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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.01.1967, Az.: 5 AZR 395/66

Melker; Zustandekommen von Urlaubsbestimmungen; Ende der Wartezeit; Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.01.1967
Aktenzeichen
5 AZR 395/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 16.09.1966 - 2 Sa 107/66

Fundstellen

  • BB 1967, 717
  • DB 1967, 824 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es bleibt unentschieden, ob die Urlaubsbestimmungen des Rahmentarifvertrages für Melker in Schleswig-Holstein vom 19.06.1961 in ihrer Gesamtheit deshalb rechtsunwirksam geworden sind, weil sie in erheblichem Umfange von auch für Tarifverträge unabdingbaren Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes abweichen.

2. Das Ende der Wartezeit nach BUrlG § 4 und entsprechenden tariflichen Regelungen ist gemäß BGB § 188 Abs. 2 zu berechnen.

3. Die Rechtswirkungen der erfüllten Wartezeit werden nicht dadurch aufgehoben, daß der Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Ende der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.