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§ 34a BVO - Digitale Gesundheitsanwendungen

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

(1) Digitale Gesundheitsanwendungen sind auf digitalen Technologien beruhende Anwendungen, die dazu bestimmt sind, Erkrankungen zu lindern, zu überwachen oder die Diagnosestellung zu unterstützen. Beihilfefähig sind Aufwendungen für zuvor von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt oder einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Abschnitte 2 bis 5 nach Art und Dauer verordnete Digitale Gesundheitsanwendungen, die in das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführte Verzeichnis aufgenommen wurden oder zu solchen Anwendungen über die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig bis zu den Kosten für die Standardversion der digitalen Gesundheitsanwendung, sofern nicht aus ärztlicher oder therapeutischer Sicht die Notwendigkeit einer erweiterten Version begründet wurde. Beihilfefähig sind ferner die Aufwendungen für Zubehör der digitalen Gesundheitsanwendung, wenn es ausschließlich für die Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung zwingend erforderlich und wirtschaftlich angemessen ist.

(2) Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. 1.

    die Beschaffung, den Betrieb oder die technische Anbindung der zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Endgeräte,

  2. 2.

    die zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Telekommunikationsdienstleistungen,

  3. 3.

    Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen der digitalen Gesundheitsanwendung zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten; dies gilt auch für eine teurere Version der digitalen Gesundheitsanwendung, die Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet, und

  4. 4.

    Zubehör, das den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist.