Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2025, Az.: B 3 P 10/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.03.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 10/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 12350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100325BB3P1024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 20.09.2023 - AZ: S 30 P 20/22
- LSG Niedersachsen-Bremen - 10.12.2024 - AZ: L 12 P 63/23
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 11.12.2024 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 23.12.2024, am gleichen Tag beim BSG eingegangen, Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 11.2.2025 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG), sondern erst mit Schreiben vom 12.2.2025, am gleichen Tag beim BSG eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder ersichtlich noch auf richterliches Hinweisschreiben geltend gemacht worden.