Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1967, Az.: IV ZR 242/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1967
- Aktenzeichen
- IV ZR 242/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 16333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 06.08.1965
- LG Rottweil
- Oberlandesgericht Stuttgart - 07.08.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 47, 21 - 25
- DB 1967, 463 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1967, 395 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1084-1085 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts, durch das im Restitutionsverfahren eine auf §48 EheG gegründete Klage wegen des Widerspruchs des beklagten Ehegatten abgewiesen worden ist, ist, wenn sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, nur im Rahmen des §547 Abs. 1 ZPO zulässig.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das anstelle der Verkündung dem Kläger am 6. August und der Beklagten am 7. August 1965 zugestellte Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Durch Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. September 1950 wurde die Ehe der Parteien gemäß §48 EheG geschieden. Dieses Urteil ist der Beklagten ebenso wie vorher die Klage und die Ladung zum Verhandlungstermin öffentlich zugestellt worden. Das Urteil wurde, ohne daß die Beklagte von ihm Kenntnis erlangt hatte, rechtskräftig.
Am 23. Juli 1959 reichte die Beklagte bei dem Landgericht Rottweil eine Restitutionsklage ein mit der Behauptung, der Kläger habe das Scheidungsurteil erschlichen. Die von ihm im Ehescheidungsprozeß gemachten Angaben seien unwahr. Ihm sei ihr Aufenthalt in den unter polnischer Verwaltung stehenden Ostgebieten bekannt gewesen. Er habe auch bis zum Jahre 1955 ihr laufend zärtliche Briefe und wertvolle Päckchen geschickt, ohne jemals die Scheidungsklage oder das Scheidungsurteil zu erwähnen. Sie habe nichtsahnend ebenso freundlich zurückgeschrieben. Erst Ende 1955 habe sie vom Amt für öffentliche Ordnung in Tuttlingen, bei dem sie nach dem Aufenthalt des Klägers gefragt habe, die Nachricht erhalten, daß ihre Ehe seit dem 10. November 1950 geschieden sei und daß der Kläger sich im Mai 1954 wieder verheiratet habe. Daraufhin habe sie nicht mehr an den Kläger geschrieben. Dieser habe ihr im Januar 1957 mitgeteilt, daß er sie nicht mehr brauche, weil er eine andere Frau habe. Wenn sie zu ihm komme, müsse sie wieder nach Oberschlesien zurück.
Das Landgericht hat die Restitutionsklage für zulässig und begründet gehalten. Es hat das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. September 1950 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag, die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. September 1950 zu bestätigen, ganz hilfsweise die Ehe gemäß §48 EheG zu scheiden, weiter.
Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Da das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen hat, ist sie nach §547 Abs. 1 ZPO nur insoweit zulässig, als es sich bei der auf §48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber, daß die Restitutionsklage zulässig und begründet ist, ist für das Revisionsgericht bindend. Sie kann vom Revisionskläger nicht mit Erfolg angegriffen werden.
Wie der Senat in seinem LM ZPO §546 Nr. 48 veröffentlichten Beschluß ausgeführt hat, ist gegen ein Urteil, durch das ein Oberlandesgericht in einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit eine Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen hat, die Revision nur zulässig, wenn sie von dem Oberlandesgericht in dem Urteil zugelassen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn das Oberlandesgericht die Wiederaufnahmeklage für zulässig und begründet erachtet und eine Sachentscheidung getroffen hat. Die Ausführungen Schneiders in der Anmerkung LM ZPO §546 Nr. 48 können zu keiner hiervon abweichenden Ansicht führen. §591 ZPO besagt nur, daß Endurteile im Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich der Rechtsmittel nicht als ein auf Klage ergangenes Urteil erster Instanz, sondern als ein Urteil derjenigen Instanz zu behandeln sind, in der sie erlassen sind. Dafür spricht in gewissem Umfang bereits die Stellung des §591 ZPO im Gesetz. §589 ZPO betrifft die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage. Für den Fall, daß die Klage als zulässig erachtet worden ist, regelt §590 ZPO sodann den Gang des weiteren Verfahrens. Schließlich trifft §591 ZPO eine Bestimmung über die Rechtsmittel gegen die im Wiederaufnahmeverfahren erlassenen Entscheidung. Diese Bestimmung unterscheidet nicht hinsichtlich der Urteile, durch die die Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen und solchen, durch die in der Sache neu entschieden worden ist. Ebenso enthält sie keine Regelung dahin, daß die Rechtsmittel, soweit es sich um die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens handelt, unter anderen, weiteren Voraussetzungen statthaft sind, als hinsichtlich der Entscheidung über die Hauptsache. Die Vorschrift des §591 ZPO hat nicht den Sinn, für jene Entscheidungen die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu erweitern, sondern sie besagt nur, daß die gesamte Entscheidung insoweit mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, als die betreffende Sachentscheidung des mit der Klage befaßten Gerichts anfechtbar ist. Es kann dem §591 ZPO nicht entnommen werden, daß ein Urteil des Landgerichts hinsichtlich der darin enthaltenen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage auch dann mit der Berufung angefochten werden könnte, wenn im übrigen die Berufung nach §511 a Abs. 1 ZPO unzulässig wäre. Es wäre unlogisch, für die Zulässigkeit der Revision deswegen anders zu entscheiden, weil das Gesetz diese in §547 Abs. 2 ZPO allgemein zuläßt, soweit es sich um die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung handelt. Boetticher hat in seiner, die eben genannte Entscheidung des Senats im Ergebnis billigenden Anmerkung (NJW 1964, 2303) zutreffend ausgeführt, daß der Sinn der in §547 Abs. 2 ZPO enthaltenen Norm allein dahingeht, zu überprüfen, ob der Partei die sachliche Nachprüfung eines gegen sie ergangenen Urteils durch das Gericht des zweiten Rechtszugs mit Recht verwehrt oder vorsagt worden ist. Hierum handelt es sich nicht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichts. Sie spricht nur aus, ob die bereits im zweiten Rechtszug getroffene Entscheidung nochmals zu überprüfen ist, ob sich also das Berufungsgericht erneut wiederum mit der Sache zu befassen hat. Wenn das verneint wird, bleibt es bei der von ihm früher getroffenen Sachentscheidung, die das Ergebnis der im zweiten Rechtszug erfolgten Überprüfung des angefochtenen Urteils des ersten Rechtszugs enthält. Wenn dagegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage bejaht wird, dann ist nach §590 Abs. 1 ZPO zunächst darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit erneut verhandeln muß. Die in dem früheren Berufungsverfahren getroffene Sachentscheidung wird dahin überprüft, wie weit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. Wenn der Anfechtungsgrund sie nicht berührt, wird die Klage als unbegründet abgewiesen, und es bleibt gleichfalls bei der früher getroffenen Sachentscheidung. Auch dieses Urteil kann nur insoweit mit der Revision angegriffen werden, als gegen die darin enthaltene Sachentscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist.
Das vom Oberlandesgericht in dieser Sache auf die Klage erlassene Urteil unterliegt daher der Revision nur nach den sonst insoweit geltenden Bestimmungen (ebenso Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl., §591 I; Wieczorek ZPO, §591 B II; Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. §95 Anm. 1). Sonach ist die Revision gegen das angefochtene Urteil nur im Rahmen des §547 Abs. 1 ZPO zulässig.
Mit der nur insoweit zulässigen Revision kann nicht geprüft werden, ob das Berufungsgericht die Wiederaufnahmeklage mit Recht für zulässig gehalten hat. Aus §591 ZPO kann, wie die obigen Ausführungen ergeben, nichts Gegenteiliges entnommen werden. Als diese Bestimmung Gesetz wurde, gab es keine dem §547 Abs. 1 ZPO vergleichbare Norm, nach der eine Sachentscheidung nur teilweise hinsichtlich einzelner Rechtsfragen in der Revisionsinstanz nachgeprüft werden konnte. §591 ZPO hat also solche Fälle nicht im Auge gehabt. Es würde auch dem Sinn des §547 Abs. 1 ZPO widersprechen, diesen dahin auszulegen, daß in einem Wiederaufnahmeverfahren, das eine Entscheidung nach §48 Abs. 2 EheG zum Gegenstand hat, auch nachgeprüft werden könnte, ob die Wiederaufnahmeklage zu Recht als zulässig angesehen worden ist. Denn der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Februar 1965 - IV ZR 71/64 - ausgeführt, daß im Rahmen eines nach §547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revisionsverfahrens nur zu prüfen ist, ob die Bestimmung des §48 Abs. 2 EheG - falls sie vom Berufungsgericht angewandt ist, richtig ausgelegt und angewandt worden ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Tatsachen, die für die Entscheidung nach §48 Abs. 2 EheG erforderlich sind, verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt worden sind. Fragen, die die Zulässigkeit des Verfahrens betreffen, können nur insoweit geprüft werden, als es sich dabei um die Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Revisionsgericht handelt.
Soweit hiernach die Revision zulässig ist, greifen die von dem Kläger erhobenen Rügen nicht durch.
Das angefochtene Urteil ergibt, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, seitdem der Kläger sich von der Beklagten losgesagt hat. Das ist spätestens der Zeitpunkt, in dem er die Scheidungsklage erhob. Es ergibt weiter, daß der Kläger auch die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß auch schicksalsbedingte Umstände mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Denn es hat ausgeführt, es werde nicht verkannt, daß die nachkriegsbedingte Trennung den Kläger in eine schwierige Lage gebracht habe. Das Berufungsgericht ist aber der Auffassung, daß die Ehe nicht zerbrochen wäre, wenn der Kläger sich nicht von der Beklagten abgewandt hätte. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß eine Wiedervereinigung der Ehegatten, wenn auch nicht alsbald nach Beendigung der Kriegshandlungen, so doch später möglich gewesen wäre. Daß es hierzu nicht gekommen ist, hat der Kläger verschuldet. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellen, daß der Kläger auch die jetzt bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend verschuldet hat.
Wie das angefochtene Urteil weiter ergibt, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, daß die Beklagte sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühle und auch nicht bereit sei, die eheliche Gemeinschaft wieder herzustellen, nicht geführt. Auch die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Revision beschränkt sich insoweit darauf, den vorgetragenen Sachverhalt anders zu würdigen, als es das Berufungsgericht getan hat. Das Revisionsgericht ist aber, da die Revision zu diesen Ausführungen des Berufungsgerichts keine Verfahrensrügen erhoben hat, an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.
Sonach muß die Revision mit der Kostenfolge aus 97 ZPO zurückgewiesen werden.