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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.1967, Az.: 3 AZR 385/66

Buchhalter; Schweigegeld; Rechtsmißbrauch; Sittenwidrigkeit des Vertrages; Schadenersatzklage; Rückzahlung des Schweigegeldes; Güteverhandlung vor Arbeitsgericht; Mündliche Verhandlung; Wahrscheinlichkeit einer Tatsache; Beweisbelastete Partei

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.10.1967
Aktenzeichen
3 AZR 385/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 12.07.1966 - 5 Sa 565/64

Fundstellen

  • BB 1968, 708
  • DB 1968, 1276 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1648
  • NJW 1968, 1647 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Arbeitgeber, der seinem Buchhalter gestattet hat, als Schweigegeld bestimmte Beträge der Kasse zu entnehmen, handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er unter Berufung auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages im Wege der Schadenersatzklage Rückzahlung des Schweigegeldes verlangt.

2. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht formlos - und nicht zu Protokoll - abgegebene Erklärungen einer Partei sind nicht "bei einer mündlichen Verhandlung" abgegeben und deshalb kein Geständnis im Sinne von ZPO § 288.

3. Ist noch nichts für die Wahrscheinlichkeit einer zu beweisenden Tatsache erbracht, steht vielmehr eine Behauptung gegen die andere, so darf das Gericht nicht von Amts wegen nach ZPO § 448 die beweisbelastete Partei vernehmen.