Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1992, Az.: IV ZR 217/91

Terminfixversicherung; Begriff des Versicherungsfalls; Eintritt des Versicherungsfalls; Zeitpunkt des Leistungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1992
Aktenzeichen
IV ZR 217/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 379-380
  • DAR 1992, 340-342 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 947 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1302-1303 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 990-991 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff des Versicherungsfalls in der sogenannten Terminfixversicherung.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die am 1. Februar 2016 auszuzahlende restliche Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung zu beanspruchen hat, die der im Jahre 1988 verstorbene Versicherungsnehmer N. im Jahre 1987 bei der Beklagten auf sein Leben genommen hatte. Es handelt sich um eine gemischte Kapitalversicherung mit festem Auszahlungstermin (sogenannte Termfix-Versicherung), die am 1. Februar 1987 begonnen hatte und am 1. Februar 2016 ablaufen sollte. Mit dem Versicherungsschein vom 16. Januar 1987 sagte der beklagte Versicherer dem am 21. Februar 1951 geborenen Versicherungsnehmer 35.336 DM bei Erleben des Ablauftermins zu; beim Tode des Versicherungsnehmers während der Versicherungsdauer sollten ausgezahlt werden 1/5 der Versicherungssumme (Teilversicherungssumme) sofort und 4/5 (Restversicherungssumme) zum 1. Februar 2016 unter Wegfall der monatlichen Beitragszahlungen von 100 DM. Bei Tod durch Unfall waren zusätzlich 35.336 DM zu zahlen. Als Bezugsberechtigte genannt sind dort "bei Tod ..." die Klägerin und "bei Ablauf der Versicherungsnehmer".

2

Nach dem Unfalltod des Versicherungsnehmers im Jahre 1988 zahlte die Beklagte der Klägerin die Teil- und die Zusatzversicherungssumme aus. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die am 1. Februar 2016 auszuzahlende Restsumme von jetzt 33.767 DM nicht der Klägerin, sondern den Erben des Versicherungsnehmers zustehe. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Betrag bei Fälligkeit an sie auszuzahlen sei. Sie ist der Auffassung, daß der Anspruch auf die noch nicht fällige Restsumme ihr schon jetzt als bezugsberechtigter Gläubigerin zustehe. Dazu hat sie unbestritten vorgetragen, der Versicherungsnehmer und sie hätten gemeinsam eine Autovermietung betrieben und zur Absicherung gleichlautende Versicherungen abgeschlossen. Zu diesem Zweck hätten sie sich beide in eine Frankfurter Zweigstelle der Beklagten begeben und sich dort wechselseitig als Bezugsberechtigte benannt. Die Versicherungsbeiträge seien von dem gemeinsamen Geschäftskonto abgebucht worden. All das sei dem Vertreter der Beklagten bekannt gewesen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß sich die Bezugsberechtigung der Klägerin auf die noch ausstehende Restversicherungssumme erstreckt.

5

1. Wird in einem Lebensversicherungsvertrag bestimmt, daß ein Teil der Versicherungssumme nach dem Tode des Versicherungsnehmers an einen Dritten gezahlt werden soll, dann ist im Zweifel anzunehmen, daß der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Leistung mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 166 Abs. 2 VVG, § 331 Abs. 1 BGB) erhält; er entsteht im Zweifel unmittelbar in seiner Person (§ 330 Satz 1 BGB). Ob die Benennung der Klägerin als Bezugsberechtigte in dem dafür maßgebenden Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers vom 9. Januar 1987 (§ 5 Abs. 3 VVG) sich auch auf die Restsumme erstreckt, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Frage der Auslegung. Dafür ist das vorgedruckte Antragsformular der Beklagten von Bedeutung.

6

2. Dort heißt es in Abschnitt 4 auf der linken Seite des Formulars unter der Überschrift

7

"Bezugsberechtigung. Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist bezugsberechtigt:"

8

im ersten Absatz:

9

"beim Tode des Versicherten: 1. der überlebende Ehegatte, mit dem der Versicherte im Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war, 2. die ehelichen und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen, 3. die Eltern (in der Reihenfolge der Ziffern unter Ausschluß der jeweils nachfolgenden Berechtigten);"

10

und im zweiten Absatz:

11

"bei Ablauf der Versicherung bzw. bei Versicherungsleistungen während der Vertragsdauer: der Versicherte"

12

Rechts neben diesem Teil des Abschnitts 4 des Formulars befindet sich unter der Überschrift

13

"Anderenfalls ist bezugsberechtigt (namentlich bezeichnen, ggf. auch Geburtsname)"

14

in Höhe des Absatzes "beim Tode..." ein Kasten mit dem Drucktext "beim Tode des Versicherten", in den der Name der Klägerin handschriftlich eingefügt ist und in Höhe des Absatzes "bei Ablauf..." ein Kasten mit dem Text

15

"bei Ablauf der Versicherung bzw. bei Versicherungsleistungen während der Vertragsdauer".

16

Darunter befindet sich Raum für die Eintragung eines weiteren Namens. Hier ist nichts weiter eingetragen.

17

3. Diese Formularerklärung unterliegt der Auslegung durch den Senat. Das Berufungsgericht hat die Erklärung im Ergebnis zutreffend verstanden.

18

Soweit es sich um den vorgedruckten Text des Abschnitts 4 handelt, werden dem künftigen Versicherungsnehmer zwei Entscheidungen abverlangt. Von ihm wird erwartet, daß er bestimmt, ob er die vorgedruckten Regelungen wünscht oder ob er die Bezugsberechtigung "bei Tod" und "bei Ablauf" anders geordnet wissen will. Dabei wird ihm zunächst der Fall vor Augen geführt, daß er vor dem vorgesehenen Endtermin verstirbt. Es kann erwartet werden, daß der durchschnittliche, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildete Versicherungsnehmer, auf den es hier ankommt, auf dieses Problem angemessen reagieren kann, wenn er eine Lebensversicherung abschließen will. Indessen wird er im allgemeinen mit Recht annehmen, daß er mit dieser Entscheidung alle Leistungen des Versicherers erfaßt, die für diesen Fall zu erbringen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, wann die einzelnen Todesfall-Leistungen zu erbringen sind. In dieser Annahme wird er durch die Fassung des vorgedruckten Textes des zweiten Absatzes noch bestärkt, weil er dort selbst als bezugsberechtigt angeführt und also folgerichtig als noch lebend gedacht ist.

19

Demgegenüber erscheint die Auffassung der Beklagten, hier werde für die Bezugsberechtigung nach der Fälligkeit der verschiedenen vereinbarten Versicherungsleistungen unterschieden, je nachdem ob sie fällig werden "bei" dem Tod des Versicherten oder "bei" Ablauf der Versicherung, nicht einleuchtend. Bei einem derartigen Verständnis des Antragsformulars würde dem Versicherungsnehmer, der sämtliche Todesfall-Leistungen dem ausdrücklich benannten Bezugsberechtigten zukommen lassen will, zugemutet, diesen Wunsch noch gesondert zum Ausdruck zu bringen. Das würde dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne zusätzliche Erläuterungen nicht verständlich gemacht werden können. Das ist auch für die Beklagte erkennbar. Unter diesen Umständen muß die Bezugsberechtigung genau in dem Sinn ausgelegt werden, wie das Berufungsgericht sie verstanden hat.

20

4. Legt man das zutreffende Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts zugrunde, so ergibt sich, daß die Klägerin laut Versicherungsvertrag auch für die Restversicherungssumme bezugsberechtigt ist. Dieser Umstand reicht allerdings für die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zum 1. Februar 2016 die Restversicherungssumme auszuzahlen, noch nicht aus. Daß eine Person in einem Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt ausgewiesen ist, gibt ihr, wenn die Bezugsberechtigung nicht unwiderruflich ist, lediglich eine Aussicht auf Erhalt der Versicherungssumme, nicht aber schon einen Anspruch auf die Versicherungssumme. Da die Bezugsberechtigung der Klägerin im Versicherungsvertrag nicht als unwiderruflich vereinbart worden ist, ist der Klägerin durch den Versicherungsvertrag zunächst lediglich eine Aussicht auf die Restversicherungssumme zugewachsen.

21

Diese Aussicht hat sich jedoch durch den Tod des Versicherungsnehmers zu einem betagten Anspruch verfestigt. § 166 Abs. 2 VVG ist zu entnehmen, daß der widerruflich Bezugsberechtigte mit Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf die Leistung erlangt. Versicherungsfall ist vorliegend, auch soweit es um die Restversicherungssumme geht, der Tod des Versicherungsnehmers und nicht das Erreichen des 1. Februar 2016.

22

In welchem Ereignis bei einer sogenannten Termfix-Versicherung (Versicherung auf den Todes- und den Erlebensfall mit festem Auszahlungszeitpunkt) der Versicherungsfall zu sehen ist, wenn der Versicherte vor dem Auszahlungszeitpunkt stirbt, ist umstritten. Die Revision vertritt den Standpunkt, das Erreichen des Auszahlungstermins mache den Versicherungsfall aus. In Rechtsprechung und Schrifttum finden sich zwei Ansichten. Die eine Auffassung geht dahin, im Tod des Versicherten den Versicherungsfall zu sehen (OLG Nürnberg VersR 1952, 121 f.; OLG Hamburg VersR 1975, 561 f.; Dörstling, HansRZ 1918, 688, 694 Fn. 4; Bruck, Das Privatversicherungsrecht, 1930 S. 643; Gärtner, VersR 1963, 895, 897 f.; Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/II Anm. F 9; Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 166 Anm. 2; nur für den Fall der Identität von Versicherungsnehmer und Versichertem: Bruck/Dörstling, Das Recht des Lebensversicherungsvertrages, Kommentar 2. Aufl. 1933 § 15 Rdn. 14). Nach anderer Meinung ist es eine Frage der Auslegung des Versicherungsvertrages, in welchem Ereignis - Tod oder Erreichen des Auszahlungstermins - der Versicherungsfall liegt (Schmidt-Rimpler, VersR 1964, 792, 796 Fn. 18).

23

Der Auffassung, die im Tod des Versicherten und nicht im Erreichen des Auszahlungstermins den Versicherungsfall sieht, ist zu folgen. Allgemein ist ein Versicherungsfall dadurch gekennzeichnet, daß sich das versicherte Risiko realisiert. Auch in der Termfix-Versicherung ist entgegen der Auffassung der Revision ein Risiko versichert. Versichert ist das Risiko, daß der Versicherte infolge zu frühen Todes sein Ziel, nämlich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Geldsumme anzusammeln, nicht erreicht (Gärtner, VersR 1963, 895f.; Schmidt-Rimpler, VersR 1964, 792, 795). Dieses Risiko realisiert sich, wenn der Versicherte vorzeitig stirbt.

24

Daß der Bundesgerichtshof entschieden hat, die Termfix-Versicherung, auch wenn sie prämienfrei geworden sei, behalte bis zum Auszahlungszeitpunkt ihren versicherungsrechtlichen Charakter bei (BGHZ 9, 34, 48), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Eintritt des Versicherungsfalles nimmt den Beziehungen der Beteiligten nicht automatisch den versicherungsrechtlichen Charakter. Das ergibt sich schon daraus, daß das Versicherungsvertragsgesetz zahlreiche Regeln enthält, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalls eingreifen. Aus alledem folgt, daß die Erben des Versicherungsnehmers auch kein Recht auf den Rückkaufswert haben können. Dieses steht vielmehr als besondere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (BGHZ 45, 162, 167) ausschließlich der Klägerin als der Bezugsberechtigten zu. Das Kündigungsrecht des § 165 VVG kann, wenn es auf die Erben übergegangen sein sollte (BGHZ 45, 162, 168), von diesen jedenfalls nicht ohne die Zustimmung der Klägerin ausgeübt werden.