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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.01.1982, Az.: 5 StR 426/81

Kein Strafklageverbrauch bei fortgesetztem Betrug nach Neugründung der für die Betrugstaten genutzten Gesellschaft und Wiederaufnahme des betrügerischen Unternehmens; Keine willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters bei einer Entbindung der Schöffen wegen Urlaubs; Ergänzende Begründung der Ablehnung eines Beweiserhebungsantrags in der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.01.1982
Aktenzeichen
5 StR 426/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14594
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 30.10.1980

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Betrug u.a.

Prozessführer

1. - 6. ...

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 1981
in der Sitzung am 5. Januar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung am 8. Dezember 1981
Richter am Amtsgericht ... bei der Verkündung am 5. Januar 1982 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... am 8. Dezember 1981 als Verteidiger des Angeklagten R.,
Rechtsanwalt ... aus ... am 8. Dezember 1981 als Verteidiger des Angeklagten S.,
Rechtsanwalt ... aus ... am 8. Dezember 1981 als Verteidiger des Angeklagten H.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... am 8. Dezember 1981 als Verteidiger des Angeklagten K.,
Rechtsanwalt ... aus ... am 8. Dezember 1981 als Verteidiger des Angeklagten W.,
Rechtsanwalt ... aus ... am 8. Dezember 1981 als Verteidiger des Angeklagten N.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten R., S., H., K., W. und N. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Oktober 1980 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagten sind vom Landgericht Bremen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, und zwar die Angeklagten S., K. und W. wegen fortgesetzten Betruges in zwei besonders schweren Fällen, der Angeklagte N. wegen fortgesetzten Betruges im besonders schweren Fall, der Angeklagte R. wegen fortgesetzten Betruges und der Angeklagte H. wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in zwei besonders schweren Fällen. Das Landgericht hat den Angeklagten S., K., W. und N. ferner den Handel mit Spiel- und Unterhaltungsautomaten für die Dauer von fünf Jahren untersagt.

2

Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

3

I.

Die Strafklage gegen die Angeklagten S., K., W. und N. ist nicht durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1980 verbraucht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten bei dem fortgesetzten Betrug mit Hilfe der vorgeschobenen Firma W. A. oder O. und bei dem fortgesetzten Betrug unter Benutzung der N. GmbH, der Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg war, nicht mit Gesamtvorsatz gehandelt. Danach entschloß sich der Angeklagte N. als Geschäftsführer der W. O., schon im Februar 1977 wegen der Vielzahl der anhängigen Zivilprozesse und wegen der Beschlagnahmemaßnahmen der Kriminalpolizei die weitere Tätigkeit dieser Firma einzustellen und sich darauf zu beschränken, die bereits abgeschlossenen Verträge abzuwickeln. Er untersagte allen Beteiligten, weiterhin Verträge für die Firma W.-O. zu schließen (UA S. 131). Deshalb fiel, wie die Strafkammer weiter feststellt, diese Firma für die übrigen Angeklagten bei der vereinbarten arbeitsteiligen Zusammenarbeit aus, und alle Angeklagten sahen einverständlich davon ab, durch weitere Inserate neue Kunden zu werben, weil ihnen "eine Fortführung der Geschäfte nicht mehr möglich erschien" (UA S. 132). Der Neuanfang, von dem die Strafkammer ausgeht, beruhte auf dem Betreiben des Zeugen Wa. der sich mit den Angeklagten S., K., W. und N. Ende Februar 1977 in Wolfenbüttel zu einer Besprechung traf (UA S. 132, 147). Hier kam man überein, eine neue Gesellschaft mit dem Sitz in Hamburg zu gründen (die N.-Automaten-Großaufstellungs-GmbH) und das betrügerische Automatengeschäft mit Hilfe dieses Unternehmens wieder aufzunehmen. Dabei sollten die "Beteiligungs-Verträge" nicht unwesentlich geändert werden.

4

II.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

5

1.

Die Angeklagten S., K., W. und N. erheben die Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) und behaupten, daß die an sich zur Mitwirkung in der Haupt Verhandlung berufenen Schöffen M. und Wi. gemäß §§ 54 Abs. 1, 77 GVG zu Unrecht wegen Urlaubs von der Dienstleistung entbunden worden sind. Sie verkennen dabei, daß eine Nachprüfung dieser Entscheidung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht stattzufinden hat (§ 54 Abs. 3 Satz 1 GVG). Von einer willkürlichen Entziehung des gesetzlichen Richters kann bei einer Entbindung wegen Urlaubs der Schöffen keine Rede sein.

6

2.

Die Beschwerdeführer S., K. und H. beanstanden ferner vergeblich, daß das Landgericht einen Beweisantrag auf Vernehmung der nach der Anklage geschädigten Zeugen ohne zureichende Begründung wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt hat. Die Zeugen sollten bekunden, sie hätten die in Betracht kommenden Verträge ausschließlich abgeschlossen, weil die Abschlußvertreter weitere übertriebene oder unzutreffende Angaben über die Rentabilität der entsprechenden Geräte oder über andere für die Willensbildung der Kunden entscheidenden Umstände gemacht hätten. Der Revision ist zuzugeben, daß die in dem ablehnenden Beschluß zunächst nur enthaltene Begründung, die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, als bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts den Anforderungen nicht entsprach, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei diesem Ablehnungsgrund verlangt wird (vgl. Senat in NStZ 1981, 401). Der Vorsitzende hatte aber in der Hauptverhandlung anschließend den Beschluß dahin erläutert,

"daß nach Meinung der Kammer das Beweisthema die Ursächlichkeit der den Angeklagten zur Last gelegten Täuschungshandlung für die Vertragsabschlüsse nicht in Frage stelle, sondern daß insoweit lediglich eine unerhebliche Abweichung des tatsächlichen vom geplanten Kausalverlauf in Frage komme".

7

Diese ergänzende Begründung ist in dem Sitzungsprotokoll festgehalten und muß deshalb als Bestandteil des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses verstanden werden. Die damit insgesamt gegebene Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Das Urteil widerspricht dieser Begründung nicht. Das Landgericht hat einen Eingehungsbetrug angenommen und sieht den vollendeten Betrug bereits darin, daß die Kunden die Verträge unterschrieben haben. Daß einzelne Vertreter möglicherweise im erheblichen Umfang über die Angaben hinausgegangen sind, die von den Angeklagten in ihrer Werbung und in den von ihnen entworfenen Vertragsformularen gemacht worden sind, wird den Angeklagten auch bei der Strafzumessung nicht zur Last gelegt.

8

3.

Die weiteren Verfahrensrügen der Angeklagten N., R. und H. entsprechen nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie sind daher nicht zulässig erhoben. Die von dem Angeklagten H. darüber hinaus erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist offensichtlich unbegründet.

9

III.

Das sachlichrechtliche Vorbringen der Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Der Senat hat das Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Dabei sind keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hervorgetreten.

10

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel