Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.01.1967, Az.: 5 AZR 395/66
Melker; Zustandekommen von Urlaubsbestimmungen; Ende der Wartezeit; Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.01.1967
- Aktenzeichen
- 5 AZR 395/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 16.09.1966 - 2 Sa 107/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1967, 717
- DB 1967, 824 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es bleibt unentschieden, ob die Urlaubsbestimmungen des Rahmentarifvertrages für Melker in Schleswig-Holstein vom 19.06.1961 in ihrer Gesamtheit deshalb rechtsunwirksam geworden sind, weil sie in erheblichem Umfange von auch für Tarifverträge unabdingbaren Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes abweichen.
2. Das Ende der Wartezeit nach BUrlG § 4 und entsprechenden tariflichen Regelungen ist gemäß BGB § 188 Abs. 2 zu berechnen.
3. Die Rechtswirkungen der erfüllten Wartezeit werden nicht dadurch aufgehoben, daß der Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Ende der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.