenüber dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagieren würde, beruhte auf ihrer ideologischen Kampfhaltung gegenüber der Bundesrepublik, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil klarstellt, und war deshalb, als selbstverständliche Reaktion schon vorher zu erwarten. Dies war gerade auch dem Bundesverfassungsgericht bekannt. Sein Urteil mit dem Berufungsgericht so auszulegen, daß der aufgelösten KPD auch nach dem Urteil noch die rechtliche Möglichkeit verblieb, ihr Vermögen vor den staatlichen Zugriff in Sicherheit zu bringen, wäre deshalb nur vertretbar, wenn zwingende Grande es erforderten, den Begriff "Vermögen der KPD" in I 4 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts eng als gesamthänderisches Vermögen der KP-Mitglieder auszulegen, und Verfugen von treuhänderischen Vermögensträgern der KP nicht als Vermögen der KP zu verstehen, Solche Gründe sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gegeben.
d)
Wenn das Berufungsgericht meint, weder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise noch Zweckmäßigkeitserwägungen könnten es rechtfertigen, um dieses Einzelfalles willen von dem allgemein anerkannten Grundsatz abzuweichen, daß der Treuhänder nach außen voll Rechtsinhaber sei, so hat es damit das zu entscheidende Problem nicht richtig gesehen. Es handelt sich nicht darum, hier anerkannte Grundsätze des Zivilrechts über das Treuhandverhältnis im Einzelfall - aus staatspolitischen Gründen - außer acht zu lassen, sondern um die ganz andere Frage der Tragweite der Einziehungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das ist nicht eine Frage des Rechts der Treuhand, sondern eine Frage der Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, die sich überhaupt erst stellt, wenn der zivilrechtliche Grundsatz, daß der Treuhänder nach außen Vollrechtsinhaber ist, anerkannt wird.
Bedenken gegen eine Erstreckung der Einziehungsanordnung auf Treuhandvermögen könnten sich in erster Linie daraus ergeben, daß durch die Einziehung auch die Interessen nicht beteiligter Dritter in Mitleidenschaft gezogen werden konnten. Zwar war zu erwarten, daß die Auflösung der KPD und die Einziehung ihres Vermögens alsbald nach den Urteil allgemein bekannt geworden sind. Es brauchte aber nicht in allen Fällen die Treuhandstellung des Treuhänders und damit bekannt gewesen zu sein, daß im Einzelfall Vermögenswerte Treugut der KPD waren. In diesen Fällen konnten also - sofern man auch das Treuhandvermögen als durch die Einziehung betroffen ansieht - Dritte dadurch zu schaden kommen, daß sie noch nach der Einziehung mit dem Treuhänder als dem vermeintlich Berechtigten Rechtsgeschäfte abschlossen, obgleich dieser in Wirklichkeit sein treuhänderisches Recht schon durch die Einziehung verloren hatte. Es handelt sich dabei mithin um das Problem des Schutzes des gutgläubigen Dritten, wie in jedem Falle, in dem ein Berechtigter sein Recht verloren oder aufgegeben hat, ohne, daß dies dem Dritten bekannt geworden ist. Dieses Problem ist aber durch eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der in Betracht kommenden Vorschriften (z.B. §§ 892, 932, 406 ff BGB) befriedigend zu lösen, soweit das Gesetz überhaupt die Belange der dritten als schutzwürdig ansieht (vgl. die positive Regelung des § 415 Satz 2 AbgO). Deshalb ist auch aus der Notwendigkeit, auf die Interessen der durch die Einziehung mittelbar betroffenen Rücksicht zu nehmen, ein stichhaltiges Argument gegen eine zweckentsprechende weite Auslegung der Einziehungsentscheidung nicht zu gewinnen. Das gilt insbesondere auch für den Schutz des Schuldners einer eingezogenen Forderung, Verklagt - wie hier - die Bundesrepublik den Schuldner mit der Behauptung, die Forderung habe zum Vermögen der KPD gehört und stehe deshalb jetzt ihr zu, so mag der Schuldner dies bestreiten und damit die Bundesrepublik zum Beweise nötigen, daß der Gläubiger die Forderung treuhänderisch für die KPD innehatte. Will der Schuldner darüber hinaus jedes Risiko einer doppelten Inanspruchnahme vermeiden, so mag er dem Treuhänder gemäß § 72 ZPO den Streit verkünden. Damit sind die Interessen des Schuldners hinreichend gewahrt.
Durch eine Erstreckung der Einziehungsanordnung auf Treuhandvermögen können ferner im Einzelfall auch die Interessen des Treuhänders berührt werden, wenn er aus dem Treuhandverhältnis Forderungen gegen die KPD als Treugeberin hat. Ob solche Interessen überhaupt Schutz verdienen, kann dahinstehen. Jedenfalls kann die Rücksichtnahme auf sie bei der Auslegung der Einziehungsanordnung nicht den Ausschlag geben. Nimmt man an, eingezogen sei nicht nur der Anspruch der KPD gegen ihre Treuhänder auf Aushändigung des Treugutes, sondern das Treugut selbst, so verliert der Treuhänder allenfalls die Möglichkeit, wegen einer Gegenforderung das Treugut zurückzuhalten. Das Recht dazu hat er aber nur, wenn er seine gegen die KPD begründete Gegenforderung nach der Einziehung des KP-Vermögens gegen die Bundesrepublik geltend machen kann. Diese für den Treuhänder allein entscheidende Frage wird aber nicht dadurch berührt, ob die Einziehungsanordnung enger oder weiter ausgelegt wird. Wie sie im Einzelfall zu beantworten ist, ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites und bedarf deshalb keiner Erörterung.
e)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb die Einziehungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahin auszulegen, daß auch solches vermögen eingezogen worden ist, das natürliche oder juristische Personen als Treuhänder der KPD innehatten. Dies entspricht auch der von den Verwaltungsgerichten (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster V A 1213/58 vom 20. März 1961 und V A 555/58 vom 12. Juli 1961) gebilligten ständigen Praxis des Beauftragten des Bundesministers des Innern für die Einziehung des KPD-Vermögens, der seine Einziehungsbescheide gegen die treuhänderischen Vermögensträger in der Form feststellender Verwaltungsakte erließ ("es wird festgestellt, daß das Vermögen der Firma ... als Teil des Vermögens der aufgelöster, kommunistischen Partei Deutschlands ... eingezogen ist"). Dieselbe Meinung wurde allgemein auch zu entsprechenden Bestimmungen (§ 18 bzw. § 10) der Gesetze zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl I 585) und vom 25. März 1930 (RGBl I 91) vertreten (vgl. Kiesow/Zweigert, Republikschutzgesetz 1922 § 18 Anm. V; Häntzschel/Schönner, Republikschutsgesetz 1930 § 10 Anm. 3; Cohn/Schäfer/Wicharts, Republikschutsgesetz 1930 § 10 Anm. II Nr. 6).
Wie ein solches Treuhandverhältnis allgemein abzugrenzen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Klageforderung - ihr Bestehen unterstellt - ist jedenfalls nach den Fest Stellungen des Berufungsgerichte solches Treuhandvermögen, weil die Vertragspartner des Beklagten ausschließlich kommunistische Funktionäre waren, die das Vertragsverhältnis mit ihm im Auftrage und für Zwecke der KPD eingingen und mit Mitteln der KfB finanzierten. Die Klageforderung ist deshalb durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts eingezogen worden und steht der Bundesrepublik als Klägerin zu. Das Berufungsgericht hat demnach zu Unrecht die Sachbefugnis der Klägerin verneint.
5.
Das Berufungsgericht hat sich "durch die besonderen Umstände des Falles" veranlagt gesehen, auf einzelne Punkte der Forderungsberechnung der Klägerin sachlich einzugehen und insoweit Bedenken zu Lasten der Klägerin hervorzuheben. Das Berufungsgericht bezeichnet aber diese Ausführungen selbst nur als "kurze Hinweise" und hebt hervor, "zu den dabei berührten Rechtsfragen nicht abschließend Stellung nehmen zu wollen". Unter diesen Umständen bedarf dieser Teil des Berufungsurteils keiner Erörterung, weil diese fragmentarischen Ausführungen nicht die Aufrechterhaltung des Urteils unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen können, die Klageforderung bestehe nicht. Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 565 Abs. 3 ZPO anstelle des Berufungsgerichts selbst entscheiden. Wie die Berufungsbegründung mit Recht rügt, leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel. Ein Grundurteil muß sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, einschließlich der Voraussetzungen der Sachbefugnis, feststellen. Das Urteil des Landgerichts befaßt sich aber nur mit der Sachbefugnis der Klägerin, obgleich der Beklagte ausweislich des Tatbestandes die Voraussetzungen der aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammengesetzten Klageforderung substantiiert bestritten und Einwendungen gegen sie erhoben hat. Das erstinstanzliche Verfahren ist deshalb für das Berufungsgericht keine ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage. Das Berufungsgericht könnte demnach gemäß § 539 ZPO den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweisen. Dies zu tun, steht auch im Ermessen des Revisionsgerichts (RGZ 160, 293, 300; Urt. des erk. Senats - VIII ZR 206/56 - vom 19. Februar 1957 = LM ZPO § 539 Nr. 6). Der Senat macht von diesem Ermessen im vorliegenden Fall Gebrauch, um eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits zu vermeiden, die eintreten würde, wenn erst das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen würde.
Da von der in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung auch abhängt, welche Partei die Kosten der Berufung des Beklagten und der Revision der Klägerin zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Landgericht zu übertragen.
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Messner
Mormann