§ 25 EigBGes - Anhang, Anlagennachweis
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
- Amtliche Abkürzung
- EigBGes
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-6
(1) 1Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben
- a)
nach Nr. 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und der Betriebskommission und deren Stellvertreter und
- b)
nach Nr. 10 für die Mitglieder der Betriebsleitung und der Betriebskommission und deren Stellvertreter
zu machen sind. 2§ 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern darzustellen, die der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Die Angaben nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sind in jedem Fall zu machen.
Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)